Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M R, vertreten durch Mag. Florin Reiterer und Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. Jänner 2026, LVwG 1 344/2025 R6, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der R GmbH nach außen Berufener zu verantworten habe, dass die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin drei in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Mai 2024 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen und 16 Stunden) verhängt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, der Revisionswerber habe bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in der Beschwerde gegen deren Straferkenntnis vorgebracht, dass zwischen ihm selbst und dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der R GmbH, H R, eine Aufgabenverteilung bestanden habe, der zufolge H R für Personalangelegenheiten und der Revisionswerber für die kaufmännischen Agenden des Unternehmens zuständig gewesen sei. H R sei wegen „dieser Sache“ ebenso bestraft worden, habe das Straferkenntnis anstandslos anerkannt und die Strafe bezahlt, zumal H R „die Übertretung aufgrund der Aufgabenverteilung auch verschuldet“ habe. Der Revisionswerber selbst habe sich zum Zeitpunkt der Übertretung auf einer Urlaubsreise im Ausland befunden. Die Bestrafung des Revisionswerbers überspanne den Sorgfaltsmaßstab eines Geschäftsführers und den „Maßstab für die Verbandsverantwortlichkeit nach § 9 VStG“. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Feststellung begnügt, dass der Revisionswerber die Übertretung aufgrund seiner Geschäftsführerstellung zum Zeitpunkt ihrer Begehung zu verantworten habe, und damit verkannt, dass der Revisionswerber „gerade nicht nur unsubstantiierte Behauptungen zur Übertragung klar abgrenzbarer Aufgabenbereiche“ vorgebracht habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen nicht erkennen, inwiefern die Übertretung dem Revisionswerber abgesehen vom Umstand seiner Organstellung subjektiv vorwerfbar sei.
6 Dem ist zu entgegnen, dass sich bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis, S. 8 f, ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, zum Tatzeitpunkt seien die Aufgaben der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern derart aufgeteilt gewesen, dass für Personalangelegenheiten ausschließlich der weitere Geschäftsführer H R zuständig gewesen sei, auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere fest, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG nicht durchgeführt worden sei; somit bleibe er selbst als Geschäftsführer gegenüber der Gebietskrankenkasse verantwortlich für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG, obwohl firmenintern Personalangelegenheiten an den weiteren Geschäftsführer H R übertragen worden seien.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VwGH 27.7.2001, 98/08/0268, mwN, auf das bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen hat, klargestellt, dass § 111 iVm § 35 Abs. 3 ASVG zwar die Übertragung der nach den §§ 33 ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vorsieht, die dann auch nach § 111 leg. cit. allein strafbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im § 35 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Weise dem zuständigen Versicherungsträger mitzuteilen.
8 Die Revision bestreitet nicht, dass eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG auf den zweiten Geschäftsführer H R nicht durchgeführt worden ist.
9 Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis entgegen dem Revisionsvorbringen sehr wohl mit der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Übertretung auseinandergesetzt, indem es etwa festhielt, dass Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG seien, sodass bei Zuwiderhandeln Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (Hinweis auf VwGH 2.9.2015, Ra 2015/08/0073). Wenn ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher alle Personalangelegenheiten an einen weiteren Geschäftsführer übertragen habe, so komme es nicht auf die faktische Unkenntnis von der Beschäftigung von Arbeitskräften an, vielmehr sei eine ausreichende Kontrolle auszuüben bzw. durch ein geeignetes Kontrollsystem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen (Hinweis auf VwGH 1.7.2010, 2008/09/0307 ua.). Zwar sei es dem strafrechtlich Verantwortlichen zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Es treffe den Beschuldigten aber die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen werde, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen habe. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht habe, könne aber nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt werde, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt werde, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere sei darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen sei und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern habe können. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen würden den dargestellten Anforderungen nicht genügen (Hinweis insbesondere auf VwGH 26.4.2010, 2008/10/0169).
10 Eine Abweichung von dieser bereits vom Verwaltungsgericht zitierten bzw. sonstiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tut die Revision nicht dar. Sie zeigt daher auch keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verschuldens des Revisionswerbers auf.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
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