ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 43 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.
(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Die Versicherten sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung bei einem rechtskräftig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellten Unternehmen binnen sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung persönlich beim Krankenversicherungsträger zu erscheinen.
§ 43 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 43 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
…§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung…
Art. 6 Artikel VI
…Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1979 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der…
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
…nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern. (2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der…
§ 11 Ende der Pflichtversicherung.
… 113/2015, festgesetzten Datum, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, 1. wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach § 43 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen; 2. wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben.…
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