Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M K, vertreten durch Dr. Alice Gao Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2025, VGW 041/041/13483/2024 40, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. September 2024 wurde über die Revisionswerberin wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG jeweils eine Geldstrafe von € 2.180, verhängt, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der C. KG zu verantworten habe, dass die C. KG im Zeitraum 30. Juni 2022 bis 10. Mai 2023 die in der Krankenversicherung pflichtversicherte I.B. (Spruchpunkt 1.) sowie die in der Krankenversicherung pflichtversicherte V.M. (Spruchpunkt 2.) als Küchenhilfen (im Hotel F.) beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 3. Mai 2023 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, und bezüglich Spruchpunkt 2.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 17. September 2022 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, sowie weiteren, hier unwesentlichen Maßgaben (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Die vorliegende Revision formuliert folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung: „Besteht in Bezug auf die Geschäftsführerin und Gesellschafterin eines Unternehmens, das Arbeitskräfte an einen Auftragnehmer überlässt und in dem Betrieb des Kunden selbst tätig wird, eine Meldepflicht gemäß § 33 ASVG?“.
7 Damit bezieht sich die Revision auf die Beschäftigung der I.B., die nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Geschäftsführerin der P. s.r.o. war, welche in regelmäßigem Geschäftskontakt mit der C. KG stand. Die P. s.r.o. habe so die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Mai 2023 diverse Leistungen in mehreren Hotels für die C. KG erbracht und Personal zur Verfügung gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Hotel F. seien 500 Stunden von der P. s.r.o. an die C. KG verrechnet worden. I.B. legte im Verfahren eine „Vereinbarung über Arbeitskräfteüberlassung“ mit der C. KG vom 30. Juni 2022 vor, wonach sie der C. KG Servier-Personal zusichere, um im Hotel F. „an 365 im Jahr“ das Buffet-Frühstück und Housekeeping in der Zeit von 5:30 bis 15:30 Uhr „zu liefern bzw. zu servieren“. Sie habe demnach für das erforderliche Servier Personal zu sorgen und sei täglich verantwortlich für die Sauberkeit im Bereich Frühstückssalon und Küche.
8 Das Verwaltungsgericht stellte aber auch ebenfalls unbestritten fest, dass I.B. am 10. Mai 2023 selbst bei der Arbeit im Hotel angetroffen worden sei. Sie habe den Ort der Arbeitsleistung nicht frei wählen oder von sich aus abändern können. Sie sei auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen und habe zu der vereinbarten Zeit anwesend sein müssen. I.B. sei in den Betrieb und die Arbeitsabläufe der C. KG eingegliedert gewesen. Die Arbeit sei durch die Supervisorin der C. KG verteilt worden und I.B. sei deren Weisungen unterstanden. Sie habe die Arbeitskleidung der C. KG tragen müssen. Außerdem sei sie hinsichtlich der Arbeitsstundenaufzeichnungen und der Pausen wie eine eigene Mitarbeiterin der C. KG behandelt worden. Sie habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, wann und wie sie ihre Tätigkeit durchführe. Auch die persönliche Arbeitspflicht sei mangels Darlegung von Vertretungsmöglichkeiten zu bejahen gewesen. Da I.B. keine eigenen Betriebsmittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung gehabt habe, sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Sie habe für ihre Tätigkeit von 3. bis 10. Mai 2023 mindestens € 768, erhalten.
9 Daraus wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN) abgeleitet, dass eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorlag, die im Hinblick auf die Höhe des Entgelts auch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete. Die Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG war daher zu bejahen, ohne dass es darauf ankam, ob I.B. Geschäftsführerin eines Unternehmens ist, das Arbeitskräfte an die C. KG überlassen hat oder überlässt.
10 Folglich fehlt auch dem in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmangel das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass das Unternehmen der I.B. für die C. KG Hotelserviceleistungen mit beträchtlichem Auftragsvolumen erbracht und sie das von ihr eingesetzte Personal (nur) unterstützt habe die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen war.
Wien, am 21. April 2026
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