Das Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird (s. auch § 33 Abs. 1a ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der "Beitragskontonummer" bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. an dessen Stelle des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht - in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen - unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinn zu dem - unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 [nunmehr Art. 22a] B-VG ergebenden Grenzen - bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vgl. auch die auf die "Dienstgeber-" bzw. die "Beitragskontonummer" abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG, § 460d Abs. 1 ASVG, § 11 Abs. 2 Z 1 B-KUVG, § 25 Abs. 1 Z 6 AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das "Beitragskonto" Bezug nehmenden Regelungen in § 67a Abs. 5, 6 und 7, § 67b Abs. 1 ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, § 24f Abs. 6 und § 392a Abs. 6 BSVG, § 27f Abs. 5, § 35 Abs. 4a, § 398a Abs. 5, § 408a Abs. 4, § 408b Abs. 4 GSVG).
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