Für das Tatbestandsmerkmal des Betretens ist das Zusammentreffen der in § 111a Abs. 1 ASVG genannten Personen maßgeblich, somit einerseits eines Prüforganes der Abgabenbehörden bzw. - seit der Änderung der Rechtslage mit BGBl. I Nr. 104/2019 (vgl. insoweit VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, Rn. 20) - des Amtes für Betrugsbekämpfung und andererseits von Personen, die "entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden".
In diesem Sinn sind in § 111a Abs. 1 ASVG nur Dienstnehmer angesprochen, die im Zeitpunkt des Betretens (Antreffens) durch die Prüforgane entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Anmeldung erstattet wurde, kann von den Prüforganen durch das Antreffen der Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz kein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mehr unmittelbar wahrgenommen werden. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat es in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den genannten Verwaltungsstraftatbestand durch andere Ermittlungen festgestellt wurde und keine Dienstnehmer in der dargestellten Art betreten (angetroffen) worden sind, somit auch nicht in der Hand, eine Parteistellung durch späteres Aufsuchen der bereits angemeldeten Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu erlangen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden