Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des B D, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Oktober 2025, LVwG 303481/58/BMa/HK, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 18. April 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe von € 2.180, verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH zu verantworten habe, dass die genannte GmbH als Dienstgeberin den in der Krankenversicherung pflichtversicherten A.W. zumindest am 15. Februar 2023 beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit hier unwesentlichen Maßgaben unter anderem betreffend die verhängte Strafhöhe teilweise statt (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vgl. VwGH 5.5.2025, Ra 2024/08/0091). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Unter diesem Gesichtspunkt führt der Revisionswerber aus, dass durch Nichteinholung des beantragten Zeugenbeweises auf Einvernahme des B.D. tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden seien. Der Zeuge sei zum Beweis dafür geführt worden, dass der Revisionswerber am 15. Februar 2023 erst nach dem Arbeitsunfall des A.W. zur Lagerhalle gekommen sei, dass A.W. nicht in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt gewesen sei und dass A.W. am Vorfallstag nicht von der A. GmbH, sondern von der D. GmbH beschäftigt worden sei. Auch die Abstandnahme von der Einvernahme des Zeugen Y.D. sei grob fehlerhaft erfolgt und habe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt.
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2022/04/0156, mwN).
8 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass er nicht darstellt, welche konkreten Tatsachenfeststellungen, die in rechtlicher Hinsicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätten führen können, durch die Einvernahme der genannten Zeugen erwiesen hätten werden können. Das bloße Vorbringen, die Aussage des Zeugen B.D. hätte ergeben, dass A.W. nicht in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt gewesen sei und dass A.W. am Vorfallstag nicht von der A. GmbH, sondern von der D. GmbH beschäftigt worden sei, bezieht sich nämlich jeweils auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, zeigt jedoch nicht auf, welche konkreten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im Fall der Einvernahme des Zeugen zu Gunsten des Revisionswerbers hervorkommen hätten können. Bezüglich der Einvernahme des Zeugen Y.D. den das Verwaltungsgericht deswegen nicht erneut lud, weil er in der Verhandlung im ersten Rechtsgang von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hatte legt die Revision überhaupt nicht dar, zu welchem Beweisthema er einzuvernehmen gewesen wäre.
9 Was die Frage der Anwesenheit des Revisionswerbers am Tag der vorgeworfenen Tat in der Lagerhalle betrifft, so handelt es sich von vornherein um keine für den Verfahrensausgang maßgebliche Tatsache. Es ist auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, inwieweit die Frage der Anwesenheit des Dienstgebers am Ort der Beschäftigung bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Rolle spielen könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge aber unter anderem dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2026
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