Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des DI G M, vertreten durch die Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das am 16. November 2022 mündlich verkündete und am 23. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 33.26 6833/2022 29, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es als Verantwortlicher seines Einzelunternehmens zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen vier in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten zu näher genannten Zeitpunkten im Jänner 2022 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen) verhängt sowie der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von insgesamt € 872 verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).
6 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, auch wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2025, Ra 2025/08/0014, mwN).
7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, das Verwaltungsgericht habe zunächst zwar „rechtsrichtig“ angenommen, dass alle vier Arbeiter „nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn und auch nicht rechtzeitig vor Kontrolle“ zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und dass Verletzungen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG vorlägen, die der Revisionswerber objektiv zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch in der rechtlichen Würdigung die mit drei der vier Arbeiter mündlich abgeschlossenen „Wiedereinstellungszusagen“ berücksichtigen müssen, aufgrund derer es sich um „keine echten, erstmaligen Arbeitsantritte“, sondern um „bloße Wiedereintritte“ gehandelt habe, die nicht einer „Sofortmeldepflicht“ unterlägen (Hinweis auf Brodil , DRdA 2008, 384, und Mosler in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm, § 33 ASVG, Rz 7/2). Indem das Verwaltungsgericht ungeachtet der Wiedereinstellungszusagen bei drei der vier Arbeiter davon ausgegangen sei, dass es sich um „erstmalige Arbeitsantritte“ gehandelt habe, sei das Verwaltungsgericht „gänzlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abgewichen. Die vorliegenden Wiedereinstellungszusagen seien „jedenfalls in Analogie mit ‚bloßen Wiedereintritten‘ zu ziehen, welche keiner Sofortmeldepflicht unterliegen“. Der Lösung der Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Unterlassen von Meldungen an die Sozialversicherung aufgrund von „Wiedereinstellungszusagen“ angenommen werden könne, komme jedenfalls eine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
8 Mit diesem Vorbringen legt die Revision zunächst nicht konkret dar, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
9 Die von der Revision einzig einigermaßen greifbar aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine (durch § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zum Verwaltungsstraftatbestand erklärte) Verletzung der Pflicht des Dienstgebers nach § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG, jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, auch dann vorliegt, wenn der Arbeitsantritt der pflichtversicherten Person vor dem Hintergrund einer „Wiedereinstellungszusage“ erfolgt ist, ist nach der klaren und eindeutigen Rechtslage zu bejahen.
10 Den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge waren drei der in Rede stehenden vier Bauarbeiter bereits im Jahr 2021 beim Revisionswerber beschäftigt gewesen, befanden sich im Jänner 2022 jedoch zunächst „im Arbeitslosengeldbezug“. Noch „vor der Meldung beim AMS“ hatten sie vom Revisionswerber eine „Wiedereinstellungszusage“ erhalten, der zufolge sie ihre Arbeit wiederaufnehmen sollten, wenn das Wetter wieder besser wird. Es lag somit wie auch die Revision nicht konkret in Abrede stellt keine bloße Karenzierung, sondern eine Unterbrechung der Beschäftigungsverhältnisse vor (zur Abgrenzung vgl. VwGH 29.11.1984, 83/08/0083).
11 Dass die Arbeiter nicht wieder vor ihrem jeweiligen Arbeitsantritt im Laufe des Jänner 2022 zur Sozialversicherung gemeldet wurden, bestreitet die Revision nicht. Die von der Revision vertretene Auslegung des § 33 Abs. 1 ASVG, für diese Arbeitsantritte würde als „bloße Wiedereintritte“ nicht die „Sofortmeldepflicht“ nach dieser Bestimmung gelten, geht nicht nur über den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hinweg, sondern wird auch von den ins Treffen geführten Literaturmeinungen nicht gestützt. So hält etwa Brodil , DRdA 2008, 384, zwar fest, die „Vorab Meldepflicht vor Arbeitsantritt“ betreffe nur „Fälle des echten, erstmaligen Arbeitsantritts“ und grenzt diese Fälle von „bloßen Wiederantritte[n] der Arbeit etwa nach Karenzen oder nach Zeiten der Erschöpfung des Entgeltanspruches“ ab, für die er offenbar eine bloße Änderungsmeldung im Sinn des § 34 Abs. 1 ASVG als geboten ansieht. Anderes gilt jedoch auch nach der Meinung Brodils, aaO, für „Fälle der echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, also immer dann, wenn ein neues Arbeits und damit Versicherungsverhältnis zustande kommt“, was auf der Grundlage der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall gegeben ist.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
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