Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG darstellt (vgl. VwGH 24.4.2014, 2012/08/0177).
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