Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der H M, vertreten durch Dr. Oskar Wagner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2026, 405-7/1268/3/2-2026, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis vom 25. Juni 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Revisionswerberin einerseits der mehrfachen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig und verhängte über sie nach dem dritten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen), weil sie 167 namentlich genannte Ausländer zu näher angeführten Zeiten im Zeitraum von März bis Dezember 2022 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
2 Andererseits sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit diesem Erkenntnis vom 25. Juni 2024 aus, die Revisionswerberin habe es zu verantworten, acht namentlich genannte Personen als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer in ihrem Betrieb während im Einzelnen genannter Zeiträume beschäftigt zu haben, ohne sie vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG verletzt. Wegen der acht Übertretungen wurde über die Revisionswerberin jeweils eine Geldstrafe von € 730,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
3 Der Verwaltungsgerichtshof wies die von der auch hier revisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis vom 25. Juni 2024 erhobene Revision, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem AuslBG richtete, mit dem Beschluss VwGH 16.12.2024, Ra 2024/09/0081-6, und soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtete, mit dem Beschluss VwGH 20.12.2024, Ra 2024/08/0128-6, zurück.
4 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme der mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 2024 abgeschlossenen Verfahren über die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bestrafungen nach dem AuslBG und nach dem ASVG.
5 Zur Begründung dieses Antrages führte die Revisionswerberin aus, ihr seien „neue Tatsachen und neue Beweismittel“ zur Kenntnis gelangt, die „zu einer (zumindest teilweisen) Freisprechung“ der Revisionswerberin geführt hätten. Am 24. November 2025 habe die Revisionswerberin erfahren, dass den von der Revisionswerberin beschäftigten Herren I A-H („Tatzeitraum“ dem Erkenntnis vom 25. Juni 2024 zufolge „23.03.2022-04.04.2022“) und H A-A („Tatzeitraum ... 21.03.2022-23.03.2022“) bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. März 2022 bzw. vom 17. März 2022 der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG seien die Bestimmungen des AuslBG insbesondere auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nicht anzuwenden. Deshalb hätte hinsichtlich I A-H und H A-A keine Bestrafung erfolgen dürfen.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 2024 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wegen Übertretungen des AuslBG und wegen Übertretungen des ASVG als verspätet eingebracht zurück und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 947/2026-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als nicht glaubhaft gemacht erachtet und ihn zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
13 Von den ins Treffen geführten Rechtsfragen hängt die vorliegende Revision jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, nicht ab.
14 Die mit dem Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Beweismittel bezogen sich nämlich allein auf die Umstände der Beschäftigung des I A-H und des H A-A und wurden im Wiederaufnahmeantrag ausschließlich im Hinblick auf die Frage der Verwirklichung des Straftatbestandes nach dem AuslBG als geeignet dargestellt, im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Was die Bestrafung nach dem ASVG betrifft, stellte die Revisionswerberin im Wiederaufnahmeantrag von vornherein keinen Bezug zu einem der Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG her, weshalb die Revisionswerberin durch die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt werden konnte.
15 In der Revision werden somit, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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