Tatbestandsmäßig für den Verwaltungsstraftatbestand nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG - bzw. für bloß teilversicherte Personen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG - ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen durch den Dienstgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Maßgeblich für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes ist somit zunächst das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung.
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