Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M M, vertreten durch die Kühleitner&Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach/Pongau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2024, 405-7/1395/1/12-2024, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestrafte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber-in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau-wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG jeweils mit einer Geldstrafe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage und 16 Stunden), weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der L. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft sieben Frauen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen seien, zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, ohne sie vor ihren Arbeitsantritten beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei der Geschäftsführer der L. GmbH. Diese Gesellschaft betreibe eine Bar, mit der ein Bordellbetrieb verbunden sei. In diesem Betrieb seien die sieben im Straferkenntnis genannten Frauen (rumänische Staatsangehörige mit nur eingeschränkten Deutschkenntnissen) als Prostituierte tätig gewesen und dort bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei betreten worden. Beim Krankenversicherungsträger sei keine Anmeldung dieser Prostituierten als Dienstnehmerinnen erfolgt.
3 Die L. GmbH habe die Höhe des Entgelts der Kunden der Prostituierten (Liebeslohn) festgesetzt und von den Kunden an der Bar einkassiert. Einen Teil des Liebeslohns sowie der Provisionen für von den Kunden bestellte Getränke habe die L. GmbH an die Prostituierten ausgezahlt. Die L. GmbH habe den Prostituierten im Weiteren freie Kost und Logis gewährt und sie in Zimmern im Gebäude des Betriebes untergebracht sowie mit Nahrung versorgt.
4 Die Prostituierten seien ihrer Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der L. GmbH nachgegangen, auf deren Homepage sie auch „vorgestellt“ worden seien. Die Einrichtung des Betriebes samt der Betriebsmittel-wie etwa laufend gewechselte Bettwäsche sowie Handtücher, Hygieneartikel und Kondome-seien von der L. GmbH zur Verfügung gestellt worden, ohne dass von den Prostituierten dafür ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre. Zur Verwendung von Kondomen seien die Prostituierten von der L. GmbH verpflichtet worden. Ihre vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen habe die L. GmbH (samt einem Fahrdienst) organisiert.
5 Die Prostituierten seien von der L. GmbH angehalten worden, während der vorgegebenen Öffnungszeiten (täglich von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr) anwesend zu sein, um den Bordellbetrieb aufrechtzuerhalten. Insgesamt seien sie in den Betrieb eingegliedert sowie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Kontrollen und Weisungen der L. GmbH unterlegen.
6 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass bei der Tätigkeit der Prostituierten im Sinn der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG jene der persönlichen Unabhängigkeit zumindest überwogen hätten. Die Prostituierten wären daher nach § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen. Die durch die Unterlassung verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG seien dem Revisionswerber auch subjektiv vorwerfbar.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, es fehle „umfassende und einheitliche“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeiten von Prostituierten in einem Nachtclubbetrieb.
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände dar. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0111, mwN).
12 Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für die im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG haben auch für die Tätigkeiten von Prostituierten Geltung (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2016/08/0048, mwN). Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf die Annahme einer Eingliederung der Prostituierten in den Betrieb der L. GmbH bzw. ihre nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehende Weisungs-und Kontrollunterworfenheit gründete, im gegenständlichen Einzelfall unvertretbar erfolgt wäre, wird mit dem-nicht näher konkretisierten-Revisionsvorbringen nicht dargelegt (vgl. zur Bedeutung der genannten Kriterien für die Beurteilung der Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003).
13 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision im Weiteren dagegen, dass vom Verwaltungsgericht im Zuge seiner Beweiswürdigung auch die Angaben der Prostituierten verwertet worden seien, die von ihnen gegenüber der Finanzpolizei unmittelbar nach der Betretung durch das Ausfüllen von Fragebögen gemacht worden seien, obwohl es bei der Beantwortung dieser Fragen keine „hinreichende sprachliche Unterstützung“ der Prostituierten gegeben habe.
14 Das Verwaltungsgericht hat im Zuge seiner Beweiswürdigung begründet, warum es den gegenständlichen im Zuge der Betretung gemachten Angaben der Prostituierten Beweiskraft zugemessen und diese ergänzend zur Bekräftigung seiner Sachverhaltsannahmen herangezogen hat, wobei diese Annahmen vom Verwaltungsgericht ohnehin auch auf andere Beweisergebnisse gestützt wurden. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen (Prostituierten und Organen der Finanzpolizei) ergeben habe, dass trotz bestehender Sprachbarrieren die für die Beantwortung der (einfachen) Fragen erforderliche Verständigung im Zuge der Betretung möglich gewesen sei.
15 Eine Unvertretbarkeit dieser Ausführungen bzw. insgesamt der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/08/0122).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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