Vom Dienstgeber nach § 33 ASVG zur Pflichtversicherung anzumelden sind auch freie Dienstnehmer, die nach § 4 Abs. 4 ASVG den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG im Sinn der Bestimmungen des ASVG gleichstehen. Auch durch die Unterlassung ihrer Anmeldung kann sich daher die Verwirklichung des Verwaltungstatbestandes im Sinn von § 111 Abs. 1 ASVG ergeben (vgl. zu einer solchen Bestrafung etwa VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136, mwN).
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