Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2025, LVwG-303956/2/GS/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.446,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Beschäftigungen ausgestellt gewesen seien, von 28. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 beschäftigt habe, und verhängte über ihn dafür eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
2 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei der Vorstand der C AG. Laut Hauptverbandsabfrage sei der türkische Staatsangehörige von 28. Dezember 2022 bis 13. Jänner 2023 von der C AG zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Rot-Weiß-Rot-Karte für den türkischen Staatsangehörigen sei am 30. Dezember 2022 von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt worden und am 30. Dezember 2024 gültig gewesen.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger anzumelden. Der genannte türkische Staatsangehörige sei von der C AG ab 28. Dezember 2022 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei daher von seinem Arbeitsantritt mit 28. Dezember 2022 auszugehen (mit Hinweis auf VwGH 4.9.2013, 2013/08/0156). Da für die Beschäftigung des Ausländers im Zeitraum 28. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 noch kein gültiges Arbeitsmarktdokument vorgelegen sei, sei der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten. Auch die für die subjektive Tatseite erforderliche Fahrlässigkeit liege vor.
5 Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Verwaltungsgericht die lange Verfahrensdauer sowie den sehr kurzen Tatzeitraum und die Anmeldung zur Sozialversicherung als mildernd und kam zu dem Ergebnis, dass unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten sei. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 VStG lägen hingegen nicht vor, weil aufgrund des fehlenden Kontrollsystems im Unternehmen nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen sei.
6 Eine öffentliche mündliche Verhandlung habe gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben können, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt sei, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt worden sei und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe.
7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3864/2025-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter anderem vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG sei eine Verhandlung auch unabhängig von der verhängten Geldstrafe durchzuführen, wenn der Beschuldigte unvertreten gewesen sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er auf die Verhandlung verzichtet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.
12 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. etwa VwGH 8.8.2022, Ra 2022/09/0057, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht begründete das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG.
14 Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und-dies gilt für alle Tatbestände dieser Bestimmung-keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl. VwGH 9.4.2024, Ra 2024/02/0011).
15 Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unvertretene Revisionswerber nicht gestellt.
16 § 44 VwGVG ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft (vgl. neuerlich VwGH 9.4.2024, Ra 2024/02/0011, mwN; ausführlich VwGH 24.9.2019, Ra 2017/06/0091, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
17 Eine Fallkonstellation, die die Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigte, liegt gegenständlich jedoch nicht vor:
18 Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde unter anderem vor, der Dienstantritt des türkischen Staatsangehörigen sei erst am 2. Jänner 2023, 8.00 Uhr, erfolgt. Dieser sei am 28., 29. und 30. Dezember 2022 lediglich zur Sozialversicherung angemeldet worden, um ihn in Österreich sozialversicherungsrechtlich abzusichern. In dieser Zeit habe er aber nur die in der Beschwerde näher aufgezählten persönlichen Angelegenheiten und Behördenwege erledigt.
19 Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber den Sachverhalt bestritten und ein wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet, dessen Inhalt jedenfalls aufzuklären gewesen wäre. Da somit die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 44 VwGVG nicht vorlagen, wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
20 Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 EMRK jedenfalls wesentlich und führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa VwGH 8.8.2022, Ra 2022/09/0057, mwN).
21 Darüber hinaus ist die vom Verwaltungsgericht herangezogene rechtliche Argumentation, wonach schon aufgrund der Anmeldung des türkischen Staatsangehörigen zur Sozialversicherung am 28. Dezember 2022 von dessen Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG bei der C AG beginnend mit 28. Dezember 2022 auszugehen sei, unzutreffend.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Beschäftigung“ ein Rechtsbegriff und es ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt nach § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich. So sind etwa weder der bloß formale Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, noch das Vorliegen einer A1-Bescheinigung, bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, ausschlaggebend (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/09/0015, mwN). Ebensowenig ist die Anmeldung zur Sozialversicherung von entscheidender Bedeutung (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0003, mwN; dies ist nicht einmal dafür wesentlich, ob ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt, vgl. das Urteil des OGH vom 6. Oktober 2005, 8 Ob A 44/05m, mwN).
23 In Verkennung dieser Rechtslage setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem dargestellten Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde auseinander und unterließ es, nähere Feststellungen zu treffen, die eine abschließende Beurteilung zulassen, ob der türkische Staatsangehörige in dem dem Revisionswerber zur Last gelegten Zeitraum einer „Beschäftigung“ iSd § 2 Abs. 2 AuslBG in der C AG nachging. Damit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
24 Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (der prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist (vgl. etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN).
Wien, am 3. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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