Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Mai 2026, LVwG-1/564/2025-R7, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG bestraft, weil er eine pflichtversicherte Person (Herrn M K) zumindest am 29. Mai 2024 um 15:40 Uhr beschäftigt habe, obwohl diese Person nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Nach § 111 Abs. 2 ASVG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von insgesamt € 146,--verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. es fehle an einer einheitlichen Rechtsprechung zur „gegenständlichen Fallkonstellation“. Das Verwaltungsgericht habe sich zur Bejahung des Verschuldens des Revisionswerbers maßgeblich darauf gestützt, dass er auch für spontane Handlungen von rein privaten familiären Besuchern ein „formelles Kontrollsystem“ hätte einrichten müssen. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Kontrollsystem“ beziehe sich jedoch auf die betriebliche Sphäre und die Verhinderung der faktischen Arbeitsaufnahme durch (potenzielle) Dienstnehmer. Die Ausdehnung dieser Judikatur auf private, enge Familienangehörige, die spontan Handgriffe tätigten, werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
6 Mit diesem Vorbringen geht die Revision über den Umstand hinweg, dass das Verwaltungsgericht die im Einzelnen festgestellten Tätigkeiten des M K auf dem Gelände des Betriebes des Revisionswerbers (zumindest) am 29. Mai 2024 um 15:40 Uhr eben gerade nicht bloß als spontane Handlungen eines rein privaten, familiären Besuchers gewertet, sondern ein der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis angenommen hat. Dabei bezog sich das Verwaltungsgericht unter anderem darauf, dass der Revisionswerber eben wegen der in Rede stehenden Tätigkeiten des M K (zumindest) am 29. Mai 2024 vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 2. Juli 2025 zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG verpflichtet wurde. Die dagegen von der auch hier einschreitenden Partei erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 25.8.2025, Ra 2025/08/0085, zurück und hielt in Rn. 10 insbesondere fest, die Bejahung eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses erscheine-auch unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen M K und dem Revisionswerber-auf Basis der insoweit unstrittigen Feststellungen, wonach M K im Gebrauchtwagenhandelsbetrieb des Revisionswerbers bei Arbeiten an einem Auto betreten worden sei, zumindest nicht unvertretbar. Der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des M K tritt die vorliegende Revision im Zulässigkeitsvorbringen auch nicht (konkret) entgegen.
7 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis-im Zusammenhang mit der Bejahung des Verschuldens des Revisionswerbers an der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des M K ohne vorherige Anmeldung-keine „Ausdehnung“ der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Kontrollsystem“ auf „private, enge Familienangehörige, die spontan Handgriffe tätigen“ vorgenommen, sondern diese Judikatur (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/08/0137) in nicht unvertretbarer Weise auf die Beschäftigung des M K als Dienstnehmer angewendet.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht habe das „Doppel-und Mehrfachbestrafungsverbot (ne bis in idem)“ verletzt. Eine Doppelbestrafung habe das Verwaltungsgericht lediglich mit dem Verweis auf „das Erkenntnis des BVwG betreffend den Beitragszuschlag“ verneint. Das Vorbringen, dass der Revisionswerber „für denselben einheitlichen Lebenssachverhalt von derselben Behörde zweifach verwaltungsstrafrechtlich (ASVG und AuslBG) sanktioniert“ worden sei, habe das Verwaltungsgericht völlig ignoriert. An anderer Stelle verweist die Revision darauf, dass aufgrund des „einmaligen Vorfalls“ am 29. Mai 2024 „ein weiteres Straferkenntnis wegen § 28 Abs. 1 [gemeint: Z 1] lit. a AuslBG“ verhängt worden sei.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VwGH 25.3.2010, 2008/09/0203 (vgl. auch etwa VwGH 14.12.2012, 2010/09/0221), unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 4 des 7. ZPEMRK dargetan, dass die beiden hier in Rede stehenden Delikte (§ 111 ASVG-Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung sowie § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG-Nichteinholung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung) nicht dieselbe Tat betreffen. Die beiden Delikte stehen nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität), weil es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter geht, sich die Tatbestandselemente voneinander unterscheiden und sie damit einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Die mit dem AuslBG verfolgten Ziele unterscheiden sich grundlegend von jenen des ASVG; demzufolge divergieren die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen. So ist es für eine Strafbarkeit nach dem ASVG ohne Bedeutung, ob der nicht angemeldete Arbeitnehmer In- oder Ausländer ist, während die Ausländereigenschaft der beschäftigten Person Voraussetzung für eine Bestrafung nach dem AuslBG ist. Strafbar nach dem ASVG ist, wer einen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt; nach dem AuslBG ist strafbar, wer einen Ausländer beschäftigt, ohne dass eine der erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegt. Maßgebend für die Bestrafung sind daher wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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