Die Sozialversicherungspflicht des in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigten Ausländers ist auch bei unerlaubten (gegen § 3 AuslBG verstoßenden) Beschäftigungsverhältnissen zu bejahen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.1991, 91/08/0125). Aus der Sozialversicherungspflicht resultiert auch die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG.
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