L503 2304816-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.09.2024, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.9.2024 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die XXXX GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG, die von der ÖGK mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 27.3.2024 für den Prüfzeitraum 1.1.2017-31.12.2022 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 63.253,27 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte - Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 27.3.2024 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 24.9.2024, XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident.
2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.9.2024. In ihrer Beschwerde trat die BF der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Annahme der Versicherungspflicht entgegen.
3. Am 20.12.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
4. Am 4.6.2025 führte das BVwG im Beisein des Geschäftsführers sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der BF sowie von vier Mitbeteiligten im Versicherungspflichtverfahren, eines Vertreters der ÖGK und eines Vertreters des Finanzamts Österreich eine Beschwerdeverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304816-1/19E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 24.9.2024, XXXX , erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Das BVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass es der BF an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG mangelt. Ebenso wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2312405-1/10E, ein weiterer Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 31.3.2025, der im Gefolge einer Namensverwechslung hinsichtlich einer mitbeteiligten Partei im Bescheid vom 24.9.2024 ergangen war, ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und dem erwähnten Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zur Zl. L503 2304816-1/19E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen bezieht sich auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 24.9.2024 bzw. 31.3.2025 festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der Mitbeteiligten in den näher genannten Zeiträumen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ. L503 2304816-1/19E und GZ. L503 2312405-1/10E, wurde den dagegen erhobenen Beschwerden stattgegeben und wurden diese Bescheide ersatzlos behoben. Die Versicherungspflicht der von der ÖGK als Dienstnehmer qualifizierten Personen in Bezug auf die BF als Dienstgeberin war – mangels Dienstgebereigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG – zu verneinen.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung in Bezug auf die BF nicht vorliegen (vgl. insb. § 58 Abs. 2 ASVG), war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelungen bestehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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