BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 877

§ 877

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.

Entscheidungen
548
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    Rechtssätze
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