Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. J*, techn. Angestellter, *, 2) L*, techn. Angestellte, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Dr. Felix Edenburg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) R*, Pensionist, *, 2) O*, Private, wohnhaft ebendort, vertreten durch Dr. Franz Sturm, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen 202.068,-- S s. A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Mai 1976, GZ 2 R 69/76 48, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. Jänner 1976, GZ 1 b Cg 1167/73-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 7.553,71 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 1.920,-- S, Umsatzsteuer 417,31 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte entwickelte in seiner Werkstätte in W* Radmontiergeräte. Für seine Erfindungen bekam er ca 25 Patente, wovon drei österreichische waren. Der Schutz der österreichischen Patente erlosch jedoch bereits im Jahre 1970, weil der Erstbeklagte die Patentgebühren nicht mehr bezahlte.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von den Beklagten, und zwar der Erstkläger Zahlung von 101.059,-- S und die Zweitklägerin eine solche von 101.009,-- S jeweils samt 8,5 % Zinsen seit 10. Mai 1972. Die Kläger seien von den Beklagten durch die Vorspiegelung, der Erstbeklagte besitze geschützte Patente für Geräte zur Montage von Scheibenrädern für Kraftfahrzeuge, die im Hinblick auf die fortschreitende Motorisierung gewinnbringend ausgeweitet werden könnten, zu Aufwendungen in der Höhe des Klagsbetrages für die beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft m. b. H. und die Errichtung einer Fabrik zur Herstellung solcher Geräte veranlasst worden. Die Kläger begehren daher den Rückersatz ihrer Aufwendungen, weil sie von den Beklagten in Irrtum geführt worden seien und diese ausserdem die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hätten.
Die Beklagten bestreiten das Klagsvorbringen und beantragen Klagsabweisung. Der Zweitbeklagten mangle die Passivlegitimation, weil sie mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Gesellschaftsgründung sei von den Klägern vereitelt worden, weil sie ursprünglich zugesagten Geldbeträge nicht hätten aufbringen können. Der Erstbeklagte habe auch niemals behauptet, geschützte Patente zu besitzen. Wesentlich für eine Produktion der Radmontiergeräte sei vielmehr das vom Erstbeklagten in der Schutzzeit erworbene „Know how“ gewesen. Zwei Jahre hindurch hätten ausserdem die Kläger den Erstbeklagten veranlasst, andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht zu suchen und Finanzierungsangebote auszuschlagen, wodurch ihm ein den Klagsbetrag übersteigender Gewinn entgangen sei. Diese Gegenforderung werde von den Beklagten aufrechnungsweise geltend gemacht.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderungen samt 5 % Zinsen seit 10. Mai 1972 als zu Recht, hingegen die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und entschied daher unter Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 3,5 % im Sinne des Klagsbegehrens. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Erfindungen des Erstbeklagten waren brauchbar und gewinnversprechend. Der Erstbeklagte trat auch mit bedeutenden Industriefirmen in Verbindung, konnte aber die bestellten Geräte mangels ausreichender Produktionseinrichtungen nicht liefern. Mit dem Betrieb des Erstbeklagten, dessen kaufmännische Fähigkeiten weit unter seinen technischen lagen, ging es wirtschaftlich ständig bergab, bis Ende 1970 oder Anfang 1971 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Als der Masseverwalter den Telefonanschluss des Erstbeklagten aus Kostengründen stillegen wollte, wurde dieser auf den Namen der Zweitbeklagten umgemeldet, jedoch die auf den Erstbeklagten abgestellte Berufsbezeichnung (Technisches Büro) belassen, obwohl die Zweitbeklagte ein solches nicht betrieb, sondern vorwiegend im Haushalt tätig war, in welchem sie neben dem Erstbeklagten fünf Kinder zu betreuen hatte. Nach der Konkursaufhebung verabsäumten beide Beklagte die Wiederherstellung der ursprünglichen Telefonbucheintragung. Am 30. Dezember I970 lernte der Erstbeklagte in einer Kfz Wertstätte in A* den an technischen Dingen sehr interessierten * H* kennen. Dieser ließ sich vom Erstbeklagten das von ihm entwickelte Radmontiergerät zeigen und war davon begeistert. * H* hatte in seiner Landwirtschaft durch eine Missernte und den fehlgeschlagenen Versuch, durch eine Legehennenhaltung eine große Eierproduktion aufzubauen, finanzielle Verluste erlitten und daher den Plan gefasst, seinen Bauernhof zu verkaufen. Mit dem Verkaufserlös wollte er seine Schulden bezahlen und mit dem Rest eine neue Existenz aufbauen. Hiebei kam ihm der Erstbeklagte, der ihm die Produktion von Radmontiergeräten als einträgliches Geschäft schilderte, gerade zurecht. * H* trat daher mit den Beklagten in näheren Kontakt, wobei ihm die Zweitbeklagte als Mindestbetrag für eine Beteiligung an der Auswertung der Ideen des Erstbeklagten 350.000,-- S nannte. Der Erstbeklagte seinerseits teilte * H* mit, dass eine Firma W* daran interessiert sei, sein „Know how“ über Radmontiergeräte um 350.000,-- S zu kaufen, dass aber 500.000,-- S bis 600.000,-- S ausreichen würden, selbst eine gewinnbringende Produktion solcher Geräte aufzubauen. * H* fasste daher den Entschluss, 1,000.000,-- S in eine vom Erstbeklagten zu gründende Gesellschaft einzubringen. Diese Einlage hätte seiner Beteiligung von 45 % entsprechen sollen. Ausserdem sollte noch der vermögenslose Bruder des * H*, Ha*, an der Gesellschaft beteiligt sein. * H* gab daher Zeitungsinserate auf, in welchen er seine Landwirtschaft zum Kaufe anbot. Im Jänner 1971 erfuhr er von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten. Mitte 1971 erlangte er durch eine Anfrage beim österreichischen Patentamt davon Kenntnis, dass entgegen seiner bisherigen Annahme die Patente des Erstbeklagten infolge Nichtbezahlung der Schutzgebühr keinen Patentschutz mehr geniessen. Trotzdem bezahlte er noch nachher Beträge an die Gläubiger des Erstbeklagten und erreichte damit die Aufhebung des über dessen Vermögen eröffneten Konkurses. Ende 1971 leistete * H* eine Anzahlung von 20.000,-- S für einen VW Bus, den der Erstbeklagte angeschafft hatte, nachdem sein alter PKW Mercedes 180 D, Baujahr 1954 kaputt gegangen war. Die Rückzahlung der von * H* ausgelegten Beträge wurde weder vereinbart noch durchgeführt. Auf die Inserate des * H* meldeten sich die Kläger als Interessenten für dessen Bauernhof, konnten sich jedoch nach einer Besichtigung nicht dazu entschließen, sein Anwesen käuflich zu erwerben. Durch * H* kamen die Kläger mit den Beklagten in Verbindung, die ihnen von den Patenten des Erstbeklagten sowie von deren gewinnbringenden Verwertungsmöglichkeiten Mitteilung machten und sich darüber beklagten, dass * H* nicht so schnell Geld beisteuern könnte, wie es wünschenswert sei. Auf die ausdrückliche Frage der Kläger versicherten die beiden Beklagten, dass die Patente des Erstbeklagten noch durch vier bis fünf Jahre geschützt seien. Die Patentschriften könnten sie aber nicht herzeigen, weil sie sich in einem Kasten in der Werkstätte befänden, vor dem wichtige, schwer zu beseitigende Maschinen stünden. Der Erstbeklagte zeigte den Klägern auch seine Werkstatt, in der sich verschiedene Maschinen befanden. Dass diese nicht in Betrieb seien, begründete er damit, dass bisher Verhandlungen mit verschiedenen Geldgebern fehlgeschlagen seien. Die Kläger glaubten dem Erstbeklagten alles, weil * H* ihnen gegenüber dessen Erfindungen überaus gelobt und ihn selbst als äusserst gescheiten Menschen gerühmt hatte. Von ihrer schlechten finanziellen Lage und dem Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten machten die Beklagten zu den Klägern keine Erwähnung. Diese bekundeten ihr Interesse, sich an Stelle der Brüder H* an einer mit dem Erstbeklagten zu gründenden Gesellschaft mit einer Bareinlage zu beteiligen und machten sich erbötig, dem Erstbeklagten bei der Lösung seiner Verbindung zu * H* behilflich zu sein. Die Beklagten waren damit einverstanden. Der Erstbeklagte übersandte sodann den Klägern mit Schreiben vom 26. Oktober 1971 (Beilage ./C) eine mit den Brüdern H* im Juni 1971 aufgenommene Niederschrift, um sie über die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Brüdern H* zu informieren. Dieser Niederschrift war zu entnehmen, dass die Firma W* dem Erstbeklagten für dessen „Know
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es befand das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich und teilte auch dessen Rechtsansicht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und beantragen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.
Die Kläger beantragen, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sie die Kläger durch die listige Vorspiegelung, der Erstbeklagte sei im Besitze geschützter Patente zur Erzeugung von Radmontiergeräten, zum Vertragsabschluss veranlasst hätten. Massgeblich für die Auswertung der Erfindung des Erstbeklagten seien nicht die diesem erteilten Patente, sondern dessen während der Schutzfrist erworbenes „Know how“ gewesen, das ihm einen gewaltigen Vorsprung gegenüber Konkurrenten gegeben hätte.
Die Revisionswerber verkennen jedoch den Begriff der Arglist des § 870 ABGB, die zur Voraussetzung hat, dass der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst zur Einwilligung zu einem Vertrag gebracht wurde ( Koziol Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechtes 4 I S 111, SZ 12/103, 27/63, 41/33, JBl 1971/304, zuletzt JBl 1976/145). Arglist setzt daher die positive Kenntnis des Täuschenden voraus, dass sein Vertragspartner irrt und dessen Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (SZ 27/63, 41/33, JBl 1971/304). Es genügt, dass der Vertrag ohne den Irrtum zumindest anders abgeschlossen worden wäre ( Koziol Welser I 4 Seite 112, SZ 12/103, 27/63, 41/33). Hingegen ist die Ungültigkeit des listig veranlassten Vertrages nicht davon abhängig, dass der Betrogene durch den Vertragsabschluss einen Schaden erleidet oder erleiden kann ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1, Seite 110; Koziol-Welser I 4 Seite 111, SZ 27/63, 41/33, JBl 1971/304). Ob eine gewinnbringende Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten auch ohne geschützte Patente möglich gewesen wäre, ist daher im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ohne Bedeutung.
Nach den Feststellungen der Unterinstanzen sicherten beide Revisionswerber den Klägern vor Abschluss der Vereinbarung über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. zur Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten über deren ausdrückliche Frage, dass dessen Patente noch vier bis fünf Jahre geschützt seien, obwohl der Patentschutz bereits im Jahre 1970 wegen Nichtbezahlung der Patentgebühren erloschen war, und beteuerten noch ihrerseits, sie könnten die Patentschriften nicht herzeigen, weil sie in einem unzugänglichen Kasten aufbewahrt seien. Die Revisionswerber haben daher die Kläger arglistig zum Abschluss der vorgenannten Vereinbarung über die gemeinsame Auswertung der Patente des Erstbeklagten veranlasst. Im Hinblick auf die ausdrücklich von den Klägern gestellte Frage nach dem aufrechten Patentschutz war den Revisionswerbern auch bekannt, dass die Kläger jenem Umstand für die später vereinbarte gemeinsame Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten massgebliche Bedeutung beilegten. Mit Recht haben daher die Untergerichte die von den Klägern geltend gemachte arglistige Irreführung bejaht. Die Kläger sind demnach an den abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden. Im Hinblick auf die erfolgreiche Vertragsanfechtung hat der Erstbeklagte den Klägern nach § 877 ABGB die von ihnen bereits erbrachten Leistungen, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, zurückzuerstatten. Auch die Zweitbeklagte hat nach den Feststellungen der Unterinstanzen an der erfolgten Irreführung mitgewirkt und damit zu dem vorgenannten Vertragsabschluss beigetragen. Sie haftet daher den Klägern, wenn sie auch zunächst nicht deren Vertragspartei war, nach § 874 ABGB für den ihnen dadurch verursachten Schaden. Die Schadenersatzpflicht nach der vorgenannten Gesetzesstelle greift nämlich auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (
Der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Revisionskosten stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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