Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Mag. Starsich in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Beamter, **, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, und 2. C* AG , HRB **, **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, wegen (zuletzt) EUR 22.501,05 samt Nebengebühren über die Berufung der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 4.500) gegen das (End-)Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.12.2024, GZ: **-172, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„ 1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 22.501,05 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 22.501,05 samt 4% Zinsen p.a. aus EUR 22.501,05 seit 15.7.2020 Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs der Marke **, Typ **, FIN: **, zu bezahlen.
4. Die Kostenentscheidung wird vorbehalten. “
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründ e:
Am 6.10.2015 kaufte der Kläger von der Erstbeklagten einen von der Zweitbeklagten hergestellten Pkw, **, Typ ** in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war. Nach rechtskräftiger Abweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte mit Teilurteil des Berufungsgerichts vom 26.4.2024, 4 R 4/24y begehrte der Kläger weiterhin von der Zweitbeklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Erstattung des Kaufpreises (EUR 42.000) abzüglich Benützungsentgelt (EUR 19.498,95), sohin von EUR 22.501,05 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs ist (nur) noch strittig, ob sich der Kläger aufgrund von Fahrzeugschäden weitere EUR 4.500 von seinem Anspruch abziehen lassen muss sowie die Basis und Lauf des Zinsenanspruchs.
Der Kläger brachte dazu vor, die von der Zweitbeklagten eingewendete Gegenforderung im Zusammenhang mit der Schadenshistorie des Fahrzeugs und einer allfälligen Wertminderung werde bestritten. An Zinsen würden 4 % Zinsen p.a. aus EUR 42.000 seit der Klagszustellung begehrt.
Die Zweitbeklagte brachte im Wesentlichen vor, der Kläger müsse sich neben dem Benützungsentgelt auch Wertminderungen, die nicht durch das Alter des Fahrzeugs bedingt seien (etwa Kollisionsschäden) anrechnen lassen, diese seien laut dem Gutachten des Sachverständigen mit EUR 4.500 zu bewerten. Aus anwaltlicher Vorsicht werde eine Gegenforderung für Wertminderung wegen Kollissionsschäden bis zur Höhe des Klagsbetrages sowie ein Verschulden des Klägers eingewendet. Das Verschulden sei aufgrund des „Beweisnotstandes“ der Zweitbeklagten zu vermuten. Tatsächlich sei ein Verschulden gar nicht erforderlich, weil es sich beim Ersatzanspruch für Wertminderung um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach den Regeln über die zufällige Beschädigung der zurückzustellenden Sache handle.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte statt und erkannte diese schuldig, dem Kläger EUR 22.501,05 samt 4% Zinsen p.a. aus EUR 42.000 seit 14.7.2020 Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Gegenforderung der Zweitbeklagten bestehe nicht zu Recht.
Es traf die auf den S 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen auf die verwiesen wird. Daraus ist für die Zwecke des Berufungsverfahrens hervorzuheben:
„ Das Fahrzeug wurde im Oktober 2023 abgemeldet und sodann nicht mehr bewegt. [...] Das Fahrzeug wies diverse Schäden auf, nämlich:
- mittlere Verunreinigungen und Kratzer innen (Tierhaare im Kofferraum) (EUR 350 für Reinigung),
- die Bremsanlage war vorne und hinten nahe der Verschleißgrenze (EUR 800 für zeitnah anstehendes Investment),
- Kratzer an allen vier Alufelgen (EUR 500),
- eine Delle rechts hinten (ca 20 cm lang und 1-2 mm tief) (EUR 250),
- eine Lackabsplitterung am Kofferraumdeckel (EUR 150),
- Kratzer B-Säule rechts (EUR 50),
- oberflächliche Lackschäden am Heckspoiler (EUR 150),
- einen Schaden links hinten (keine gute Passform des Kotflügels und viel Kit) (EUR 1.500) und
- auf der Unterseite der vorderen Stoßstange starke Abriebspuren und einen Bruch des Lacks, im Bereich der Kennzeichenhalterung eine handflächengroße Stelle mit „Orangenhaut“; das Spaltmaß im oberen Bereich der Stoßstange zum Kotflügel beträgt 0 mm (EUR 750).
Der Zustand des Fahrzeugs verursachte eine Abwertung des Fahrzeugs von EUR 4.500. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht: Die in der Nutzungsphase eingetretenen wertmindernden Schäden von EUR 4.500 seien nicht beim Benützungsentgelt zu berücksichtigen, vielmehr gehe es um die Frage, ob der Kläger als Bereicherungsschuldner für Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug einzustehen habe. Mit ihrem Vorbringen habe die Beklagte die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht dargelegt. Sie treffe auch hinsichtlich der vom Sachverständigen angeführten, wertmindernden Umstände keine Unterscheidung zwischen „üblichen Gebrauchsspuren“ und „Schäden“. Da sie ihren Anspruch explizit auf „Kollisionsschäden“ stütze, sei ihr Vorbringen unschlüssig.
Ansprüche auf Schadenersatz würden mit der ziffernmäßigen Geltendmachung fällig, sodass Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage (14.7.2020) zustehen würden.
Die Berufung der Zweitbeklagten richtet sich im Umfang von EUR 4.500 gegen Zuspruch des Klagebegehrens sowie gegen die Basis und den Beginn des Zinsenzuspruchs. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger nur EUR 18.001,05 samt 4% Zinsen aus EUR 18.001,05 seit 15.7.2020 zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Wenngleich unter der Überschrift unrichtige rechtliche Beurteilung, macht die Berufung an zwei Stellen deutlich erkennbar vermeintliche (primäre) Verfahrensmängel des Erstgerichts geltend (vgl RS0041911).
1.1. Die Zweitbeklagte habe beantragt, dem Kläger die Bekanntgabe aufzutragen, ob es während der gesamten Dauer, in der er das Fahrzeug nutzen konnte, jemals Schäden und Reparaturen gegeben habe und wie sich diese im Detail darstellen würden. Die begründungslose Abweisung dieses Antrags sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil die Zweitbeklagte nicht wissen könne, welche weiteren Schäden und Reparaturen am Fahrzeug seit Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden seien. Hätte das Erstgericht den Beweisantrag der Zweitbeklagten berücksichtigt, wären weitere Schäden und Reparaturen hervorgekommen (Berufung Rn 17, 28).
1.2. Voraussetzung für das Vorliegen eines primären Verfahrensmangels wäre zunächst eine Verletzung der Prozessgesetze durch das Erstgericht. Der Verfahrensverstoß müsste durch einen Fehler des Gerichts erfolgt sein. Fehler der Partei bilden hingegen keinen Rechtsmittelgrund ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 496 ZPO Rz 2, 9). Einen solchen Verfahrensverstoß des Erstgerichts vermag die Berufung nicht aufzuzeigen:
Versteht man den abgewiesenen Antrag der Zweitbeklagten als Beweisantrag, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, der mangels entsprechenden Vorbringens zu Recht abgewiesen wurde (vgl RS0039973; RS009880; RS0039881; RS0040023).
Zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten kann nach § 184 ZPO jede Partei zur Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände Fragen an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter stellen. Dieses Fragerecht besteht auch vor und außerhalb eines Beweisverfahrens. Es ist den Parteien durch Worterteilung in der mündlichen Verhandlung einzuräumen (vgl Rassi in Fasching/Konecny 3 § 184 ZPO Rz 2, 6). Nach den §§ 380 Abs 1 ZPO iVm § 289 Abs 1 ZPO können im Rahmen des Beweisverfahrens Fragen an die vernommene Partei gestellt werden.
In der Verhandlung vom 2.10.2024 befragte die Erstrichterin den Kläger als Partei unter anderem zum Kilometerstand des Fahrzeugs und nach Kollisionsschäden. Daraufhin übte auch der Vertreter der Berufungswerberin sein Fragerecht aus, bis keine weiteren Fragen an den Kläger bestanden (vgl ON 167.5, S 3). Damit hatte die Zweitbeklagte ausreichend die Möglichkeit durch Ausübung ihres Fragerechts die geforderte Aufklärung vom Kläger zu erlangen. Dass sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, begründet keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts.
Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des primären Berufungsantrags auf Abänderung auch die Relevanz des Verfahrensmangels nicht zu erkennen. Offenkundig strebt die Berufung (nur) die Berücksichtigung jener Wertminderung von EUR 4.500 an, die das Erstgericht ohnehin festgestellt hat. Ob darüber hinaus weiter Schäden oder Reparaturen am Fahrzeug hinzugekommen sind, ist daher in Anbetracht des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahrens mangels Aufgreifens in der Rechtsrüge sowie im Berufungsantrag nicht (mehr) relevant.
2.1. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Berufung unter Verweis auf die Entscheidungen 10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 (Teilurteil) die Ansicht, in der Nutzungsphase eingetretene Fahrzeugschäden seien dem nach der linearen Berechnungsmethode ermittelten Benutzungsentgelt hinzuzurechnen. Fahrzeugschäden würden bei der bisher angewandten „Händlereinkaufspreismethode“ ebenfalls berücksichtigt. Die Fahrzeugschäden würden aus der Nutzung des Klägers resultieren; nur dieser könne den Eintritt von Schäden vermeiden.
2.2. Den weiteren Erwägungen ist voranzustellen, dass die Entscheidung 10 Ob 2/23 vom 21.2.2023 und sämtliche weiteren Entscheidungen, die Ansprüche gegen den Fahrzeughändler betreffen, im hier relevanten Punkt nicht unmittelbar einschlägig sind.
In diesen Fällen kommt es nämlich in der Regel infolge von Wandlung oder Irrtumsanfechtung zur Aufhebung des Kaufvertrags und zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen. In diesen Fällen hat der Anspruch des Händlers auf Benützungsentgelt seine Grundlage in § 877 ABGB (bei Gewährleistung iVm § 932 ABGB) iVm §§ 1435 ff ABGB, wonach jeder Teil alles zurückzustellen hat, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Der Anspruch ist grundsätzlich als Gegenforderung einzuwenden (10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 [Rz 83ff]).
Demgegenüber stützt der Kläger hier seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte als Herstellerin des Fahrzeugs, wie in vergleichbaren Verfahren gegen Fahrzeughersteller, auf Schadenersatz. In diesen Fällen ist im Rahmen der schadenersatzrechtlichen Vorteilsanrechnung alles zu berücksichtigen, was der Geschädigte aus dem (ungewollten) Vertrag zu seinem Vorteil hat, also auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Die schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung ist nach der Rechtsprechung über Einwendung vorzunehmen, führt zu einem Abzug von der Klageforderung und begründet daher keine Gegenforderung (10 Ob 2/23a vom 25.4.2023 [Endurteil; Rz 37ff]).
2.3. Unzutreffend ist aber auch, dass es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspräche, dass in der Nutzungsphase des Fahrzeugs eingetretene Fahrzeugschäden bei der Rückabwicklung bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen und dem Benützungsentgelt hinzuzurechnen wären. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 83/23g und 2 Ob 214/22p (beide zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung) ausdrücklich festgehalten, dass es bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug – soweit sie sich nicht ohnehin als bloß übliche Gebrauchsspuren darstellen – zu berücksichtigen sind, nicht um die Bemessung des Benützungsentgelts (Gebrauchsnutzens), sondern darum handelt, ob die Bereicherungsschuldnerin für Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug einzustehen hat. Die Voraussetzungen für eine derartigen Schadensatzanspruch seien in beiden Fällen nicht dargelegt worden.
Diese Entscheidungen stehen – entgegen den Behauptungen der Berufung - nicht im Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 2/23a vom 21.2.2023. Dort wird die Ansicht von Pfeffer/Wegrath (in FS Danzl 743) lediglich neutral wiedergegeben. Weder schließt sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dieser Ansicht ausdrücklich an, noch ist die zitierte Meinung ausschlaggebend für den dortigen Verfahrensausgang. Im Übrigen halten auch Pfeffer/Wegrath fest, dass die durch Schäden eingetretene Wertminderung vom dort beschriebenen Programm als Zuschläge berücksichtigt werden, der als Gebrauchsvorteil anrechenbare Betrag aber letztlich rechtlich zu beurteilen bleibe ( Pfeffer/Wegrath in FS Danzl 743).
Eine Berechnung nach der von der Berufung ins Treffen geführten „Händlereinkaufspreismethode“ wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die hier vorliegende Konstellation nicht aufrecht erhalten (8 Ob 42/23v).
2.4. Die Überlegung, dass es bei der Frage, ob Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug zu berücksichtigen sind, nicht um die Bemessung des Gebrauchsnutzens (und damit des Benützungsentgelts) geht, gilt umso mehr für die Bemessung des Gebrauchsvorteils (Benützungsentgelts) im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde, ist auch ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, prinzipiell zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834; RS0022726). Die schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung ist nach der Rechtsprechung über Einwendung vorzunehmen, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursachte und dieser – etwa bei Ersatz des gemeinen Werts – an der beschädigten Sache selbst entstand (RS0022824 [T2]).
Allfällige Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug können aber nicht mit dem Gebrauchsnutzen als Vorteil im Vermögen des Geschädigten, der aus dem schädigenden Ereignis entstanden ist, gleichgesetzt werden. Sie sind daher nach den dargelegten Grundsätzen auch nicht dem Benützungsentgelt im Rahmen einer Vorteilsanrechnung hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung von Fahrzeugschäden zum Benützungsentgelt kommt somit auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fahrzeugschäden aus der Nutzung resultieren. Die von der Berufung zitierte Entscheidung 1 Ob 34/24t betrifft nicht die Berücksichtigung von Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug und ist damit nicht einschlägig.
2.5. Soweit die Berufung meint, der Kläger wäre durch Versicherungsleistungen, die er für Schadensfälle bezogen hätte, bereichert, wurde dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet und auch keine Feststellungen getroffen. Die Rechtsrüge geht daher in diesem Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
2.6. Ähnliches gilt für die Berufungsbehauptungen, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Schadensminderungspflicht ist die Obliegenheit des Geschädigten den drohenden Schaden möglichst gering zu halten ( Karner in KBB 7 § 1304, Rz 9). Nur schuldhafte Verletzungen der Schadensminderungspflicht führen zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (RS0027062). Die Frage einer allfälligen Vernachlässigung der Schadensminderungspflicht ist nicht von Amts wegen zu prüfen; sie muss durch entsprechende Einwendungen des beklagten Schädigers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten (RS0027156 [T2]).
Weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten in erster Instanz lässt sich entnehmen, dass konkrete wertmindernde Schäden auf ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen wären. Der völlig unsubstanziierte und „vorsorglich“ erhobene Einwand, der Kläger habe „allfällige Wertminderung“ verschuldet, ohne auf die vom Sachverständigen bereits festgestellten Wertminderungen konkret einzugehen, reicht keinesfalls aus. Darüber hinaus handelt es sich bei Beschädigungen des Fahrzeugs auch nicht um eine Vergrößerung des durch die unzulässige Abschalteinrichtung entstandenen Schadens oder aus diesem resultierende Folgeschäden.
2.7. Allgemein gilt: Im Fall des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht der Schaden in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dieser Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag über das KfZ ein (RS012706 [T11]). Der Schadenersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz gerichtet (§ 1323 ABGB). Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im Wesentlichen gleiche Lage, ein gleichartiger, wirtschaftlich gleichwertiger Zustand („Ersatzlage“) hergestellt wird (RS0030228; RS0060539). Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (RS0022818; RS0030228 [T7]). Dabei wäre zunächst an eine Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung zu denken. Der Ersatz kann aber – jedenfalls in dem Fall, dass eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird – in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug-um-Zug-Abwicklung) verlangt werden. Dies kommt der – auch nach § 1323 ABGB grundsätzlich vorrangigen – Naturalrestitution am nächsten, weil es die ungewollte Zusammensetzung des Vermögens unmittelbar beseitigt (10 Ob 2/23a vom 25.4.2023 [Rz 33ff]). Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben, müssen die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (10 Ob 2/23a vom 25.4.2023 [Rz 35]).
Damit hat der Kläger im Rahmen der Naturalrestitution einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug-um -Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs. Naturalrestitution scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert (RS0030117). Auf seinen Schadenersatzanspruch muss sich der Kläger durch das schädigende Ereignis verursachte Vorteile – wie hier die Nutzung des Fahrzeugs - anrechnen lassen.
Die vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten Wertminderungen betreffen zu einem guten Teil (Verunreinigungen, Kratzer, kleine Dellen, Verschleiß der Bremsanlage, oberflächliche Lackschäden und Absplitterungen) ohnehin bloß übliche Gebrauchsspuren, die bereits mit dem Benützungsentgelt abgegolten sind (vgl 2 Ob 82/23g [Rz 16]). Der gezogene Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer wird unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat (8 Ob 1/24s).
Darüber hinaus sind weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Vorbringen der Zweitbeklagten Anhaltspunkte für konkrete Vorteile oder eine Bereicherung des Klägers zu entnehmen, die auf seinen Schadenersatzanspruch anzurechnen wären. Auch die Voraussetzungen für einen eigenen (Schadenersatz-)Anspruch der Zweitbeklagten gegen den Kläger, der eine Gegenforderung begründen könnte, sind nicht ersichtlich.
Damit hat es in der Hauptsache bei der Entscheidung des Erstgerichts zu bleiben.
3.1. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (RS0024386), ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage also deren Zustellung maßgeblich (10 Ob 2/23a vom 25.4.2023).
Der Zinsenlauf beginnt daher an dem auf die Zustellung der Klage an die Beklagte folgenden Tag (2 Ob 183/19d; 2 Ob 217/20f [Rz 28]; Danzl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1334 ABGB Rz 10).
Infolge Zustellung der Klage am die Zweitbeklagte am 14.7.2020 beginnt der Zinsenlauf daher mit 15.7.2020.
3.2. Basis für die Verzugszinsen ist der am Ende zugesprochene Betrag. Dass der Klageanspruch zu einem früheren Zeitpunkt in einem größeren Umfang zu Recht bestanden hätte und fällig gewesen wäre, kann aus den Feststellungen des (End-)Urteils des Erstgerichts nicht entnommen werden. Damit besteht auch keine Feststellungsgrundlage für den Zuspruch von Zinsen aus einem höheren Betrag.
Damit war der Berufung im Sinn ihres ersten Eventualbegehrens (teilweise) Folge zu geben.
4. Da das Erstgericht in seinem Urteil einen Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache iSd § 52 Abs 2 ZPO anordnete, war gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen.
Da der in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren EUR 5.000 nicht übersteigt, ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
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