Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Dagmar Hoppstädter, Rechtsanwältin in Weißkirchen an der Traun, wegen EUR 16.819,34 s.A. , über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse [richtig] EUR 16.289,50) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. Juli 2025, Cg*-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des bereits als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 15.475,-- zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 181,-- zu Recht.
3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 15.294,-- Zug-um-Zug gegen Rückstellung des PKW der Marke ** mit der Fahrgestellnummer: ** zu bezahlen.
4. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 1.525,34 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 9.162,35 (darin enthalten EUR 1.152,68 an USt und EUR 2.246,28 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb als Verbraucherin mit Kaufvertrag vom 08. August 2023 von der Beklagten, einer unternehmerisch tätigen Gebrauchtwagenhändlerin, einen PKW zu einem Kaufpreis von EUR 16.300,00. Das Fahrzeug wurde im Juli 2019 erstzugelassen und hatte bei Übergabe eine Laufleistung von 167.000 km.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 16.819,34 (Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich des Ersatzes des für die Reparatur des Schiebedaches, die Montage einer Anhängerkupplung und den Ankauf von Winterreifen gemachten Aufwands auf das Fahrzeug abzüglich eines Benützungsentgelts von EUR 1.325,--) Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges und brachte soweit für das Berufungsverfahren noch relevant vor, ihr sei vom Verkaufsmitarbeiter der Beklagten zugesagt worden, dass es sich beim Fahrzeug um keinen Unfallwagen handle. Nach dem Kauf habe sich im Zuge der Reparatur des Panoramadachs und dem Einbau einer Anhängerkupplung allerdings herausgestellt, dass der Großteil des Fahrzeuges neu lackiert worden sei sowie diverse Teile des Fahrzeuges ausgetauscht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle. Sie sei einem wesentlichen Irrtum unterlegen, welcher von der Beklagten veranlasst worden sei. In Kenntnis darüber, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Sie habe daher berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Fahrzeug habe durch die von ihr getätigten Aufwendungen (Reparatur Panoramadach, Montage Anhängerkupplung, Reifen) eine Werterhöhung erfahren, durch welche die Beklagte im Falle der Rückabwicklung einen Vorteil habe. Wenn sie nicht auf den Vertrag vertraut hätte, hätte sie diese Aufwendungen nicht getätigt.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, das Fahrzeug entspreche der vereinbarten „Klasse 3“. Von dieser im Vertrag vorgenommenen Klassifizierung seien auch frühere behobene Unfall- oder Parkschäden, allfällige Nachlackierungen und Kratzer umfasst. Das Vorliegen von Nachlackierungen bei einem Gebrauchtfahrzeug sei nichts Ungewöhnliches. Zudem seien diese vom Gewährleistungsausschluss erfasst. Ihr seien die Historien ihrer verkauften Gebrauchtfahrzeuge nicht bekannt, weswegen sie keine Äußerungen zu Fahrzeughistorien, früheren Reparaturen udgl. mache. Ihrerseits sei keine Zusicherung erfolgt, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handle. Die von der Klägerin vorgenommenen Investitionen seien nicht nützlich und würden zu keiner Werterhöhung des Fahrzeuges führen. Die Klägerin müsse sich ein Nutzungsentgelt von EUR 3.005,52 anrechnen lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 16.470,50 und die Gegenforderung mit EUR 181,-- zu Recht bestehe, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.289,50 an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 529,84 ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Die Klägerin wurde über eine Verkaufsannonce im Internet auf das Fahrzeug aufmerksam. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten besichtigte sie das Fahrzeug bei der Beklagten und machte eine Probefahrt. Bei einem Rundgang um das Fahrzeug nach der Probefahrt wurden die Klägerin und ihr Gatte auf eine Stelle an der Heckklappe hinten links aufmerksam, an welcher der Lack „verronnen“ war, weshalb die Klägerin von einer Nachlackierung ausging. Die Klägerin fragte den Verkaufsmitarbeiter der Beklagten, wieso das Fahrzeug nachlackiert wurde und ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Daraufhin teilte der Verkaufsmitarbeiter mit, dass es sich um keinen Unfallwagen handelt, diese eine Stelle allerdings nachlackiert worden sei. Der Verkaufsmitarbeiter führte daraufhin in Anwesenheit der Klägerin und ihres Gatten an mehreren Stellen des Fahrzeuges Lackmessungen durch und sicherte zu, dass die Lackierung des Fahrzeuges „okay“ ist. Um seine Aussage, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handelt zu unterstreichen, zeigte der Verkaufsmitarbeiter der Klägerin und ihrem Gatten ein TÜV-Gutachten und verwies auf die darin enthaltene Angabe: „ Vorschaden/Unfall“ „Keine Feststellbar “ und „ Nachlackierung“ „Feststellbar “. Die Klägerin vertraute daraufhin darauf, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handelt und entschloss sich das Fahrzeug zu erwerben.
Im Kaufvertrag vom 08.08.2023 wurde der Zustand des Fahrzeuges mit der Klasse 3 „genügend Fahrbereit“ bewertet. Unter sonstige Vereinbarungen wurde festgehalten: „ wie besichtigt gekauft, 12 Monate Gewährleistung, elektronische Fehler werden vor der Übergabe behoben, Panorama Dach ohne Funktion Kunde weiß bescheid “. Über die Unfallfreiheit und/oder Nachlackierungen wurde unmittelbar vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht mehr gesprochen.
Das Fahrzeug war bei Übergabe an die Klägerin nicht vorschadensfrei. Nahezu am gesamten Fahrzeug lagen Nachlackierungen vor, welche nicht sach- und fachgerecht vorgenommen wurden. Die linke Seitenwand des Fahrzeuges wurde vor Übergabe an die Klägerin neu eingesetzt. Im äußeren Bereich des linken Radlaufes liegt eine Blasenbildung des Lacks vor. Rein optisch ist die Lackierung als „gut“ einzustufen, sodass eine Privatperson mit durchschnittlichen KFZ-technischen Kenntnissen die vorhandenen Mängel, außer der optisch sichtbaren Blasenbildung, nicht erkennen hätte können.
Nach dem Erwerb des Fahrzeuges ließ die Klägerin das defekte Panoramadach reparieren und eine Anhängerkupplung am Fahrzeug montieren, wofür sie – für die Reparatur in einer Fachwerkstätte angemessene − EUR 1.495,50 bezahlte. Durch die Reparatur des Schiebedachs erfuhr das Fahrzeug eine Werterhöhung von EUR 100,00 und durch den Anbau der Anhängerkupplung eine Wertsteigerung von EUR 400,00 bis 500,00. Die Klägerin hätte das Panoramadach nicht reparieren und die Anhängerkupplung nicht anbringen lassen, wenn sie von den am Fahrzeug bestehenden Schäden gewusst hätte.
Nach der Reparatur des Panoramadachs und der Montage der Anhängerkupplung machte ein Mechaniker die Klägerin erstmals auf das Vorliegen der Nachlackierungen sowie die ersichtlichen Schweißstellen, somit darauf, dass Vorschäden vorliegen, aufmerksam.
Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
In seiner rechtlichen Beurteilungkam das Erstgericht zum Schluss, dass die Klägerin einem von der Beklagten veranlassten, wesentlichen Irrtum über die Unfallfreiheit unterlegen sei, der sie zur Vertragsanfechtung berechtige. Demgemäß seien die erbrachten Leistungen nach § 877 ABGB zurückzustellen. Dabei müsse sich die Klägerin für die von ihr mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke von 16.907 km ein Benützungsentgelt von EUR 1.506,-- anrechnen lassen. Da die Klägerin lediglich einen Betrag von EUR 1.325,-- von ihrer Klagsforderung in Abzug gebracht habe, bestehe eine Gegenforderung der Beklagten iHv EUR 181,00 zu Recht. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz ihrer – frustrierten – Ausgaben für die Reparatur des Panoramadachs und die Montage der Anhängerkupplung iHv EUR 1.495,50, welche sie im Vertrauen auf den wirksamen Kaufvertrag getätigt habe. Die gutgläubige Klägerin erhalte die tatsächlich getragenen Kosten und nicht nur die Höhe der Wertsteigerung ersetzt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger „bzw. unvollständiger“ Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
1.1.Gemäß § 417 Abs 2 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils unter anderem eine Beweiswürdigung enthalten. Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreites erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (vgl RS0040122 [T1]). Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die tatsächlich aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen (vgl RS0111146). Dabei kann aber vernünftigerweise nur ein solches Maß an Begründung verlangt werden, das für das Berufungsgericht die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen des Erstgerichtes nachvollziehbar macht. Ein Begründungsmangel ist als ultima ratio daher nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw. wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10 ff [19]; OLG Linz 1 R 162/21f mwN). Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen liegt daher vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (vgl RS0040165).
1.2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der Klägerin und ihrem Gatten ein Gutachten mit den darin enthaltenen Angaben „Vorschaden Unfall – Keine feststellbar“ und „Nachlackierung – feststellbar“ gezeigt hat, um seine (eigene) Aussage , dass es sich beim Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug handle, zu unterstreichen, die Klägerin daraufhin darauf vertraut hat, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handle, und sich dazu entschlossen hat, dass Fahrzeug zu erwerben (US 3). In der Beweiswürdigung setzte sich das Erstgericht bei der Beantwortung der Frage, ob der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hat, mit sämtlichen Beweisergebnissen, insbesondere auch mit dem vom Verkaufsmitarbeiter vorgezeigten Gutachten (Beilage ./2) auseinander und legte schlüssig und gut nachvollziehbar dar, wie es zur getroffenen Feststellung gelangt ist. Da der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten das Gutachten zur Untermauerung seiner Zusicherung der Unfallfreiheit verwendet hat, ist nicht weiter relevant, wie die „Ausführungen des Sachverständigen (der das der Klägerin vorgezeigte Gutachten verfasst hat) im Konkreten auszulegen sind“, oder ob feststellbare Nachlackierungen überhaupt mit nicht feststellbaren Vorschäden in Einklang zu bringen sind. Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass in diesem Gutachten auf der Seite 5 unter der Überschrift „Vorschäden“ klargestellt wurde „Am Fahrzeug konnten augenscheinlich weder reparierte noch unreparierte Vorschäden festgestellt werden.“ Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann in dem Umstand, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung keine Überlegungen dazu angestellt hat, wie die Ausführungen im vorgezeigten Gutachten auszulegen sind, daher kein Begründungsmangel im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage erblickt werden.
1.3. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren nie in Abrede gestellt, dass ihr seit der Besichtigung des Fahrzeuges eine nachlackierte Stelleam Fahrzeug bekannt war (vgl Seite 2 in ON 1 [Klage]; PV der Klägerin Seite 9 in ON 29.4). Laut der Lackmessung (Beilage ./B), welche von der Werkstätte vorgenommen wurde, die das Schiebedach repariert und die Anhängerkupplung am Fahrzeug montiert hat, konnten an 18 von 27 (über das Fahrzeug verteilten) Messpunkten Nachlackierungen festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht in der Aussage der Klägerin, sie und ihr Gatte hätten erstmals als sie die Anhängerkupplung montieren haben lassen, davon erfahren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle oder hier nachlackiert worden sei (Seite 10 in ON 29.4), kein Widerspruch zu ihrer vorhergehenden Aussage, dass sie bei Besichtigung des Fahrzeuges eine nachlackierte Stelle gefunden oder gesehen habe, erblickt werden. Denn aus dem Kontext besteht kein Zweifel darüber, dass die Klägerin damit gemeint hat, dass sie erst durch die Werkstätte erfahren hat, dass das Fahrzeug nicht nur bloß an einer, sondern an zahlreichen Stellen nachlackiert worden war (siehe auch SV-Gutachten: „nahezu gesamtes Fahrzeug nachlackiert [Seite 4 in ON 16]). In dem Umstand, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht mit einem bloß vermeintlichen Widerspruch in der Aussage der Klägerin auseinandergesetzt hat, kann daher ebenfalls kein Begründungsmangel erblickt werden.
1.4. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gesondert mit der Frage auseinandergesetzt hat, woraus die Klägerin ein „Herausschneiden“ herleitet; das „Herausschneiden“ ist nämlich ohnehin (auch) durch die Ausführungen des Sachverständigen „linke Seitenwand Teilersatz , mit im Schnittbereich erhöhtem Lackaufbau“ (Seite 4 in ON 16) belegt.
1.5.Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, warum es davon überzeugt ist, dass der Verkaufsmitarbeiter der Klägerin (vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages) mündlich die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hat (US 5 f; § 500a ZPO). Darin, dass sich das Erstgericht dabei nicht mit der Aussage des Gatten der Klägerin, die Unfallfreiheit sei nicht in den (schriftlichen) Kaufvertrag aufgenommen worden, weil sie dann einfach nicht daran gedacht hätten (Seite 19 in ON 29.4), näher auseinandergesetzt hat, kann wiederum kein Begründungsmangel erblickt werden; abgesehen davon, dass aus dem Umstand, dass etwas nicht verschriftlicht worden ist, ohnehin nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass es auch nicht besprochen wurde (in diesem Sinne auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung [US 6]), übersieht die Beklagte, dass der Gatte der Klägerin bereits davor unumwunden dargelegt hat, dass beim Kaufvertrag nicht mehr über die Unfallfreiheit oder ein Unfallfahrzeug oder über den Lack gesprochen wurde, sondern nur die Einstufung präsentiert und gesagt wurde, warum das Fahrzeug so eingestuft wird (Seite 17 in ON 29.4).
1.6. Weiters erblickt die Beklagte einen Begründungsmangel darin, dass das Erstgericht die Kosten für die Reparatur des Schiebedaches und die Montage der Anhängerkupplung mit angemessenen EUR 1.495,50 bei Durchführung in einer Fachwerkstätte festgestellt hat, „obwohl“ der Sachverständige ausgeführt hat „Die Höhe der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Reparaturen (Servicierung) am Panoramadach mit ca. EUR 130,--, Montage der Anhängevorrichtung mit ca. EUR 1.360,-- (…) liegen in einem üblichen Rahmen bei Durchführung in einer (Marken-)Fachwerkstätte.“ Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob Reparaturkosten angemessen sind, um eine Rechtsfrage handelt, kann mit Blick darauf, dass der Sachverständige ohnehin nur von „Zirkapreisen“ gesprochen hat, und die Proformarechnung (Beilage ./C) Kosten in Höhe von EUR 1.495,50 ausweist, auch insoweit kein Begründungsmangel erblickt werden. Zudem stünde der Annahme eines relevanten Verfahrensmangels entgegen, dass die Feststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung – was in den Ausführungen zur Rechtsrüge noch dargelegt werden wird – gar nicht entscheidungswesentlich ist.
1.7.Schließlich rügt die Beklagte das Fehlen von Feststellungen als Begründungsmangel; da sekundäre Feststellungsmängel jedoch qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen sind (vgl RS0043304 [T6]), wird auch dazu erst im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge Stellung genommen werden.
2. Zur Aktenwidrigkeit
2.1.Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (vgl RS0043421; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 14 mwN). Der Aktenwidrigkeit muss eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen; beschwert kann sich der Berufungswerber daher nur dann erachten, wenn er bei Vermeidung der gerügten Aktenwidrigkeit eine günstigere Entscheidung erzielt hätte. Es kommt also immer auf die Bedeutsamkeit des gerügten Umstandes an; dieser muss relevant sein (vgl RS0043265 [T1, T6 und T7]).
2.2. Mit ihren Ausführungen, die Feststellung „Über die Unfallfreiheit und/oder Nachlackierungen wurde unmittelbar vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht mehr gesprochen.“ sei aktenwidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, worauf diese basiere, vermag die Beklagte von vornherein keine relevante Aktenwidrigkeit aufzuzeigen, zumal rechtlich irrelevant ist, ob unmittelbar vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages noch einmal über die Unfallfreiheit und/oder Nachlackierungen gesprochen worden ist; abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass der Gatte der Klägerin ausgesagt hat: „Beim Kaufvertrag wurde dann nicht mehr über die Unfallfreiheit oder ein Unfallfahrzeug oder über den Lack gesprochen (…).“ (Seite 17 in ON 29.4) zu verweisen.
2.3. Weiters „bekämpft“ die Beklagte die Feststellungen „Nahezu am gesamten Fahrzeug lagen Nachlackierungen vor, welche nicht sach- und fachgerecht vorgenommen wurden. Die linke Seitenwand des Fahrzeuges wurde vor Übergabe an die Klägerin neu eingesetzt. Im äußeren Bereich des linken Radlaufes liegt eine Blasenbildung des Lacks vor.“ als aktenwidrig. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche Nachlackierungen nicht sach- und fachgerecht vorgenommen worden seien, allerdings ist dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich, zumal es für den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Fahrzeug nur darauf ankommt, ob die Klägerin einem von der Beklagten veranlassten Irrtum über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges unterlegen ist. Im Übrigen ist die Beklagte mit ihrer Behauptung, es existiere keinerlei Beweisergebnis dafür, dass die linke Seitenwand des Fahrzeuges vor Übergabe an die Klägerin neu eingesetzt worden sei, auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die bereits vorhandene Blasenbildung am Lack darauf hindeuten würde, dass die Reparatur bereits länger als eineinhalb Jahre zurückliege (Seite 5 in ON 16), und darauf zu verweisen, dass das Fahrzeug von der Klägerin am 8. August 2023 gekauft wurde und der Sachverständige seinen Befund keine eineinhalb Jahre später, am 20. Jänner 2025, aufgenommen hat (Seite 3 in ON 16).
2.4. Auch die Feststellung, wonach die Klägerin für die Reparatur des Schiebedaches und die Montage der Anhängervorrichtung EUR 1.495,50 bezahlt hat, ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht aktenwidrig; um Wiederholungen zu vermeiden, ist die Beklagten insoweit auf die Ausführungen oben zu Punkt 1.6. zu verweisen. Zudem ist diese als (vermeintlich) aktenwidrig „bekämpfte“ Feststellung − wie sich aus den Ausführungen zur Rechtsrüge ergeben wird − nicht entscheidungswesentlich.
3. Zur Tatsachenrüge
3.1.Vorweg ist festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5S. 199 Rz 42). Es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Werden Feststellungen des Erstrichters angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (vgl RS0043190; zuletzt 5 Ob 195/20t).
3.2. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen
„Daraufhin teilte der Verkaufsmitarbeiter mit, dass es sich um keinen Unfallwagen handelt, diese eine Stelle allerdings nachlackiert worden sei. Der Verkaufsmitarbeiter führte daraufhin in Anwesenheit der Klägerin und ihres Gatten an mehreren Stellen des Fahrzeuges Lackmessungen durch und sicherte zu, dass die Lackierung des Fahrzeuges „okay“ ist. Um seine Aussage, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handelt zu unterstreichen, zeigte der Verkaufsmitarbeiter der Klägerin und ihrem Gatten ein TÜV-Gutachten und verwies auf die darin enthaltene Angabe: „Vorschaden/Unfall“ „Keine Feststellbar“ und „Nachlackierung“ „Feststellbar“. Die Klägerin vertraute daraufhin darauf, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handelt und entschloss sich das Fahrzeug zu erwerben.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellungen
„Im Unternehmen der Beklagten werden, da keine Datenbanken zu den jeweiligen Fahrzeughistorien existieren, sodass es der Beklagten nicht möglich ist, die Fahrzeughistorien nachzuvollziehen und den Kunden hierüber Auskünfte zu erteilen, keine Äußerungen hinsichtlich einer allfälligen Unfallfreiheit eines Fahrzeugs udgl. gemacht. Dies war auch gegenständlich der Fall. Dies dokumentiert sich auch dadurch, dass im Kaufvertrag kein Eintrag zu einer allenfalls zugesagten Unfallfreiheit aufscheint. Zum gegenständlichen Fahrzeug lag der Beklagten nur ein Gutachten der TÜV SÜD, mit dem der Geschäftsführer der Beklagten das Fahrzeug erwarb, vor. Der Verkaufsmitarbeiter gewährte der Klägerin und ihrem Gatten ausnahmsweise Einsicht in dieses Gutachten. Dieses Gutachten weist zur Rubrik "Vorschaden/Unfall" den Vermerk "keine feststellbar" aus und zur Rubrik "Nachlackierung", dass solche für den Sachverständigen der TÜV SÜD "feststellbar" waren, nicht jedoch wo genau bzw. welche Ursachen hiefür vorlagen. Daher war der Klägerin der Inhalt dieses Gutachtens vor ihrer Kaufentscheidung bekannt und erwarb sie es in Kenntnis dieses Gutachtens.“
Die Beklagte behauptet, die begehrte Ersatzfeststellung wäre auf Basis der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhalt mit dem Gutachten getroffen worden, wenn sich das Erstgericht mit dem vollständigen Inhalt der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten entsprechend auseinandergesetzt und auch den Kaufvertrag abschließend gewürdigt hätte. Sie setzt sich aber in der Beweisrüge mit der den bekämpften Feststellungen zu Grunde liegenden ausführlichen, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 5 f; § 500a ZPO) nicht auseinander. Da die Berufung nicht konkret darlegt, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt; die Beweisrüge ist zudem auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die bekämpften Feststellungen nicht mit den begehrten Ersatzfeststellungen korrespondieren. Abgesehen davon vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen auch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
Was die Aussage des Geschäftsführers zur Frage, ob der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert habe, anlangt, handelt es sich insoweit nicht einmal um einen Beweis vom Hörensagen; denn der Geschäftsführer der Beklagten, der den Verzicht auf die Einvernahme seines (Ex-)Verkaufsmitarbeiters mit dem wenig überzeugenden Argument, er könne ihn ja nicht für jedes Gerichtsverfahren weiterhin stören, begründet hat (Seite 16 in ON 29.4), behauptet nicht einmal, dass ihm der Verkaufsmitarbeiter gesagt habe, dass er der Klägerin die Unfallfreiheit nicht zugesichert habe, sondern stellt diesbezüglich lediglich Vermutungen an „ich gehe davon aus, dass“ (Seite 16 in ON 29.4). Das der Klägerin vorgezeigte Gutachten betreffend, gesteht der Geschäftsführer der Beklagten selbst zu, dass man dieses auch so verstehen könne, dass für den Käufer darauf hingewiesen werde, dass das Fahrzeug (bloß) Nachlackierungen aufweise (Seite 14 in ON 29.4). Zum Kaufvertrag hat bereits das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Unfallfreiheit in diesem nicht schriftlich festgehalten worden ist, nicht ausschließt, dass der Klägerin die Unfallfreiheit mündlich zugesichert wurde (US 6).
3.3. Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellung
„Über die Unfallfreiheit und/oder Nachlackierungen wurde unmittelbar vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht mehr gesprochen“
und begehrt an deren Stelle die Feststellungen
„Die Klägerin und ihr Gatte erkundigten sich unmittelbar vor dem Vertragsabschluss über eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs und/oder Nachlackierungen. Zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs konnte der Verkaufsmitarbeiter, da der Beklagten die jeweiligen Fahrzeughistorien nicht bekannt sind, keine Angaben machen, jedoch wies er der Klägerin - dies ausnahmsweise - das Gutachten des TÜV vor, dem zu entnehmen war, dass für den Sachverständigen des TÜV keine Vorschäden / Unfälle feststellbar waren, jedoch Nachlackierungen feststellbar waren, nicht jedoch wo. All dies impliziert jedoch nicht, dass dem Fahrzeug keine Unfallschäden anhaften resp. zB im Rahmen der Behebung eines Parkschadens ein Blechteil ersetzt werden musste, sodass der Klägerin unmittelbar vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags Einsicht in dieses Gutachten gewährt wurde. Daher waren die am Fahrzeug vorliegenden Nachlackierungen vor dem Vertragsabschluss thematisiert worden, diese waren ihr bekannt.“
Zumal die begehrten Ersatzfeststellungen nicht mit der bekämpften Feststellung korrespondieren, und die Beklagte nur darlegt, weshalb nach ihrem Dafürhalten die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären, ist die Tatsachenrüge wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da die bekämpfte Feststellungen zudem nicht entscheidungswesentlich ist, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die bekämpfte Feststellung mit der Zeugenaussagen des Gatten in Einklang steht (Seite 17 in ON 29.4), kein gegenteiliges Beweisergebnis vorliegt und sich aus dem Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gatte der Klägerin insoweit nicht die Wahrheit gesagt habe.
3.4. Weiters bekämpft die Beklagte die Feststellungen
„Nahezu am gesamten Fahrzeug lagen Nachlackierungen vor, welche nicht sach- und fachgerecht vorgenommen wurden. Die linke Seitenwand des Fahrzeuges wurde vor Übergabe an die Klägerin neu eingesetzt. Im äußeren Bereich des linken Radlaufes liegt eine Blasenbildung des Lacks vor. (…) Die Reparaturen/Nachlackierungen wurden nicht sach- und fachgerecht, somit in minderer Qualität durchgeführt, da Blasenbildungen vorliegen.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellungen
„Lt. TÜV-Gutachten waren für deren Sachverständigen keine Vorschäden / Unfälle feststellbar, jedoch Nachlackierungen des Fahrzeugs, nicht jedoch, wo genau. Nur eine dieser Reparaturen/Nachlackierung war von minderer Qualität, weitere Nachlackierungen waren nicht zu beanstanden. Rd. 1,5 Jahre vor dem gegenständlichen Verkauf des Fahrzeugs, wobei das Fahrzeug damals nicht im Eigentum der Beklagten stand, da sie dieses nach dem Tag der Erstellung des TÜV-Gutachtens (26.4.2023) erwarb, wurde die linke Seitenwand des Fahrzeugs getauscht. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs lag in diesem Karosseriebereich keine Blasenbildung im Lack vor, eine solche stellte die Klägerin erst bei einer Autoreinigung im Frühjahr 2024, somit Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs, fest. Auf Grund der Blasenbildung war die Nachlackierung von minderer Qualität.“
Soweit die begehrten Ersatzfeststellungen nicht mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren ist die Tatsachenrüge abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt; der Beklagten, welche ohnehin gar nicht in Zweifel zieht, dass die Seitenwand des Fahrzeuges bereits vor Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin getauscht worden war und die Nachlackierung in diesem Bereich nicht sach- und fachgerecht durchgeführt wurde, ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Sachverständigengutachten nicht ableiten lässt, dass die gesamten Nachlackierungen am Fahrzeug nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind. Wie bereits oben unter Punkt 2.3. dargelegt wurde, ist hier die Frage, ob nur ein Teil oder die gesamten Nachlackierungen von minderer Qualität sind, aber nicht entscheidungswesentlich.
3.5. Schließlich bekämpft die Beklagte die Feststellungen
„Nach der Reparatur des Panoramadachs und der Montage der Anhängerkupplung machte ein Mechaniker die Klägerin erstmals auf das Vorliegen der Nachlackierungen sowie die ersichtlichen Schweißstellen, somit darauf, dass Vorschäden vorliegen, aufmerksam. (…) Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellungen
„Bereits vor dem Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags war der Klägerin durch die Vorlage des TÜV-Gutachtens bekannt, dass Nachlackierungen am Fahrzeug vorlagen. Unbekannt war, wo diese am Fahrzeug bestanden und weswegen diese erfolgten. Auch nach der Reparatur des Panorama-Dachs und der Montage der Anhängekupplung wurde die Klägerin auf die ihr bereits bekannten Nachlackierungen hingewiesen, ebenso auf eine Schweißstelle.“
Soweit die Ersatzfeststellungen nicht mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren und mit der Beweisrüge im Ergebnis der unzulässige ersatzlose Entfall der entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage von Vorschäden und der Wesentlichkeit des Irrtums der Klägerin über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges für den Vertragsabschluss angestrebt wird, ist die Tatsachenrüge wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen wiederum keine Zweifel an der den bekämpften Feststellungen des Erstgerichts zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zu erwecken; um Wiederholungen zu vermeiden ist zur Unbedenklichkeit der bekämpften Feststellung auf die Ausführungen oben unter 1.3. und darauf zu verweisen, dass auch in Zusammenschau der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen klar ist, dass mit den Nachlackierung en , auf welche die Klägerin erstmals von der Werkstätte nach der Reparatur des Panoramadaches und der Montage der Anhängerkupplung aufmerksam gemacht worden war, nicht jene Nachlackierung gemeint ist, auf welche die Klägerin bereits anlässlich der Besichtigung des Fahrzeuges vor Abschluss des Kaufvertrages aufmerksam geworden war; dem Argument der Beklagten, die Klägerin habe sich trotz Unkenntnis der Ursachen für die Nachlackierungen zum Kauf entschieden, ist entgegen zu halten, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugestanden hat, dass man das der Klägerin vorgezeigte Gutachten auch so verstehen könne, dass für den Käufer darauf hingewiesen werde, dass das Fahrzeug (bloß) Nachlackierungen aufweise (Seite 14 in ON 29.4); abgesehen davon sind die vom Erstgericht zu den Nachlackierungen getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsrelevant.
4. Zur Rechtsrüge
4.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.2.Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung (vgl RS0018523). Im hier zu beurteilenden Fall ist daher rechtlich irrelevant, welchen Inhalt/Umfang die im Kaufvertrag angegebene Fahrzeugklasse 3 hat und ob sich daraus ein Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der von der Klasse 3 umfassten Zustandskategorien ergeben kann, weil hier der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handelt (US 3). Demgemäß kann auch der von der Beklagten diesbezüglich monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegen.
4.3. Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen hat der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten die Klägerin über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges in die Irre geführt und die Klägerin, die das Fahrzeug im Vertrauen auf die Angaben des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten zur Unfallfreiheit erworben hat (US 3), hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt (US 5). Damit sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin im Verfahren stets angestrebte Vertragsaufhebung aus dem Titel der Irrtumsanfechtung erfüllt.
Da die Beklagte in erster Instanz zu keiner Zeit vorgebracht hat, die Klägerin hätte das Fahrzeug „allenfalls“ zu einem anderen Preis oder nach Reparatur der Lackschäden erworben, kann insoweit ebenfalls kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, weil solche nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht kommen (vgl RS0053317 [T4]). Abgesehen davon sind „Lackschäden“ hier nicht entscheidungsrelevant.
4.4. Mit ihrer Behauptung, es fehle auch eine Feststellung zur möglichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, ist sie auf die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichts (US 5 [350.000 km]) zu verweisen.
4.5.Die Beklagte behauptet, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (derzufolge die Klägerin berechtigt sei, die Vertragsaufhebung wegen eines von der Beklagten veranlassten Irrtums zu begehren), sei unrichtig, weil dem Sachverhalt keine Feststellung zu entnehmen sei, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle. Insoweit übersieht die Beklagte, dass die Feststellung des Erstgerichts, die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, bereits die von ihr vermisste Feststellung impliziert. Abgesehen davon besteht weder ein Zweifel daran, dass der Austausch einer Seitenwand eines Fahrzeuges, bei dem seit der Erstzulassung keine fünf Jahre verstrichen sind, nur aufgrund eines Unfalls, also ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis (vgl RS0058130), erforderlich geworden ist, noch daran, dass sich ein Fahrzeug, bei dem eine Seitenwand neu eingesetzt und damit in die Karosseriestruktur eingegriffen wurde, nicht mehr im Originalzustand befindet (vgl auch SV-Gutachten Seite 3 in ON 29.4). In diesem Sinne definiert auch der Duden ein Unfallfahrzeug als ein Fahrzeug, das aufgrund von Reparaturen, die wegen Unfällen nötig geworden waren, nicht mehr im Originalzustand ist. Da das Erstgericht ohnehin entsprechende – wenn auch den Vorstellungen der Beklagten zuwider laufende − Feststellungen getroffen hat, begründet auch das von der Beklagten im Rahmen der Mängelrüge monierte „Fehlen“ der ergänzend begehrten Feststellung: „Nicht festgestellt werden kann, weshalb die Nachlackierungen erfolgten, somit weder, ob diese auf einen "Vorschaden/Unfall" zurück zu führen sind, noch ob das Fahrzeug in einen Unfall involviert war oder ein Parkschaden vorlag.“keinen sekundären Feststellungsmangel (vgl RS0053317 [T1]).
4.6. Das von der Beklagten (mit Mängelrüge) gerügte Fehlen der Feststellung "Das der Beklagten vorliegende und der Klägerin vor dem Vertragsabschluss vorgewiesene TÜV-Gutachten weist nur aus, dass für den Sachverständigen des TÜV kein "Vorschaden/Unfall" feststellbar war, jedoch, dass "Nachlackierungen" für diesen feststellbar waren.“vermag keinen rechtlichen Feststellungsmangel zu begründen, zumal die dieser Feststellung zu Grunde liegende Tatfrage nicht entscheidungswesentlich ist (vgl RS0053317 [T5]).
Soweit das Erstgericht dazu nicht ohnehin − wiederum den Vorstellungen der Beklagten zu wider laufende − Feststellungen getroffen hat, sodass bereits aus diesem Grund kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann, gilt dies auch für die von der Beklagten (ebenfalls in den Ausführungen zur Mängelrüge) vermissten Feststellungen:
„Der Klägerin war bereits vor dem Vertragsabschluss das TÜV-Gutachten und deren Inhalt bekannt. Daher waren ihr die Nachlackierungen des Fahrzeugs bekannt, wurde sie hierauf nicht erstmals bei der Montage der Anhängerkupplung aufmerksam gemacht, und entschied sie sich trotzdem für den Kauf des Fahrzeugs. Dies obwohl die Ursachen für die Nachlackierungen unbekannt waren, da dem Gutachten hiezu nichts zu entnehmen war, ebenso wenig, wo am Fahrzeug Nachlackierungen vorlagen. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter machte, mangels Kenntnis der Fahrzeughistorie, zu den Ursachen der Nachlackierungen keine Angaben, wies nur das Gutachten vor. Im Kaufvertrag ist keine Unfallfreiheit dokumentiert. Nach dem Erwerb des Fahrzeuges ließ die Klägerin das defekte Panoramadach reparieren und eine Anhängekupplung montieren, wofür in der Fachwerkstätte angemessene Kosten von EUR 1.490,-- anfielen.“
Schließlich ist hier auch nicht entscheidungsrelevant, ob das defekte Panoramadach bei der Preisbildung berücksichtigt wurde oder die Klägerin eine Mängelrüge erhoben oder Verbesserung begehrt hat. Denn einerseits hat der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten den wesentlichen Irrtum der Klägerin über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges veranlasst, was die Klägerin zur Vertragsanfechtung berechtigt, andererseits hat die Beklagte der Klägerin – worauf noch eingegangen wird − ohnehin nur die durch die Aufwendungen auf das Fahrzeug entstandene Wertsteigerung zu ersetzen.
4.7.Mit ihrem Argument, der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten sei seiner Aufklärungspflicht durch die Vorlage des Gutachtens nachgekommen, entfernt sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge der Verkaufsmitarbeiter das Gutachten vorzeigte, um seine Aussage, dass es sich um kein Unfallfahrzeug handle, zu unterstreichen (US 3). Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041585).
4.8.Abgesehen davon, dass es insoweit auch an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen der Beklagten in erster Instanz mangelt, und sich die Beklagte im Rechtsmittel auch gar nicht festlegt, welche Feststellung das Erstgericht diesbezüglich konkret hätte treffen sollen, ist für den hier zu beurteilenden Fall auch rechtlich irrelevant, ob die Beklagte den „gegenständlichen Umstand“ (gemeint wohl, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt oder nicht) beurteilen hätte können. Denn wenn dieser Umstand für die Beklagte gar nicht beurteilbar war, hätte ihr Verkaufsmitarbeiter die Frage der Klägerin, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, auch nicht verneinend beantworten dürfen. Aus dem selben Grund ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob der Beklagten die Fahrzeughistorie bekannt war, sodass auch insoweit kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann. Denn die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an (vgl RS0016207).
4.9.Die Klägerin hat den Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen zu keiner Zeit im Verfahren auf den Titel des Schadenersatzes (cic) gestützt. Vielmehr brachte sie in erster Instanz vor, das Fahrzeug habe durch ihre Aufwendungen eine Werterhöhung erfahren, durch welche die Beklagte im Falle der Rückabwicklung einen Vorteil habe (Seite 3 in ON 5). Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, der Gutgläubige habe Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen getragenen Kosten (Seite 16 der Berufungsbeantwortung). Aufwandersatz gebührt im Falle der Rückabwicklung nach § 877 ABGB jedoch nach den Regeln der §§ 331f, 336 ABGB, das heißt abhängig von der (Un-)Redlichkeit des Besitzers. Die Höhe des Aufwandersatzes ist dabei einerseits durch den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen, andererseits – wenn die Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt – durch den getätigten Aufwand beschränkt ( Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.04§ 877 ABGB mwN). Der Beklagten ist daher insoweit beizupflichten, als das Erstgericht der Klägerin nicht den von ihr getragenen wirklichen Aufwand, sondern lediglich die durch diesen entstandene Wertsteigerung zusprechen hätte dürfen. Feststellungen zu den Eigenkosten, welche der Beklagten für diese Investitionen entstanden wären, bedarf es dazu allerdings nicht. Ebenso bedurfte es keiner Feststellungen zu den behaupteten Vertragsbestimmungen welche regeln würden, wo oder zu welchen Kosten (aus dem Titel der Gewährleistung geltend gemachte) Mängel zu beheben sind. Die insoweit von der Beklagten behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (vgl RS0037797), ist hinsichtlich der Montage der Anhängerkupplung von einer Wertsteigerung in Höhe von EUR 400,-- auszugehen; die Reparatur des Schiebedaches hat nach den Feststellungen zu einer Werterhöhung von EUR 100,-- geführt.
4.10. Abgesehen davon, dass die Beklagte gar nicht konkret darlegt, welche Feststellungen sie diesbezüglich nun konkret vermisst, können auch zu den Fragen des Verbleibs der zum Zeitpunkt der Übergabe am Fahrzeug montierten Reifen, ob diese noch vorhanden sind und ob das Fahrzeug mit diesen Reifen zurückgestellt werden kann, schon deshalb keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat; zu den Reifen hat die Beklagte lediglich vorgebracht, dass die Reifenanschaffung durch die Klägerin für sie weder nützlich sei, noch das Fahrzeug dadurch eine Wertsteigerung erfahren habe (Seite 5 in ON 6) und der Klägerin daher weder der Neupreis für die Reifen noch ein Wertersatz zustehe (Seite 2 in ON 9.2).
5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Beklagten insgesamt nur insoweit berechtigt, als − wie oben unter Punkt 4.9. dargelegt wurde − die Beklagte der Klägerin nur die durch von ihr gemachte Aufwendungen am Fahrzeug eingetretene Wertsteigerung zu ersetzen hat; demgemäß reduziert sich die zu Recht bestehende Klagsforderung um den Betrag von EUR 995,50 auf EUR 15.475,-- und der Zuspruch an die Klägerin unter Berücksichtigung der unbekämpft mit EUR 181,-- festgestellten Gegenforderung der Beklagten auf EUR 15.294,--.
6.Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu fassen: Im ersten Verfahrensabschnitt (Klage bis zur Klagseinschränkung ON 5) ist die Klägerin mit gerundet 84 % ihres Begehrens durchgedrungen; demgemäß hat die Beklagte der Klägerin in diesem Verfahrensabschnitt 68 % ihrer Vertretungskosten und 84 % der von ihr alleine getragenen Barauslagen zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab der Klagseinschränkung ON 5) ist die Klägerin mit gerundet 91 % ihres Begehrens durchgedrungen. Da insoweit lediglich ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO vorliegt, gebührt ihr voller Kostenersatz auf Basis von EUR 15.294,00.
Zu den von der Klägerin verzeichneten Kosten und den von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Urkundenvorlage vom 02.10.2024 nicht zu honorieren ist, da diese Urkunden bereits mit vorbereitendem Schriftsatz vorgelegt hätten werden können, die Urkundenvorlage vom 17.10.2024 nicht zu honorieren ist, da es sich dabei lediglich um die Verbesserung einer früheren Urkundenvorlage handelte (weil die ursprünglich vorgelegte Urkunde unleserlich war), und der Kostenvorschuss nur im tatsächlich verbrauchten Ausmaß zu berücksichtigen ist, sodass die verzeichneten Barauslagen um den zurückbezahlten Betrag von EUR 919,-- zu kürzen waren. In Anwendung dieser Überlegungen errechnen sich die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Verfahrenskosten wie aus dem Spruch ersichtlich.
6.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Beklagte, welche mit ihrer Berufung (Interesse EUR 16.289,50) eine gänzliche Klagsabweisung anstrebte, konnte lediglich eine Reduktion des Zuspruches um EUR 995,50 auf EUR 15.294 erreichen; das entspricht einem Erfolg von gerundet 7 %. Demgemäß kommt der Klägerin auch im Berufungsverfahren das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO zu Gute, sodass ihr die Beklagte die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung auf Basis des bestätigten Zuspruches von EUR 15.294,-- zu ersetzen hat.
7.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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