Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 40.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 40.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, die angefochtene Entscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
[1] Die am ** geborene und aus R* stammende Beklagte arbeitete als Prostituierte im Bordell „E*“ in D*. Dort lernte der am ** geborene Kläger sie am 12.12.2021 als Freier kennen. Der Kläger war sehr schnell begeistert von der Beklagten und hat sich Hals über Kopf in sie verliebt. Die beiden haben sich in den folgenden Wochen bis zum Montag den 17.1.2022 13-mal im Bordell getroffen. 7 der 13 Treffen fanden im Dezember 2021, 6 Treffen im Jänner 2022 statt. Die Streitteile haben bei diesen Treffen viel miteinander gesprochen. Der Kläger überwies der Beklagten insgesamt EUR 40.000,--, und zwar am 11.1.2022 EUR 5.000,--, am 13.1.2022 EUR 5.000,--, am 20.1.2022 EUR 10.000,-- und am 3.2.2022 EUR 20.000,--.
[2] Zum Zeitpunkt der letzten beiden Überweisungen am 20.1.2022 und 3.2.2022 befand sich die Beklagte noch in ihrem Heimatort F* in R*, wohin sie am 17./18.1.2022 gereist war. Von dieser Reise kehrte sie am 16.2.2022 zurück.
[3] In R* hat die Beklagte vor dem 16.2.2022 den Kaufvertrag für das zweite Appartement beim Notar unterschrieben und die vom Kläger überwiesenen EUR 40.000,-- als Anzahlung geleistet. Abzüglich dieser Anzahlung von EUR 40.000,-- sind noch ca EUR 115.000,-- samt Nebengebühren an Kaufpreis offen.
[4] Nach Rückkehr der Beklagten haben sich die Streitteile am 16.2.2022 im G* in B* getroffen. Auch wenn die Streitteile nach diesem persönlichen Treffen noch zwei bis drei Monate weiter über WhatsApp in Kontakt blieben, so haben sie sich seit diesem Tag nicht mehr persönlich getroffen.
[5] Nicht festgestellt werden kann, warum genau es zu keinem weiteren Treffen zwischen den Streitteilen mehr kam.
[6] Der Kläger hat die Beklagte, nachdem sich die Dinge in dieser Weise weiter entwickelt hatten, zunächst per WhatsApp aufgefordert die EUR 40.000,-- an ihn zurück zu zahlen. Die Beklagte reagierte darauf vorwurfsvoll, indem sie dem Kläger vorwarf, sie in eine missliche Lage gebracht zu haben, weil sie nun eine Wohnung angezahlt habe, die sie nicht mehr weiter finanzieren könne.
[7] Zum 30.6.2023 hat der Kläger in der Folge die streitgegenständlichen Beträge gegenüber der Beklagten fällig gestellt. In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.
[8] Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 40.000,-- samt 4 % Zinsen seit 30.6.2023 mit der Begründung, er habe ihr zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Darlehen in Höhe von EUR 40.000,-- zugezählt und dieses zum 30.6.2023 fällig gestellt. Der Betrag von EUR 40.000,-- sei nicht geschenkt worden. Nach Einlangung des Betrags von EUR 40.000,-- habe die Beklagte ihm am 16.2.2022 recht trocken mitgeteilt, dass sie nicht daran gedacht habe, ihren Beruf aufzugeben und mit ihm ein gemeinsames Leben zu führen. Auch in Zukunft denke sie nicht daran. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrags könne von einem Schenkungswillen nicht die Rede sein. Für den Fall, dass das Gericht dennoch von einer Schenkung ausgehen sollte, stütze er seinen Anspruch auch darauf, dass er von der Beklagten über ihre eigentliche Zielsetzung, nämlich Geldbeschaffung zur Finanzierung einer (weiteren) Eigentumswohnung in H*, in Irrtum geführt worden sei. Bei Kenntnis der Tatsache, dass es der Beklagten nicht an ihm, sondern an seinem Geld gelegen gewesen sei, hätte er ihr niemals EUR 40.000,-- überwiesen. Jedenfalls wäre unter diesen Voraussetzungen von einem Dissens auszugehen. Der Klagsbetrag wäre auch aus dem Titel des Vertrauensschadens zu ersetzen. Sein Motiv sei auch Gegenstand der Bedingung gewesen, dass die Wirksamkeit der Beschenkung vom Eintritt des Zwecks, nämlich Aufgabe der Tätigkeit als Prostituierte und gemeinsame Lebensführung, abhinge. Die Beachtlichkeit seines Motivirrtums ergebe sich aus der fehlenden Äquivalenz im Schenkungsvertrag und der allgemein geringeren Schutzwürdigkeit der Beklagten als Beschenkte. Für ihn sei jede vertragliche Grundlage für eine Schenkung von EUR 40.000,-- weggefallen, nachdem ihm die Beklagte am 16.2.2022 die tatsächlichen emotionalen Verhältnisse klargestellt habe. Hilfsweise stütze er sich auf eine Kondiktion, zumal in Erwartung einer Lebensgemeinschaft mit der Beklagten geleistet worden sei und dies darauf zurückzuführen gewesen sei, dass sie ihm zugesichert habe, aus der Prostitution auszusteigen.
[9] Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und wendet ein, dass der Kläger sie umschwärmt habe und Liebesbriefe und entsprechende elektronische Nachrichten gesendet habe. Er habe ihr sogar ein eigenhändiges Testament vom 9.1.2022 zukommen lassen, in dem er ihr seine Privatwohnung in B* in der **straße ** als Legat vermacht habe. Sie habe sich geschmeichelt gefühlt, zwischen ihnen habe sich eine Affäre entwickelt, wobei ihre Tätigkeit als Prostituierte vom Kläger gebilligt worden sei. Dieser habe ihr vorgeschlagen, sich eine Wohnung in ihrer Heimat R* zu kaufen, wobei ihm klar gewesen sei, dass ihr die finanziellen Mittel dafür fehlen würden. Er habe ihr erklärt, ihr helfen zu wollen und ihr das Geld für den Ankauf der Wohnung zu schenken. Daraufhin habe er ihr im Jänner 2022 und im Feber 2022 mehrfach Geldbeträge zum Ankauf dieser Wohnung in R* in Höhe von insgesamt EUR 40.000,-- schenkungsweise durch Überweisung zugewendet. Beide Streitteile seien davon ausgegangen, dass der übergebene Betrag nicht zurückbezahlt werden müsse. Ende April 2022 habe der Kläger die Beziehung zu ihr ohne erkennbaren Grund beendet und ihr Ende Juni 2022 eine Nachricht zukommen lassen, wonach er es fair finden würde, wenn sie ihm das Geld für die Wohnung zurückzahle. Dies habe sie abgelehnt. Ein Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Es habe sich ausdrücklich um eine Schenkung gehandelt. Der Kläger habe seine Zuwendungen immer auch als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie dargestellt. Sie habe den Kläger nicht in Irrtum geführt. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergebe sich, dass er weder eine gemeinsame Lebensführung noch die Aufgabe der Prostitution erwartet habe. Für seine Zuwendungen sei nur seine Freigiebigkeit das Motiv gewesen. Bereits der Umstand, dass sie das vom Kläger geschenkte Geld zum Ankauf einer Wohnung in R* verwendet habe, schließe eine gemeinsame Lebensführung geradezu aus. Ein Kondiktionsanspruch sei deshalb ausgeschlossen, da ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, nämlich ein Schenkungsvertrag, bestehe.
[10] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 11.864,89 (darin enthalten EUR 1.720,22 USt und EUR 1.543,57 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Erstgericht ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf darüber hinaus noch folgende weitere Feststellungen :
[11] (1) Die Beklagte hat die Zuneigung des Klägers mit Sympathie und Respekt beantwortet. Der Kläger war verliebt, es war aber seitens der Beklagten nicht die Rede von einer gemeinsamen Liebe. Unterhalten haben sich die beiden vorwiegend auf Englisch, sie haben sich auch zwischen den Treffen viele WhatsApp geschrieben.
[12] (2) Der Lebensplan der Beklagten, die seit dem Jahr 2014 als Prostituierte arbeitet, war, mit der Prostitution aufzuhören, sich einen Job zu suchen und in R* ein normales Leben zu führen. Von diesem Plan hat die Beklagte dem Kläger erzählt, auch davon, dass sie sich in R* bereits eine Wohnung gekauft hatte. Plan der Beklagten war, dann in dieser Wohnung, die sie noch einrichten musste, in R* zu leben.
[13] Der Kläger hat der Beklagten für ihre Wohnung in R* Geschenke gemacht, wie eine ** Kaffeemaschine, einen ** Staubsauger oder auch ein ** zu ihrem persönlichen Gebrauch.
[14] Nicht festgestellt werden kann, ob in der Folge der Kläger auf die Idee gekommen ist, dass sich die Beklagte eine zweite Wohnung in ihrer Heimat R* kauft oder ob es die Beklagte selbst war, die dem Kläger von einem Plan erzählt hat, weitere Appartements in ihrem Heimatort F* nahe H* zu kaufen.
[15] (3) Fest steht jedoch, dass der Kläger der Beklagten angeboten hat, ihr Geld für den Erwerb einer weiteren Wohnung zu geben.
[16] Der Kläger hat der Beklagten dabei nicht ausdrücklich gesagt, dass er ihr das Geld für den Wohnungserwerb in R* nur unter der Bedingung gibt, dass sie in absehbarer Zeit nach Aufgabe der Prostitution mit ihm ein gemeinsames Leben – in Österreich und R* – führt.
[17] Die Beklagte war nicht zu einem gemeinsamen Leben mit dem Kläger im Sinne einer Lebensgemeinschaft bereit.
[18] (4) Der Kläger hat dabei gegenüber der Beklagten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er diese Beträge als Darlehen gibt und sie erst dann in eine Schenkung umwandelt, wenn sie die Prostitution aufgibt und es zu einer künftigen gemeinsamen Lebensgemeinschaft kommt.
[19] In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Schenkungsvertrag aus. Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließe Unentgeltlichkeit nicht aus. Dass sich jemand erhoffe, durch seine Freigiebigkeit letztendlich das Verhalten des Beschenkten zu beeinflussen, reiche nach der Rechtsprechung nicht aus, um den Schenkungscharakter auszuschließen. Die mit der Übergabe des Geldes verbundene Auflage, das überwiesene Geld als Anzahlung für eine Eigentumswohnung zu verwenden, habe die Beklagte erfüllt. Von einer (weiteren) Auflage eines gemeinsamen Lebens und der Aufgabe der Prostitution habe der Kläger die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt. Dem Kläger sei es nicht gelungen, eine konditional oder kausal mit den EUR 40.000,-- verknüpfte Gegenleistung zu beweisen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, ihm den Klagsbetrag zurückzuzahlen.
[20] Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers unter Geltendmachung der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
[21] Die Beklagte stellt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
[22]
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[23] 1. In seiner Verfahrensrüge bemängelt der Berufungswerber die Nichteinholung des von ihm angebotenen aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens. Bei wie vorliegend derart divergierenden Darstellungen reiche die vom Erstgericht zu Lasten des Klägers vorgenommene Beurteilung der höheren Glaubwürdigkeit der Beklagten gegenüber der damit eo ipso festgestellten Unglaubwürdigkeit des Klägers nicht für eine fehlerfreie Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts aus. Zur Wahrung der Objektivität und einer erschöpfenden Erörterung des relevanten Sachverhalts hätte es der Einholung des beantragten aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens bedurft. Aus diesem hätte sich eine Bestätigung der Glaubhaftigkeit des Klägers ergeben, was zwangsläufig zu einem für den Kläger günstigeren Beweisergebnis geführt hätte.
[24] Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Gemäß § 272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheiden kann ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 E 1/3).
[25] Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit, die für eine festzustellende Tatsache spricht (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne hat das Erstgericht positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 4).
[26] Die Vornahme der Beweiswürdigung ist damit ureigene Aufgabe des Richters. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens wäre nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Anhaltspunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage vorgelegen wären (1 Ob 215/18a). Da dies hier nicht der Fall ist, bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen einen Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht, darstellt.
[27] Der Berufungswerber bemängelt in seiner Verfahrensrüge weiters, das sich das Erstgericht nicht mit seinem Vorbringen zur Anfechtung der Schenkung wegen Motivirrtums auseinandergesetzt habe. Die Normen der §§ 871, 901 und 1435 ABGB hätten erörtert und beachtet werden müssen. Die Relevanz eines Motivirrtums und/oder Kondiktionsanspruchs des Klägers nach § 1435 ABGB ergebe sich daraus, dass bei erschöpfender Erörterung und gründlicher Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine für ihn günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre.
[28] Auch dieser behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Berufungswerber unterlässt es nämlich darzulegen, welches konkrete weitere Vorbringen er erstattet hätte, hätte das Erstgericht die Frage des Vorliegens eines Motivirrtums sowie die Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs nach § 1435 ABGB mit ihm erörtert. Im Übrigen reicht das dazu erstattete Vorbringen aus, um sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.
[29] 2. In seiner Rechtsrügemacht der Berufungswerber unter anderem sekundäre Feststellungsmängel geltend, da sich das Erstgericht weder mit der Frage einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums noch mit den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1435 ABGB auseinandergesetzt habe.
[30] Dies erweist sich im Ergebnis als zutreffend:
[31] 2.1.Der Kläger hat sich in seiner Klage zunächst auf das Vorliegen eines Darlehensvertrags nach § 983 ABGB, in concreto eines Kreditvertrags nach § 988 ABGB gestützt. Dieser verpflichtet den Darlehensnehmer, dem Darlehensgeber spätestens zum Vertragsende ebenso viele Sachen der selben Gattung und Güte zurückzugeben. Der Darlehensvertrag ist als Konsensualvertrag ausgestattet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustandekommt ( Koziol/Spitzer in KBB 7§ 983 ABGB Rz 2).
[32] Einen derartigen Darlehensvertrag konnte das Erstgericht nicht feststellen. Vielmehr hat es die Feststellung getroffen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Beträge als Darlehen gibt. Auf die Behauptung, es liege ein Darlehensvertrag vor, kommt der Kläger in seiner Berufung im Übrigen auch nicht mehr ausdrücklich zurück. Für die Annahme der Voraussetzungen eines Darlehensvertrags liegen – abgesehen von der eigenen Aussage des Klägers – auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Darauf ist somit nicht näher einzugehen.
[33] 2.2. Die Beklagte hat in Erwiderung des klägerischen Zahlungsbegehrens vorgebracht, dass ihr der Betrag von EUR 40.000,-- geschenkt worden sei. Von dieser Behauptung ist das Erstgericht offensichtlich auch im Rahmen seiner Entscheidung ausgegangen. Es hat allerdings keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich eine Schenkung zwischen den Streitteilen vereinbart war.
[34] 2.2.1. Um eine Schenkung annehmen zu können, bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Schenkers und der Annahme durch den Beschenkten. Der Wille der Parteien muss auf eine freigiebige, das heißt ohne Gegenleistung und ohne weitere Verpflichtung erfolgende Zuwendung gerichtet sein ( P. Bydlinski in KBB 7§ 938 ABGB Rz 1). Ein Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen des Schenkers und des Beschenkten, die darauf gerichtet sind, dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich – mit Schenkungswillen – überlässt, zustandekommt (RS0018818). Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt Unentgeltlichkeit nicht aus. Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich darauf beruft.
[35] 2.2.2. Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, dass der Kläger der Beklagten angeboten hat, ihr Geld für den Erwerb einer weiteren Wohnung zu geben und dass er nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Beträge als Darlehen gibt und sie erst dann in eine Schenkung umwandelt, wenn die Beklagte mit der Prostitution aufhört und eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingeht. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger der Beklagten die klagsgegenständlichen Geldbeträge in Schenkungsabsicht überwiesen hat. Damit aber reichen derzeit die Feststellungen für die Annahme eines vertraglichen Verhältnisses im Hinblick auf die Überweisung der insgesamt EUR 40.000,-- noch nicht aus.
[36] 2.3. Da derzeit die Voraussetzungen für die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen noch nicht vorliegen, könnte grundsätzlich Raum für die Anwendung eines Kondiktionsanspruchs, auf den der Kläger zuletzt sein Zahlungsbegehren auch ausdrücklich mit der Behauptung gestützt hat, er habe die Zahlung in Erwartung einer Lebensgemeinschaft mit der Beklagten und deren Zusicherung, dass diese aus der Prostitution aussteige, getätigt, bestehen.
[37] 2.3.1. Erbringt jemand einem anderen Leistungen im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbarenZweck, so kann bei Nichteintritt des erwarteten Erfolgs nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die eigene Leistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem für jene Fälle, in denen eine Leistung in der stillschweigenden, aber dem anderen erkennbaren Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung tätigt, zu der er sich nicht rechtsverbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten möchte. Dieser Leistungszweck kann nach herrschender Auffassung bei einer Lebensgemeinschaft zweier Menschen darin bestehen, dass diese aufrecht erhalten wird. Maßgeblich ist dabei, dass dem Empfänger der Leistungszweck erkennbar war und die Erreichung des Zwecks dem Zuwendenden nicht von vorneherein als aussichtslos erscheinen musste (6 Ob 44/02t mwN). Die condictio causa data causa non secuta setzt das Fehlen eines Vertrags und das bloße Bestehen einer Zweckvereinbarung voraus ( Koziol in KBB 7 § 1435 Rz 4).
[38] 2.3.2. Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrags nicht feststellbar sein sollten, wird das Erstgericht Feststellungen zur Frage des Bestehens eines Kondiktionsanspruchs nach § 1435 ABGB zu treffen haben. Es werden diesfalls Feststellungen dazu zu treffen sein, ob der Kläger die Zahlung des Betrags von EUR 40.000,-- in der der Beklagten erkennbaren Erwartung geleistet hat, dass die Beklagte die Prostitution aufgibt und eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingeht; (es sind Feststellungen dazu zu treffen, ob diese Erwartung des Klägers für die Beklagte erkennbar war.)
[39] 2.4. Die condictio causa data causa non secuta ist jedoch nicht anwendbar, wenn der bezweckte Erfolg Gegenstand eines Vertrags (hier: Schenkungsvertrags) war; in diesem Fall kämen bei einer Schenkung die vertraglichen Anfechtungs- oder Rücktrittsregeln zur Anwendung, die zur condictio sine causa nach § 877 ABGB führen würden ( Mader in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 1435 Rz 8).
[40] 2.4.1. Der Kläger macht hier mit der Behauptung, die Wirksamkeit einer allfälligen Schenkung sei davon abhängig gewesen, dass die Beklagte die Tätigkeit als Prostituierte aufgibt und eine gemeinsame Lebensführung beabsichtigt, einen Motivirrtum geltend; dessen Beachtlichkeit ergebe sich aus der fehlenden Äquivalenz im Schenkungsvertrag und der allgemeinen geringeren Schutzwürdigkeit der Beklagten als Beschenkte.
[41] 2.4.2. Bloße Motivirrtümer können bei unentgeltlichen Verfügungen wie Schenkungsverträgen zur Anfechtbarkeit führen; die Beachtlichkeit des Motivirrtums erklärt sich diesfalls aus der fehlenden Äquivalenz und der allgemein geringeren Schutzwürdigkeit des Beschenkten ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 901 ABGB Rz 4). Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der Schenkung reicht nicht aus (RS0012446). Die Rechtsprechung stellt damit an den Kausalitätsbeweis der Anfechtung wegen Motivirrtums besonders strenge Anforderungen (RS0017750).
[42] 2.4.3.Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Schenkungsvertrags feststellbar sein sollten, stünde dem Kläger (neben den nicht geltend gemachten Widerrufsgründen der §§ 947 f ABGB) nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Irrtums offen (vgl Rummel in Rummel², Rz 5 und 7 zu § 1435 ABGB). Auch dazu fehlt es jedoch an Feststellungen, die mit der nötigen Sicherheit darauf schließen ließen, dass die Erwartung des Klägers, die Beklagte werde die Prostitution aufgeben und eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingehen, für die Zuwendungen an die Beklagte ausschließlich kausal war. An den diesbezüglichen Nachweis sind – wie bereits oben dargelegt – besonders strenge Anforderungen zu stellen (6 Ob 66/00z).
[43] 3. Eines Eingehens auf die Beweisrüge bedarf es zum derzeitigen Zeitpunkt, nachdem noch eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage durch das Erstgericht zu erfolgen hat, nicht.
[44] 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung angenommene Schenkung an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt. Das Erstgericht wird daher
[45] 4.1. zunächst Feststellungen zu treffen haben, die es erlauben, zu beurteilen, ob ein Schenkungsvertrag zustandegekommen ist;
[46] 4.2. für den Fall, dass die konkreten Umstände einer Schenkung nicht feststellbar sein sollten, Feststellungen zur Frage zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für eine condictio causa data causa non secuta (Aufgabe der Prostitution durch die Beklagte und Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit dem Kläger) vorliegen;
[47] 4.3. für den Fall, dass Tatsachen feststellbar sein sollten, aus denen sich eine Schenkung ableiten lässt, ergänzende Feststellungen zur Frage eines unter Umständen beachtlichen Motivirrtums im oben dargestellten Sinne zu treffen haben.
[48] 4.4. Aus diesen Gründen ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, wobei es dem Erstgericht obliegt, zu beurteilen, ob der neuerlichen Entscheidung auch eine mündliche Verhandlung voranzugehen hat. Der Berufung ist jedenfalls im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
[49] 5. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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