Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei G* B* , vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6845 Hohenems, wegen (ausgedehnt) EUR 689.566,02 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 393.674,35 sA) gegen das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.12.2024, sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 8.993,64), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die vom Beklagten am 31.3.2025 beim Berufungsgericht erfolgte Urkunden- vorlage (Konvolut) wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das bekämpfte Urteil wird im Umfang der Anfechtung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
3. Die Klägerin wird mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
BEGRÜNDUNG:
H* B*, I* B* und der Beklagte sind Brüder; H* B* ist mit der Klägerin verheiratet. I* B* ist mit J* B* und der Beklagte mit K* B* verheiratet. Sie wohnen mit der Mutter L* B* in einem Mehrparteienhaus in der E*straße F* in C* D*. Der Beklagte ist aufgrund des Kaufvertrags vom 23.5.2003 grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft EZ M* KG N* D*. Darüber hinaus ist er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ ** (E*straße **, 10a und 10b), EZ **, sowie EZ **, alle KG N* D*. Alle Liegenschaften sind bebaut und mit diversen Hypotheken belastet.
Der Beklagte war infolge Gesellschaftsvertrags vom 16.4.1997 im Zeitraum vom 17.6.1997 bis 21.3.2006 Geschäftsführer der „O* P*-GmbH“ FN ** (im Folgenden kurz: O*) und im selben Zeitraum neben seinem Bruder I* auch Gesellschafter. Vom 24.2.2006 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11.6.2010 war I* B* deren Geschäftsführer. Das Konkursverfahren behing zu ** des Landesgerichts Feldkirch und wurde am 14.10.2010 aufgehoben, weil die Kosten für das Verfahren nicht gedeckt waren. Am 27.2.2013 wurde die Firma gelöscht. Darüber hinaus war I* B* vom 28.1.1994 bis zur Konkurseröffnung am 25.10.1994 Geschäftsführer der B* I* Q* GmbH (FN **); H* B* war Gesellschafter des Unternehmens. Mangels Vermögens wurde dieses zu S 118/94 des Landesgerichts Feldkirch geführte Konkursverfahren mit Beschluss vom 2.3.2000 zu ** ebenfalls aufgehoben. Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Hauses E*straße F* in C* D* ** nicht protokolliertes Einzelunternehmen.
Es ist gerichtsbekannt, dass Vorarlberg bis in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts eines der führenden Länder bezüglich Stickerei war. Die Betriebe waren in überwiegender Zahl in D* ansässig und exportierten weltweit. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass sich dies spätestens mit der Jahrtausendwende änderte und der Absatz danach vor allem nach Afrika erfolgte. Eines der Hauptexportländer war und ist Nigeria, wobei auch hier die Nachfrage ab ca 2015 stark nachließ.
Der Beklagte ist Eigentümer der EZ M* KG N* D*, bestehend aus GSt-Nr 627/10, auf welcher das Wohn- und Geschäftshaus E*straße F* errichtet ist. Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss dieses Hauses links des Eingangs befindlichen Geschäftslokals bestehend aus einem 115 m² großen Geschäftsraum, einem Abstellraum und einem WC. Der hiefür zwischen den Streitteilen vereinbarte Mietzins beträgt inklusive Umsatzsteuer EUR 1.200,-- und ist jeweils an jedem Monatsersten im Vorhinein zur Zahlung fällig. Vom 1.1.2020 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zahlte die Klägerin die Miete nicht mehr, weshalb der Beklagte beim Bezirksgericht Dornbirn eine Mietzins- und Räumungsklage einbrachte. Dieses Verfahren wurde aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits letztlich unterbrochen; ein Zuspruch im dortigen Verfahren erfolgte bislang nicht. Ursache für die Einstellung der Zahlungen war, dass sich der Beklagte nach Ansicht der Klägerin (in diesem Verfahren) nicht an die Vereinbarung bezüglich gemeinsamen Liegenschafts- und Eigentumserwerbs in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt.
Mit der am 29.12.2020 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten vorerst die Zahlung von EUR 69.294,75 sA sowie hilfsweise die Feststellung, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass zwischen den Brüdern H*, I* und G* B* 2003 zum Zweck der Akquisition und Betreibung von Liegenschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, wobei die Rechte und Pflichten des H* B* infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung an die Klägerin übergegangen seien.
Dazu brachte sie vor, dem Beklagten im Zeitraum 15.12.2010 bis 14.7.2020 Darlehensbeträge von EUR 692.947,53 zugezählt zu haben. Dieser verweigere vereinbarungswidrig die Rückzahlung; „aus kostenökonomischen Gründen“ würden vorerst 10 % dieses Betrags (EUR 96.294,75 [ richtig: EUR 69.294,75]) begehrt. Tatsächlich hätten die Streitteile eine Benützungsvereinbarung geschlossen; Mietverträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und hätte der Beklagte die Darlehensbeträge dazu verwenden sollen, die Kreditraten für die Finanzierung der eingangs genannten Liegenschaften zu tilgen. Die drei Brüder hätten vereinbart, dass jeder zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaften werde; da der Beklagte vereinbarungswidrig kein Miteigentum verschafft habe, würden die ihm zugezählten Darlehen zurückgefordert, weil er ansonsten unrechtmäßig bereichert sei. Die Darlehenszahlungen hätten damit ihren Zweck verfehlt. Die Brüder B* hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen und vereinbart, dass offiziell der Beklagte zunächst Alleineigentum an den Liegenschaften erwerbe, in weiterer Folge jedoch den anderen beiden Brüdern jeweils zu einem Drittel Miteigentum einräume. Aus diesem Grund hätten sich die beiden anderen Brüder an der Kreditrückzahlung beteiligt. H* B* habe sämtliche ihm zustehenden Rechte an die Klägerin abgetreten, die dem Beklagten die Geldbeträge als Darlehen zum genannten Zweck gezahlt habe.
In der letzten Stunde der abschließenden Tagsatzung im ersten Rechtsgang dehnte die Klägerin das Zahlungsbegehren aus wie folgt (ON 87):
Darlehensrückzahlung EUR 644.436,41
Geschäfts- und Maschinenmiete EUR 41.417,11
Privatwohnungsmiete EUR 3.712,50
gesamt EUR 689.566,02
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren und wendete zusammengefasst ein, von seiner Familie keine Unterstützung erhalten zu haben. Der Erwerb der Liegenschaften und die Bedienung der Kredite zur Finanzierung des Kaufs sei seinem kaufmännischem Geschick zu verdanken; er schulde seinen Brüdern nichts und habe ihnen nichts zugesagt. Die von der Klägerin erfolgten Zahlungen hätten Geschäftsraum- und Maschinenmiete, Miete für die Privatwohnung und darüber hinaus Arbeitsentgelt für ihn dargestellt, zumal er bis Oktober 2019 bei ihr angestellt gewesen sei. Für ausstehende Löhne und offene Mieten habe er noch Ansprüche, welche die Klagsforderung weit überstiegen und in Höhe von EUR 478.204,47 gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung zur Aufrechnung einrewendet würden. Ein Darlehensvertrag mit der Klägerin sei mangels Schriftlichkeit unwirksam und nicht abgeschlossen worden; außerdem sei eine Rückzahlung nicht vereinbart worden und ein allfälliger Rückforderungsanspruch hieraus nicht fällig.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 2.1.2024 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 als zu Recht, die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend. Demgemäß verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin EUR 393.674,35 sA zu zahlen sowie EUR 53.835,77 an Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 295.891,67 sA wies das Erstgericht ebenso wie ein Zinsenmehrbegehren und das Eventualbegehren ab.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Teilurteil und Beschluss vom 24.7.2024 teilweise Folge und bestätigte die bekämpfte Entscheidung insoweit, als die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 als zu Recht bestehend erkannt und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 295.891,67 sA ebenso wie das erhobene Eventualbegehren abgewiesen wurde. Hinsichtlich der vom Beklagten erhobenen Gegenforderung sowie der Kostenentscheidung hob es das bekämpfte Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück; die Klägerin wurde mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Beklagte noch vor, er habe mit der Klägerin am 1.10.2009 einen Mietvertrag betreffend das Erdgeschoss im Gebäude E*straße F* in D* abgeschlossen, der am 1.9.2014 verlängert worden sei. Da die Klägerin zunächst das gesamte Geschäftslokal gemietet habe, hätte der monatliche Zins vorerst netto EUR 2.000,-- betragen. Ab Jänner 2020 habe die Klägerin aus geschäftlichen Gründen die Hälfte des Geschäftslokals zurückgegeben, sodass die Miete ab Jänner 2020 noch netto EUR 1.200,-- monatlich betragen habe. Daher beliefen sich die offenen Mietrückstände der Klägerin im August 2024 auf EUR 355.200,-- zuzüglich gestaffelter Zinsen. Von Jänner 2020 bis August 2024 habe die Klägerin die Geschäftsräumlichkeiten genutzt und keine Miete gezahlt; für den Zeitraum 1.10.2020 bis 30.9.2022 seien Betriebskostenrückstände von EUR 2.635,08 aufgelaufen.
Außerdem habe der Beklagte mit der Klägerin einen Mietvertrag für die im zweiten Stock des Hauses E*straße F* in D* gelegene Wohnung mit 130 m² abgeschlossen. Die Klägerin bewohne diese Wohnung seit 1.1.2010 bis dato und sei dafür ein monatlicher Mietzins in Höhe von EUR 500,-- vereinbart worden, sodass vom 1.1.2010 bis August 2024 ein Mietzinsrückstand von EUR 96.800,-- zuzüglich gestaffelter Zinsen vereinbart [ richtig wohl: aufgelaufen] sei. Dazu kämen an Betriebskosten für den Zeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2023 noch EUR 10.557,15.
Der Beklagte habe im Betrieb der Klägerin monatlich netto EUR 2.500,-- ins Verdienen gebracht; Bestätigungen, wonach er lediglich EUR 500,-- verdient habe, seien „gefälscht“. An restlichem Gehalt von 2010 bis Oktober 2019 stehe ihm daher noch ein Nettobetrag von EUR 345.000,-- zu; hinzu komme das monatliche Nettoeinkommen seiner Gattin, die ebenfalls im Betrieb der Klägerin mitgearbeitet und monatlich EUR 1.000,-- verdient habe. Seit April 2014 habe sie keine Lohnzahlungen mehr erhalten; von diesem Zeitpunkt an bis Oktober 2019 errechne sich daher eine rückständige Lohnforderung von EUR 76.000,--. Diese Forderung sei dem Beklagten zur Geltendmachung abgetreten worden, sodass sich insgesamt eine Gegenforderung in Höhe von EUR 886.192,23 ergebe.
Im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil erkannte das Erstgericht ( insoweit in Wiederholung des bestätigenden Teils in Punkt 2. des Teilurteils des Berufungsgerichts ) die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 sowie darüber hinaus die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 393.674,35 samt 4 % Zinsen seit 8.1.2021 zu zahlen sowie EUR 51.914,02 (darin enthalten EUR 6.399,02 an Umsatzsteuer und EUR 13.519,90 an Barauslagen) zu ersetzen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde (die bekämpften Urteilsannahmen sind in Fettdruck wiedergegeben):
(A) Der Abschluss von Mietverträgen betreffend das Geschäftslokal im Erdgeschoss der E*straße F*, C* D*, bestehend aus Geschäftsraum mit ca 115 m², Abstellraum, WC samt Keller, sowie betreffend die im selben Haus im zweiten Stock gelegene Wohnung Nr 7 mit ca 130 m² Wohn-/Nutzfläche, bestehend aus Schlafzimmer, Abstellraum, Küche, Bad, WC und Flur samt Benutzung eines Autoabstellplatzes und eines Gartenanteils erfolgte zum Schein. Durch die Bestandzinse für beide Bestandobjekte trugen die Brüder der Beklagten, namentlich H* B*, zum Erwerb der Liegenschaften als GesbR, wie vereinbart, bei. Dritten, insbesondere dem Staat und auch Gläubigern der eingangs genannten insolventen Unternehmen, sollte dies jedoch verheimlicht werden. (A) In Wahrheit schuldet die Klägerin daher den Beklagten keine Bestandzinse mehr, zumal er sich nicht an die Vereinbarung der drei Brüder als GesbR hielt. Die beim Bezirksgericht Dornbirn eingebrachten Mietzins- und Räumungsklagen erfolgten zu Unrecht und aus prozesstaktischen Überlegungen.
(B) Die Klägerin schuldet dem Beklagten und seiner Gattin keinen rückständigen Lohn. Da sich die Beklagte nicht an die Vereinbarung der Brüder bezüglich Eigentumserwerbs in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt, sondern grundbücherliches Alleineigentum behielt, ist die Klägerin nicht mehr zur Zahlung von Lohn oder Gehalt an ihn und seine Gattin verpflichtet, zumal die „Arbeitsverhältnisse“ des Beklagten am 1.1.2020, jenes seiner Gattin K* am 31.10.2019 endeten und sie bis zu diesem Zeitpunkt den monatlichen „Lohn“ von EUR 500,-- (Beklagter) sowie EUR 1.368,-- (K* B*) bar ausbezahlt erhielten. Die nunmehrige Geltendmachung soll der Vernichtung der rechtskräftig festgestellten Klagsforderung dienen.
Allerdings nutzte die Klägerin von 1.10.2009 bis Ende 2019 Maschinen und auch Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller, die offiziell dem Beklagten gehörten, für die Betreibung eines Handelsgeschäfts. Der Beklagte erhielt dafür monatlich zunächst an Mietzins netto EUR 2.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in bar ausbezahlt. (C) Mit diesen Mieteinnahmen bediente er die für den Erwerb des Eigentums aufgewandten Kredite, und zwar in der Form, dass diese Zahlung dem Drittel entsprechen sollte, welches H* B* an den Liegenschaften und den darauf errichteten Objekten erwerben sollte. Auch von anderen Personen erhielt der Beklagte Mietzinszahlungen für die Vermietung von Wohnungen, diese leistete für die tatsächliche Benutzung, die Klägerin bzw die Brüder H* und I* jedoch aufgrund der Vereinbarung, gemeinsam Liegenschaftseigentum zu erwerben [sic!]. Aus diesem Grund floss auch monatlich ein Betrag von EUR 550,-- inklusive Mehrwertsteuer an den Beklagten für die Einliegerwohnung im zweiten Stock des Hauses mit der Adresse E*straße F*. An dieser sollten H* B* und seine Gattin, die Klägerin, ohnehin Mit- und Wohnungseigentum erwerben und vereinbarungsgemäß zur Tilgung der Kredite beitragen, indem eben dafür monatlich EUR 550,-- an den Beklagten flossen. Dasselbe gilt für das Inventar im Geschäftslokal des Hauses mit der Adresse E*straße F*, für das vom 1.10.2014 drei Jahre lang ein monatlicher „Mietzins“ von netto EUR 8.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten war.
(D) Da sich der Beklagte weigerte, in die Übertragung des Mit- und Wohnungseigentums einzuwilligen, stellten die Brüder und damit auch die Klägerin als offizielle Vertragspartnerin des Beklagten ihre Zahlungen Ende 2019 ein. Ab 1.1.2020 flossen keine Zahlungen mehr aus Geschäftsraummiete, Wohnungsmiete und Inventarmiete oder Arbeitsentgelt an den Beklagten und/oder die Zeugin K* B*. Um die Kredite weiterhin bedienen zu können, musste die Gattin des Beklagten, die Zeugin K* B*, als Bürgin „einspringen“.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, dass dem Beklagten der Nachweis einer Gegenforderung nicht gelungen sei, sodass dem Klagebegehren ausgehend von der bereits rechtskräftig festgestellten Klagsforderung stattzugeben sei.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung „ihrem gesamten Inhalt nach“ mit einer fristgerecht erstatteten Berufung , in der er eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt eine Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass das Klagebegehren unter Berücksichtigung seiner Gegenforderung abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihrer fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin , der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben und diese als unzulässig zurück- bzw abzuweisen.
Die Klägerin bekämpft ihrerseits die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung mit einem fristgerecht eingebrachten Kostenrekurs , in dem sie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt einen Kostenmehrzuspruch von EUR 8.993,64.
In seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt; die Klägerin ist mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
I. Zur Berufung des Beklagten:
1. Zur Beweisrüge:
Anstelle der unter (A) bis (D) bekämpften Urteilsannahmen begehrt der Beklagte -lediglich - die Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin nutzte Maschinen und auch Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller für die Betreibung eines Handelsgeschäfts vom 1.10.2009 bis Ende 2019, die offiziell dem Beklagten gehörten. Der Beklagte erhielt dafür monatlich zunächst an Mietzins netto EUR 2.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in bar ausbezahlt. Mit diesen Mieteinnahmen bediente er zum Teil die für den Erwerb des Eigentums aufgewandten Kredite. Es floss auch monatlich ein Betrag von EUR 550,-- inklusive Umsatzsteuer an den Beklagten für die Einliegerwohnung im zweiten Stock des Hauses mit der Adresse E*straße F*.
Da die Klägerin als offizielle Vertragspartnerin des Beklagten ihre Zahlungen Ende 2019 einstellte und ab 1.1.2020 keine Zahlungen mehr erfolgten, brachte der Beklagte beim Bezirksgericht Dornbirn Mietzins- und Räumungsklagen ein.“
Er verweist dazu darauf, dass die Behauptung, gegen eine getroffene Vereinbarung verstoßen zu haben und damit den Zweck der von der Klägerin und ihrem Gatten geleisteten Zahlungen zu vereiteln, eine der Tatsachenebene nicht zugehörige Rechtsfrage darstelle. Es stehe lediglich fest, dass die Klägerin Maschinen und Räumlichkeiten im Erdgeschoss genutzt habe, für welche sie Mietzinse bezahlt habe. Wenn nunmehr diese Mietzinse, die von den Brüdern im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Nichtzuhaltung eines Vertrags zurückgefordert würden, verbleibe jedenfalls ein Betrag, der offensichtlich für die Nutzung für Maschinen und Räumlichkeiten durch die Klägerin gewidmet gewesen sei. Die eingewendete Gegenforderung könne nämlich dem Grunde nach nur zu Recht bestehen, wenn tatsächlich ein Bestandsverhältnis zwischen den Streitteilen vorgelegen sei. Eine Rückforderung wäre lediglich dann ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Verträge zur Gänze zum Schein abgeschlossen worden seien und eine tatsächliche Nutzung der in den Verträgen angeführten Räumlichkeiten und Maschinen durch die Klägerin nicht erfolgt sein sollte. Richtigerweise wären daher die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen; aus welchem Grund die Zahlungen geleistet worden seien, sei der rechtlichen Beurteilung vorzubehalten. Wesentlich dabei sei, dass der Betrag, den die Klägerin bzw ihr Ehegatte zur Bedienung der Kredite beigetragen habe, wie festgestellt EUR 393.674,35 betragen habe, während die gesamten Bestandzinse sowie die ab 1.1.2020 zufließenden Bestandzinse (ohne Berechnung des Lohns des Beklagten bzw seiner Gattin) nach Abzug der festgestellten Darlehensforderungen in Höhe von EUR 393.674,35 gesamt EUR 404.275,65 betragen würden. Die entsprechenden Verträge seien nicht zur Gänze zum Schein abgeschlossen worden, sondern lediglich teilweise und sei eine tatsächliche Nutzung der in den Verträgen angeführten Räumlichkeiten und Maschinen durch die Klägerin erfolgt. Die weiteren, in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen hätten zu entfallen.
Nach Ansicht des Beklagten sei auch lediglich die in der bekämpften Feststellung enthaltene Passage, dass er mit diesen Mieteinnahmen zum Teil die für den Erwerb des Eigentums aufgewandten Kredite bedient habe, gerechtfertigt, jedoch keinesfalls der Zusatz, dass diese Zahlung zum Teil dem Drittel entsprechen sollte, welches H* B* an den Liegenschaften und auf den darauf errichteten Objekten erwerben hätte sollen; dieser habe gänzlich zu entfallen.
Soweit das Erstgericht weiters festhalte, dass die beim Bezirksgericht Dornbirn eingebrachte Mietzins- und Räumungsklagen zu Unrecht und aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgt seien, stelle dies ebenso eine Rechtsfrage dar wie die Feststellung, wonach die Klägerin dem Beklagten in Wahrheit keine Bestandzinse mehr schulde, zumal er sich nicht an die Vereinbarung der drei Brüder als GesbR gehalten habe. Deshalb sei auch die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Klägerin dem Beklagten in Wahrheit keine Bestandszinse mehr schulde, weil er sich nicht an die Vereinbarung der drei Brüder als GesbR gehalten habe, ersatzlos zu streichen.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Beklagte kritisiert, dass das Erstgericht keine rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts vorgenommen, sondern lediglich lapidar festgehalten habe, dass ihm der Nachweis einer Gegenforderung nicht gelungen sei. Es vertrete jedoch die Ansicht, dass sich ausschließlich eine Partei darauf stützen könne, dass ein Scheingeschäft vorliege und lediglich einer Partei kondiktionsrechtliche Ansprüche zustünden. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.
Nach herrschender Ansicht seien die Bestimmungen des § 877 ABGB auf alle ungültigen, insbesondere auch auf verbotene Geschäfte anzuwenden. Derjenige, der die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verlange, habe auch alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Mangels eigenen Regelungsgehalts des § 877 ABGB richteten sich die einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht und verjährten innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Nach Ansicht der Berufungswerberin habe daher die beklagte Partei [ gemeint wohl: die Klägerin] als Folge der Nichtigkeit des Scheingeschäftes ein Benützungsentgelt für die von ihr benützten Räumlichkeiten und Maschinen zu zahlen. Als Maßstab für die Höhe dieses Entgelts könne grundsätzlich alles das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen und könne insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise vermietet werden, ein zu zahlender Mietzins einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern.
Das Erstgericht habe festgehalten, dass die Klägerin Maschinen und Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller für die Betreibung eines Handelsgeschäfts vom 1.10.2009 bis Ende 2019 genutzt und der Beklagte dafür monatlich zunächst an Mietzins netto EUR 2.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in bar ausgezahlt erhalten habe. Dies bedeute, dass für den Zeitraum von 10 Jahren und 3 Monaten „Mietzinse“ von EUR 295.200,-- zu leisten gewesen wären. Weiters halte das Erstgericht fest, dass vom 1.10.2014 für Maschinen an drei Jahre lang ein monatlicher Mietzins von EUR 8.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten gewesen sei. Dabei handle es sich um einen Betrag in Höhe von EUR 345.600,--; weiters werde festgehalten, dass für die Wohnung bis zum 1.1.2020 monatlich EUR 550,-- bezahlt worden seien, sodass an Mietzins saldiert ein Betrag von EUR 67.650,-- geleistet worden sei. Bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Zahlungen eingestellt habe, errechne sich daher ein Betrag von EUR 708.450,--, der an Mietzins für Geschäftsräumlichkeiten, Wohnungen und Maschinen zu leisten gewesen sei. Werde davon die festgestellte Klagsforderung für die notwendigen Eigenmittel für den Erwerb der vier Liegenschaften in Abzug gebracht, verbleibe ein Betrag von EUR 314.475,75, der offensichtlich für die Zurverfügungstellung von Geschäftsräumlichkeiten, Wohnung und auch Maschinen zu leisten gewesen wäre.
Weiters habe das Erstgericht ausgeführt, dass die Klägerin als offizielle Vertragspartnerin des Beklagten ihre Zahlungen Ende 2019 eingestellt habe und sie Mieterin des im Erdgeschoss des Hauses E*straße F* in D* befindlichen 115 m² großen Geschäftsraums gewesen sei; der Mietzins dafür hätte EUR 1.200,-- betragen. Diesem Umstand Rechnung tragend wäre daher zum Betrag von EUR 708.450,-- für die Benutzung des Geschäftsraums für den Zeitraum 1.1.2020 bis 1.11.2024 ein Betrag von EUR 57.600,-- und für die Nutzung der Wohnung im selben Zeitraum ein Betrag von EUR 31.900,-- als Benützungsentgelt hinzuzuzählen gewesen, sodass sich das Gesamtbenützungsentgelt auf insgesamt auf EUR 797.950,-- erhöht hätte. Nach Abzug des durch den Beklagten zur Kreditrückzahlung geleisteten Beträge in Höhe der Klagsforderung ergebe sich ein Betrag von EUR 404.275,--, weshalb nach Saldierung sämtlicher Beträge vom Beklagen nichts mehr zu fordern sei, zumal die eingewendete Gegenforderung die Klagsforderung bei weitem übersteige.
Mit der Problematik, dass nicht nur der Klägerin Kondiktionsansprüche aus dem teilweisen Scheingeschäft zustünden, der Beklagten jedoch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus der Benutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Maschinen zustünden, habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt, sodass die bekämpfte Entscheidung überdies „mit einer sekundären Mangelhaftigkeit behaftet“ sei.
Es sei auch nicht möglich, dass lediglich eine Partei aus einem (teilweisen) Scheingeschäft Vorteile ziehe: Es stehe fest, dass die Klägerin Geschäftsräumlichkeiten wohl bis zur Einstellung der Zahlungen an den Beklagten und darüber hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz genutzt habe. Das Erstgericht habe auch festgestellt, dass ab 1.1.2020 keine Zahlungen mehr aus der Geschäftsraum-, Wohnungs- und Inventarmiete oder als Arbeitsentgelt an den Beklagten oder die Zeugin K* B* erfolgt seien. Dass die Verweigerung der Zahlung jedoch deshalb gerechtfertigt sein solle, da der Beklagte sich geweigert habe, in die Übertragung des Miet- [ gemeint: Mit-] und Wohnungseigentums einzuwilligen, sei für diesen unerfindlich und rechtlich verfehlt. Die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts sei daher unrichtig bzw das erstinstanzliche Urteil mit einer weiteren sekundären Mangelhaftigkeit behaftet, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Klägerin nach Einstellung der Zahlungen die Geschäftsräumlichkeit, die Wohnung oder auch das Inventar ohne jegliche Gegenleistung genutzt habe bzw ob sie nach Einstellung ihrer Zahlungen nicht verbunden gewesen wäre, Benutzungsentgelt für die von ihr genutzten Räumlichkeiten zu leisten.
Im Weiteren habe sich das Erstgericht auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zahlung eines Lohns in Höhe von EUR 500,-- für den Beklagten während seiner Tätigkeit für die Klägerin angemessen gewesen sei. Es habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb keine Quittungen vorhanden seien und die Klägerin nicht zur Zahlung eines angemessenen Lohns verbunden sein sollte, sondern lediglich zur Zahlung eines durch nichts belegten Betrags von EUR 500,--. Auch diesbezüglich liege eine sekundäre Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils vor.
Dazu war zu erwägen:
1. Wie schon im ersten Rechtsgang in Teilurteil und Beschluss vom 24.7.2024, 5 R 16/24b, ausgeführt, müssen bei Vorliegen einer – wie hier – ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel auch von Amts wegen aufgegriffen werden ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 47 f; RIS-Justiz RS0114379 uam). Rechtliche Feststellungsmängel liegen vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, sodass Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 10; idS auch Obermaier in Höllwerth/Ziehensack[Hrsg], ZPO-TaKom §467 Rz 21). Die Feststellungsgrundlage ist mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317 uam).
Bereits im vorstehend unter Punkt 3. dieser Entscheidung angeführten Teilurteil und Beschluss vom 24.7.2024 wies das Berufungsgericht unter Punkt 3.1.1.3 darauf hin, dass sich die vom Erstgericht bis dahin zur Frage des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung erarbeitete Entscheidungsgrundlage aus den dort näher angeführten Erwägungen als noch nicht entscheidungsreif erwies. In diesem Zusammenhang trug es dem Erstgericht auf, Feststellungen zur Anzahl und dem wesentlichen Inhalt der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietverträge sowie dazu, ob diesbezüglich tatsächlich Bestandverhältnisse begründet wurden bzw noch bestehen, zu treffen. In diesem Sinn wurde des weiteren eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage auch im Hinblick auf die vom Beklagten und seiner Gattin behaupteten Lohnforderungen aufgetragen, um auf dieser Grundlage eine gesicherte rechtliche Beurteilung des Zurechtbestehens der Gegenforderung zu ermöglichen.
Diesen Anforderungen entsprechen die im nunmehr bekämpften Urteil vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen, soweit diese in Wahrheit nicht ohnedies eine rechtliche Beurteilung darstellen, aus folgenden Gründen über weite Bereiche nicht:
1.1 Aus den nunmehr getroffenen – und bekämpften – Feststellungen ergibt sich weiterhin nicht, in welchem konkreten Umfang die in den vorliegenden Mietverträgen angeführten Räumlichkeiten der Klägerin in welchen Zeiträumen in Bestand gegeben und von ihr auch tatsächlich genutzt wurden. Das Erstgericht stellt dazu in pauschaler Form fest, dass der Abschluss von Mietverträgen über das Geschäftslokal sowie die im 2. Stockwerk gelegene Wohnung Nr. 7 „zum Schein“ erfolgte. Ob die nach den weiteren Feststellungen von der Klägerin „im Erdgeschoss und im Keller“ des Hauses E*straße F* genutzten Räumlichkeiten in den vom Beklagten behaupteten Zeiträumen von diesen Mietverträgen erfasst waren und ob sowie in welchen Zeiträumen sie die vorstehend angeführte Wohnung auch tatsächlich nutzte, ergibt sich aus den vorliegenden Sachverhaltsannahmen jedoch nicht, obwohl der Beklagte dazu jedenfalls im zweiten Rechtsgang näheres Vorbringen erstattete. Die aktuelle Wohnanschrift der Klägerin deutet jedenfalls darauf hin, dass sie eine im Haus E*straße F* in D* befindliche und im bücherlichen Eigentum des Beklagten stehende Wohnung aus welchen Titel auch immer benützt.
Ebenso steht weiterhin nicht konkret fest, ob die von der Klägerin offensichtlich im Zeitraum 1.10.2009 bis Ende 2019 genutzten Maschinen jene waren, die in den vorgelegten Verträgen erwähnt sind. Die vom Berufungsgericht geforderten konkreten Feststellungen zur Anzahl und zum wesentlichen Inhalt der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietverträge sowie dazu, ob diesbezüglich tatsächlich Bestandsverhältnisse begründet wurden bzw noch bestehen, liegen aus diesen Gründen auch im zweiten Rechtsgang über wesentliche Bereiche nicht vor.
Des weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Klägerin in ihrem eigenen Vorbringen behauptet, zusätzlich zu den „zum Schein“ abgeschlossenen Mietverträgen mit dem Beklagten eine „Benützungsvereinbarung“ getroffen zu haben. Die bekämpfte Entscheidung enthält weder zur Frage des (Nicht-)Vorliegens einer solchen Vereinbarung noch zu deren allfälligen Inhalt Sachverhaltsannahmen.
In seiner Beweiswürdigung legt das Erstgericht zwar dar, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass die in Rede stehenden Mietverträge seiner Ansicht nach „zum Schein“ abgeschlossen wurden. Dessen ungeachtet ist jedoch in rechtlicher Hinsicht von Relevanz, ob auf Grundlage der vorliegenden Mietverträge ein Leistungsaustausch zwischen den Streitteilen, der grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts mit sich brachte, stattfand, sofern dem nicht – gegebenenfalls zu beweisende – sonstige (Benützungs-)Vereinbarungen im Hinblick auf eine aus welchen Gründen auch immer erfolgte möglicherweise unentgeltliche Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und Maschinen an die Klägerin bzw ihren Gatten vorlagen.
Die „Feststellung“, dass die Klägerin dem Beklagten „ in Wahrheit keine Bestandzinse mehr schuldet “, stellt in jedem Fall eine rechtliche Beurteilung und keine Sachverhaltsannahme, auf deren Grundlage einer rechtliche Wertung erst zu erfolgen hätte, dar.
1.2 Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen aus dem Titel „ausständige Lohnzahlungen“: das Erstgericht stellte weder fest, in welchen Zeiträumen zwischen den Streitteilen bzw ihren Familienangehörigen Dienstverhältnisse bestanden, welche konkreten Vereinbarungen in diesem Zusammenhang getroffen wurden, ob und in welchem Umfang vom Beklagten und seiner Gattin tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden und ob während den nach den Feststellungen zum 31.10.2019 bzw am 1.1.2020 beendeten Dienstverhältnissen die ausbezahlten Löhne auch den getroffenen Regelungen entsprachen bzw ob diesbezüglich nach wie vor allfällige offene Beträge aushaften. Erforderlichenfalls wird auch eine allenfalls erfolgte Abtretung von Lohnforderungen seiner Gattin an den Beklagten festzustellen und in rechtlicher Hinsicht auf die von den Streitteilen erhobenen Verjährungseinreden Bedacht zu nehmen sein.
Die „Feststellung“, wonach die Klägerin dem Beklagten und seiner Gattin „keinen rückständigen Lohn schuldet“, stellt jedenfalls eine weitere, der Tatsachenebene nicht zugehörige rechtliche Beurteilung dar.
2. Da die im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht ergänzend getroffenen Sachverhaltsannahmen aus diesen Gründen nicht geeignet ist, eine gesicherte rechtliche Beurteilung der Frage des Zurechtbestehens der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen zu ermöglichen, wird das Erstgericht im dritten Rechtsgang die bereits im Teilurteil und Beschluss des Berufungsgerichts vom 24.7.2024 ergänzend geforderte Sachverhaltsgrundlage zu erarbeiten haben. Bei den zu treffenden Urteilsannahmen wird es dabei auf eine klare Trennung zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu achten haben, um sowohl den Parteien als auch dem Berufungsgericht eine gesicherte Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Da das bekämpfte Urteil weiterhin an sekundären Feststellungsmängeln iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO leidet, war die Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache nochmals zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn sowie zur neuerlichen Entscheidung über die Frage des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Da der Umfang der dazu erforderlichen weiteren Sammlung des Prozesstoffs nach wie vor nicht absehbar ist, würde mit einer Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht entgegen der Intention des § 496 Abs 3 ZPO ein erheblicher Teil des Beweisverfahrens in die zweite Instanz verlagert.
3. Auf die Ausführungen in der Beweisrüge des Beklagten ist auf Grund der aufhebenden Entscheidung derzeit noch nicht weiter einzugehen. Darauf hingewiesen wird jedoch bereits an dieser Stelle, dass ein „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen nicht möglich ist: Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht – positive oder negative – Feststellungen dazu zu treffen. Der Berufungswerber hat die begehrte Ersatzfeststellung (sei sie nun positiv oder negativ) ausdrücklich zu benennen; der Antrag auf „ersatzloses Streichen“ ist logisch falsch und stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds dar ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4[2022], 175; 8 Ob 337/97k):
II. Die Klägerin ist mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts zu verweisen.
III. Die vom Beklagten am 31.3.2025 dem Berufungsgericht vorgelegten Urkunden waren abermals zurückzuweisen, weil – wie bereits ausgeführt – die erstmalige Vorlage einer Urkunde im Rechtsmittelverfahren gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt. Dazu wird auf die in Punkt 4. der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Berufungsgericht angeführten Belegstellen verwiesen.
IV. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden