Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. a Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei B* C* , geboren am **, Selbständiger und Angestellter, **, vertreten durch Mag. Michael Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 22.282,87 sam t Anhang und Feststellung (Interesse EUR 3.500,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 15.800,00), gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. Juni 2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Streitpunkt im Berufungsverfahrenist der für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung nach §§ 871, 873 letzter Satz ABGB maßgebliche Zeitpunkt/Zeitraum des Irrens der Klägerin, den das Erstgericht mit dem Vertragsabschluss am 5. Juni 2024 festsetzt, während der Berufungswerber der Auffassung ist, es käme auf den Leistungszeitraum (25. Juni bis 1. August 2024) an, indem er bereits (wieder) einen Geschäftsführer für das reglementierte Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ bestellt habe. Weiteres Thema im Berufungsverfahren ist eine (vom Erstgericht nicht vorgenommene) Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten.
Der Beklagte hatte seinem Sohn nicht nur die Vollmacht erteilt, in seinem Namen Verträge mit Kunden abzuschließen, vielmehr überließ er ihm die komplette Führung seines Unternehmens „D*“.
Die Klägerin ging bei Abschluss eines Werkvertrags für die Komplettsanierung eines Badezimmers am 5. Juni 2024 von der (unrichtigen) Vorstellung aus, dass der Sohn des Beklagten, E* C*, der Beklagte – also ihr Vertragspartner – und ein Installateurmeister wäre, der über die zur Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlichen Befähigungen, Kenntnisse und Gewerbeberechtigungen verfüge, die zur Leistungserbringung notwendigen Gewerbe auch tatsächlich ausüben dürfe und zur Ausführung der Arbeiten ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal einsetzen würde. Tatsächlich sind weder der Beklagte noch sein Sohn Installateurmeister.
Im Vertragsabschlusszeitpunkt verfügte der Beklagte über die reglementierte Gewerbeberechtigung „Gas- und Sanitärtechnik“, hatte jedoch nicht selbst die erforderlichen Befähigungsnachweise und seit mehreren Jahren auch keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Erst vom 20. Juni 2024 bis zum 16. September 2024 war F* gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe. Im Vertragsabschlusszeitpunkt verfügte der Beklagte über das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik“, allerdings eingeschränkt auf von der Klägerin nicht nachgefragte Leistungen. Da er nicht über die erforderlichen Befähigungsnachweise verfügte, war vom 23. Mai 2024 bis 16. September 2024 F* gewerberechtlicher Geschäftsführer. G* verfügte damals über das reglementierte Gewerbeberechtigung „Platten- und Fliesenleger“. Der Sohn des Beklagten hatte damals keine Gewerbeberechtigung.
Die Klägerin hatte ausschließlich mit dem Sohn des Beklagten Kontakt, der sie weder am 5. Juni 2024 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor oder bei Vertragsabschluss auf die oben angeführten Umstände und darauf hinwies, dass der Beklagte das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht mehr ausüben dürfe und das Gewerbe „Heizungstechnik“ auf bestimmte Bereiche eingeschränkt war.
Die Klägerin hätte dem Beklagten den Auftrag nicht erteilt, wenn sie bei Vertragsabschluss gewusst hätte, dass es sich beim Sohn nicht um den Beklagten und vor allem auch um keinen Installateurmeister handle, dass der Beklagte nicht über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfüge, dass er das für die Leistungserbringung ebenfalls notwendige Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht mehr ausüben dürfe und dass die das Unternehmen „D*“ bei der Auftragserfüllung unterstützenden Personen über keine abgeschlossene Lehre verfügen, also keine Installateure sind.
Im Prozess begehrt die Klägerin neben der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus der nicht sach- und fachgerechten Ausführung der Sanierungsarbeiten die Zahlung von EUR 22.282,87 samt Zinsen. Im Berufungsverfahren noch relevant ist die begehrte Rückzahlung des geleisteten Werklohns von EUR 15.800,00 samt Zinsen infolge Vertragsanfechtung wegen ihres wesentlichen, vom Sohn des Beklagten veranlassten Irrtums über dessen Person und gewerberechtlichen Befugnisse. Ohne diesen Irrtum hätte sie den Werkvertrag nicht geschlossen.
Der Beklagte bestreitet, dass sein Sohn sich als er selbst ausgegeben habe und dass er nicht über die notwendigen Fachkenntnisse und Gewerbeberechtigungen verfüge. F* sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer bereits seit Mai 2024 in seinem Unternehmen des Beklagten angestellt gewesen. Die Fliesenlegerarbeiten seien darüber hinaus von G* durchgeführt worden, der ebenfalls über eine Gewerbeberechtigung und Fachkenntnisse verfüge. Er habe kein unqualifiziertes Personal eingesetzt. Die Klägerin sei nicht in die Irre geführt worden. Die behaupteten Mängel lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 15.800,00 samt Zinsen an die Klägerin und weist – insoweit rechtskräftig – das Mehrbegehren von EUR 6.482,87 samt Zinsen sowie das Feststellungsbegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus trifft es auf den Seiten 2 und 3 sowie 8 bis 15 seines Urteils Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich gelangt es nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze zur Irrtumsanfechtung und zum Irrtum im Zusammenhang mit dem Gewerberecht zu folgenden Schlüssen:
- Für die Komplettsanierung des Bades sei eine Gewerbeberechtigung für die reglementierten Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“, „Fliesenleger“, „Maler- und Anstreicher“, „Elektrotechnik“ und „Heizungstechnik“ erforderlich.
- Die aufrechte Gewerbeberechtigung des Beklagten für das Gewerbe „Heiztechnik“ mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer sei – weil auf hier nicht relevante Bereiche eingeschränkt – nicht einschlägig. Jedenfalls aber sei jener Teil der vereinbarten Leistung, die unter das Gewerbe „Heizungstechnik“ falle, mit EUR 200,00 derart geringfügig, dass die übrigen beauftragten Leistungen damit nicht nach § 32 GewO mitabgedeckt gewesen wären.
- Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Beklagte – trotz nicht entzogener Gewerbeberechtigung – nach § 16 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 GewO 1994 mangels Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers seit mehr als sechs Monaten nicht (mehr) befugt gewesen, das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ rechtmäßig auszuüben.
- Alternativ liege jedenfalls eine Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnisse des Beklagten vor, weil die Gewerbeberechtigung „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht geeignet gewesen wären, die übrigen beauftragten Leistungen mitabzudecken. Von einem Gesamtauftrag nach § 32 Abs 1 GewO 1994 sei nicht auszugehen; jene Arbeiten, für die keine Gewerbeberechtigung vorgelegen sei (Maler- und Elektroarbeiten) seien auch nicht von befugten Gewerbetreibenden ausgeführt worden. Auch § 32 Abs 1a GewO 1994 helfe dem Beklagten nicht, weil die ergänzten Leistungen, für die kein Gewerbe bestehe, maximal 15 % ausmachen dürften, die ausgelagerten Fliesenlegerarbeiten für sich alleine aber bereits rund 18 % ausgemacht haben, sodass die 15 %-Grenze unter Berücksichtigung auch der Maler- und Elektrikerarbeiten jedenfalls deutlich überschritten sei.
- Der Irrtum sei dadurch veranlasst worden, dass der Sohn die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Beklagte das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ mangels gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht mehr ausüben dürfe und dass der Beklagte mangels Berechtigung für die Gewerbe „Platten- und Fliesenleger“ (Z 38 leg cit), „Maler- und Anstreicher“ (Z 47 leg cit) und „Elektrotechnik“ (Z 16 leg cit) zudem nicht befugt sei, die mitübernommenen Fliesen-, Maler- und Elektrikerarbeiten anzubieten.
- Darüber hinaushabe die Klägerin jedenfalls über eine rechtserhebliche Eigenschaft des Beklagten geirrt, weil sie bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sei, dass ihr Vertragspartner H* C* – ein junger Installateurmeister – ihr Vertragspartner geworden wäre. Tatsächlich sei ihr Vertragspartner aber der Beklagte, der bloß über eine im Libanon abgeschlossene Lehre ohne Meisterprüfung oder vergleichbare Ausbildung verfüge. Dieser Irrtum betreffe eine wesentliche Eigenschaft des Vertragspartners, der auch auf die Qualität der Leistung durchschlage. Auch darin liege ein wesentlicher beachtlicher Geschäftsirrtum, der vom Sohn durch sein Auftreten als Firmenchef in Verbindung mit seiner unrichtigen Behauptung, er wäre Installateurmeister, veranlasst worden sei. Insoweit liege auch vorsätzliche arglistige Irreführung nach § 870 ABGB vor.
- Die Klägerin sei daher berechtigt, den Vertrag wegen veranlassten wesentlichen und beachtlichen Geschäftsirrtums nach §§ 871, 873 ABGB anzufechten. Die ex tunc wirkende Anfechtung ziehe die Kondiktion der erbrachten Leistungen nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nach § 877 ABGB iVm §§ 1435f ABGB nach sich (8 Ob 13/24f). Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese – über Einrede des Beklagten oder aufgrund des Angebots des Klägers – nur Zug-um-Zug erfüllt zu werden. Derartige Ansprüche des Beklagten seien als Gegenforderungen einzuwenden (3 Ob 202/23m mwN), von Amts wegen sei darauf keine Rücksicht zu nehmen. Ausgehend davon sei (nur) die Leistungsverpflichtung des Beklagten auszusprechen.
Gegen den Zuspruch von EUR 15.800,00 samt Zinsen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollständige Klageabweisung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Da das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet (§ 500a ZPO), ist den Berufungsausführungen nur Folgendes kurz zu entgegnen:
1.1. Der Berufungswerber meint, entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung käme es für den Anfechtungsanspruch wegen Irrtums aufgrund fehlender Gewerbeberechtigung „nach ständiger Rechtsprechung“ maßgeblich auf den Zeitraum der Durchführung der Arbeiten an. In diesem Zeitraum vom 25. Juni bis 1. August 2024 – den er ergänzend festzustellen begehrt – habe er über die Gewerbeberechtigung „Gas- und Sanitärtechnik“ (nämlich vom 20. Juni bis 16. September 2024) und über jene der „Heizungstechnik“ (mit den im Ersturteil aufgezählten Einschränkungen) verfügt. Der im Einvernehmen mit der Klägerin beigezogene Fliesenleger habe ebenfalls im Zeitraum der Leistungserbringung über die erforderliche Gewerbeberechtigung „Platten- und Fliesenleger“ verfügt, sodass der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum zur Erbringung der Leistungen befugt und befähigt gewesen sei und auch die ergänzenden geringfügigen Maler- und Elektrikerarbeiten gemäß § 32 GewO habe durchführen dürfen. Sein Sohn habe diesbezüglich keinen Irrtum der Klägerin veranlassen können.
1.2. Der Berufungswerber nennt für die von ihm ins Treffen geführte „ständige Rechtsprechung“ keinen einzigen Beleg. Tatsächlich liegt eine solche Rechtsprechung auch nicht vor. Durch § 873 Satz 2 ABGB wird die Fehlvorstellung des Partners über das Vorhandensein einer (hier: Gewerbe-)Berechtigung als Geschäftsirrtum qualifiziert. Zur Anfechtung berechtigt auch in diesem Zusammenhang nur ein kausaler Irrtum , wenn also bei Kenntnis der wahren Umstände der Vertrag gar nicht (oder anders) geschlossen worden wäre. Der Willensmangel muss daher bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Willensmangel vorlag, ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlussesdurch den Irregeführten (RS0115484 insbesondere [T 1]; 2 Ob 78/15g; 8 Ob 137/17f; 6 Ob 186/21b; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 §§ 871 Rz 3, 873 Rz 4). Das Erstgericht hat daher zutreffend den Vertragsabschlusszeitpunkt (5. Juni 2024) zur Beurteilung des Willensmangels herangezogen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte nicht befugt war, das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ auszuüben. Auf den (späteren) Leistungszeitraum, als er wieder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigt hatte, kommt es daher nicht an, sodass insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
2.1. Zwar hat das Rechtsmittelgericht die materielle rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen, wenn es in der Rechtsfrage angerufen wird (RS0043352; RS0043326); diese Überprüfung erfolgt aber nicht uneingeschränkt. Wenn eine Rechtsrüge nämlich nur zu bestimmten (selbständigen) Punkten ausgeführt wird, andere Punkte jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, ist das Rechtsmittelgericht an diese Beschränkung gebunden (RS0043338; RS0043352). Für den möglichen Erfolg eines Rechtsmittels müssen daher nicht nur die Haupt-, sondern auch alle selbständig tragfähigen (Hilfs-)Begründungen bekämpft werden (RS0118709).
2.2. Die alternative Begründung des Erstgerichts in Punkt B.I.3. seines Urteils (ON 13, 30) zum Irrtum der Klägerin über sonstige vertragserhebliche Eigenschaften des Beklagten greift der Berufungswerber gar nicht an. Mit dieser selbständig tragfähigen Begründung für den Zuspruch von EUR 15.800,00 samt Zinsen setzt er sich in keiner Weise auseinander. Seiner Berufung kann daher auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
3.1. Soweit der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht hätte aufgrund seines Vorbringens und des mehrfachen Rückabwicklungsanbots der Klägerin (in der Klage auf Seite 4 und im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 auf Seite 5) die Rückabwicklung „ Zug-um-Zug “ aussprechen müssen, ist er zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu diesem Thema (ON 13, 30 Punkt B.I.4.) hinzuweisen.
3.2. Wer die Aufhebung eines Vertrags aus Mangel der Einwilligung (hier infolge erfolgreicher Irrtumsanfechtung) verlangt, muss gemäß § 877 ABGB auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Grundsätzlich ist der Kondiktionsanspruch auf Rückerstattung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung in Natur gerichtet (RS0016360 [T 5]). Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, wie etwa bei (hier vorliegenden) Werkleistungen (2 Ob 8/14m; 3 Ob 70/15p; vgl auch Maderin Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 1437 Rz 33), so hat der Empfänger der Leistungen ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich nach dem verschafften Nutzen im Zeitpunkt der Leistung richtet (RS0016361 [T 4]; RS0016321 [T 12]; RS0016322).
Haben bei einem gegenseitigen Vertrag beide Teile geleistet, erfolgt die Rückabwicklung Zug-um-Zug (RS0016321). Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft der Klägerin zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (RS0086350 [T 3], RS0107733). Auf den Umstand, dass die Klageforderung nur Zug-um-Zug gegen eine von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen ist, ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen (RS0020997).
3.3. Soweit die Klägerin in ihrer Klage den Begriff „Zug-um-Zug“ verwendete, bezog sie sich ausschließlich auf den Rechtsgrund einer Leistungsstörung (Gewährleistung) und nicht auf einen Wurzelmangel (Irrtum) (ON 1, 4). Im Schriftsatz vom 15. Mai 2025 (ON 9, 5) begehrte sie die Rückabwicklung des Werkvertrags aus den Rechtsgründen sowohl der Gewährleistung als auch des Irrtums ausschließlich mit der Folge, dass kein Entgeltanspruch des Beklagten bestehe. Daraus lässt sich gerade nicht auf ihre Bereitschaft zur Erbringung einer Gegenleistung schließen. Die Klägerin kann in ihrem Klagebegehren die Leistung des Beklagten mit ihrer Gegenleistungspflicht verknüpfen, das heißt bei der Einklagung von ihrer Forderung die Gegenforderung des Beklagten bereits abziehen. Das tat sie nicht, vielmehr forderte sie die Rückzahlung des gesamten von ihr geleisteten Werklohns. In diesem Fall muss der Beklagte die Zug-um-Zug-Leistungspflicht einwenden. Da die Rückerstattung der Werkleistungen in Natur (anders als etwa die Herausgabe eines Fahrzeugs) nicht möglich ist, hätte der Beklagte eine konkrete, ziffernmäßig bestimmte Gegenforderung erheben müssen. Mangels Gegenforderung durfte das Erstgericht eine Zug-um-Zug-Erfüllung nicht amtswegig in seinen Urteilsspruch aufnehmen.
4. Die Berufung des Beklagten muss daher insgesamt erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen sind.
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