Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch die Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen EUR 33.778,65 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 28.318,65) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2025, **–34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im März und April des Jahres 2021 kaufte die Klägerin von der Beklagten insgesamt 115 m² Parkettboden „Eiche XS, geölt“ für die Verlegung in ihrem Haus. Der Kauf beinhaltete nicht die Montage/Verlegung des Bodens.
Die Beklagte überprüft die von ihr verkauften Böden vor dem Verkauf, indem von jeder an sie vom Hersteller gelieferten Palette ein zufällig ausgewähltes Paket mit Paneelen entnommen, geöffnet und auf die Feuchte des Holzes sowie auf sichtbare Schäden überprüft wird. Ebenso wird das Klicksystem für die Verlegung geprüft. Eine solche Überprüfung führte die Beklagte auch bei den an die Klägerin verkauften Paneelen durch. Da die Beklagte keine Probleme feststellen konnte, wurde der Parkettboden der Klägerin übergeben.
Der Ehemann der Klägerin verlegte mit Freunden den bei der Beklagten gekauften Parkettboden zunächst im Erdgeschoß des Wohnhauses. Keine dieser Personen hatte eine Fachausbildung oder Erfahrung als Bodenleger. Im April 2021 wurde die Verlegung des Parkettbodens im Erdgeschoß des Wohnhauses fertiggestellt. Der Parkettboden im Obergeschoß und im Stiegenaufgang wurde im September 2021 ebenfalls vom Ehemann der Klägerin selbst verlegt.
Im August 2021 bemerkte die Klägerin erstmals Schäden am Parkettboden, da sie sich ihren Zehenballen aufriss, als sie barfuß über den Boden ging. Am 20.8.2021 meldete die Klägerin den Vorfall der Beklagten. Die Klägerin forderte einen Austausch des gesamten Parkettbodens.
Im Oktober 2021 besichtigte über Veranlassung der Beklagten ein Vertreter der Herstellerin des Bodens die schadhaften Stellen des Parkettbodens, welcher der Beklagten mitteilte, dass Pflege- und Verlegefehler Grund der Schäden waren.
Im November 2021 bot die Beklagte der Klägerin an, dass die Klägerin einen Bodenleger ihres Vertrauens stellen könne, welcher einen Kostenvoranschlag der Sanierung und Ölung erstellen sollte. Anschließend hätte sich die Beklagte dieses Angebot angeschaut und entschieden, wie viel dieser Kosten sie zahlen würde. Als zweite Möglichkeit bot die Beklagte eine punktuelle Verbesserung der beschädigten Paneele, im Sinne von Ausbesserungsarbeiten an. Jedoch sollten nicht jene Schäden, welche die Klägerin selbst verursacht hatte, ausgebessert werden. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab.
Die Klägerin setzte der Beklagten eine Nachfrist bis zum 10.1.2022, um ein konkretes Sanierungskonzept des gesamten Bodens samt Zeitkonzept vorzulegen. Die Beklagte bot weiterhin eine Teilsanierung der Spiegelrisse an.
Im September 2022 bestanden ca 66 Schadstellen in ca 44 Verlegpaneelen, welche ca 17,35 % des Parkettbodens ausmachten. Im Erdgeschoß wies ein Paneel einen Verlegefehler auf, welcher auf eine zu starke Kraftanwendung an den Nutwangen zurückzuführen war. Insgesamt waren 3-5 % der Gesamtfläche von Schadstellen betroffen, die auf eine verlegebedingte Beschädigung zurückzuführen waren.
Soweit schadhafte Stellen nicht auf Verlegefehler zurückzuführen waren, lag der Grund für diese Schäden in Spiegelrissen (Markstrahlablösungen) in dem für den Bodenbelag verwendeten Holz. Eine zusätzlich gegebene allgemeine Oberflächenrauhigkeit stand nicht im Zusammenhang mit den Spiegelrissen.
Spiegelrisse stellen eine Eigenheit des Eichenholzes dar. Solche Spiegelrisse (Markstrahlablösungen) bilden messerscharfe Kanten, welche eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen. Derartige Fehler im Eichenholz sind weder am Stamm, noch während der einzelnen Verarbeitungsschritte, noch bei der Bearbeitung in der Werkstatt erkennbar. Ebensowenig waren die Fehler in dem für die Paneele verwendeten Holz für die Beklagte als Verkäuferin oder für jene Personen, die den Boden verlegten, erkennbar.
Diese Spiegelrisse treten grundsätzlich und auch im Fall des von der Klägerin bei der Beklagten gekauften Bodens erst nach einer gewissen Zeitspanne der Akklimatisierung, einige Zeit nach Verlegung des Parkettbodens auf. Die im Boden der Klägerin aufgetretenen Spiegelrisse waren auf Mängel im Material des Parkettbodens selbst zurückzuführen, welche trotz geeigneter Pflege des Oberbodens eingetreten wären. Das Einölen nach der Pflegeanleitung nach dem Verlegen hätte eine Markstrahlenablösung nicht verhindert. Generell ist ein Verarbeiter gegen Spiegelrisse in Eichenböden nie geschützt. Spiegelrisse können im Eichenholz jederzeit plötzlich entstehen.
Zur Behebung ist ein Gesamtaustausch des Parkettbodens notwendig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Zukunft wieder Markstrahlablösungen eintreten werden.
Die Kosten für den gekauften und eingebauten Parkettboden betrugen EUR 4.550 zuzüglich 20 % USt, somit brutto EUR 5.460.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 33.778,65 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, der von der Beklagten gekaufte Parkettboden sei grob mangelhaft und unbrauchbar. Die Klägerin habe die Mängel erstmals im Sommer 2021 gegenüber der Beklagten gerügt. Die Beklagte habe die geforderte Verbesserung jedoch abgelehnt und nach der Mängelrüge lediglich angeboten, punktuell schadhafte Stellen auszubessern. Dies sei aufgrund des Schadensbildes für die Klägerin nicht in Frage gekommen und hätte die Mangelhaftigkeit nicht beseitigt, weil immer neue Mängel auftreten würden. Die Mängel seien nicht auf Verlegefehler der Klägerin zurückzuführen.
Im Zuge der Mängelrüge sei die Klägerin erstmals darauf hingewiesen worden, dass sie den Boden mittels Pflegeöl einpflegen hätte müssen und dass auch regelmäßig eine Nachbehandlung/Nachpflege erforderlich wäre. Darüber sei sie beim Kauf des Parkettbodens von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Wäre sie aufgeklärt worden, hätte sie sich für einen anderen Parkettboden entschieden.
Die Klägerin begehre die Wandlung und demnach die Rückerstattung der Kosten des Parkettbodens, sowie die im Detail bezifferten Ein- und Ausbaukosten, Kosten des Abbaues, der Zwischenlagerung und Wiederaufbaues des Küchenblocks, sowie Hotelkosten für ein Ausweichquartier.
Die Klagsforderung werde auf Gewährleistung (Wandlung), Irrtum und Schadenersatz sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Die Klägerin sei zur Vertragsaufhebung und damit zur Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches sowie zur Forderung der Mangelfolgeschäden berechtigt.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, es habe sich nach der Reklamationen der Klägerin herausgestellt, dass Verlegefehler vorliegen würden, die die Beklagte nicht zu verantworten habe. Die Beklagte habe die Verbesserung allfälliger Mängel angeboten, was jedoch von der Klägerin abgelehnt worden sei.
Bei dem von der Klägerin erworbenen Boden sei nach der Verlegung eine Nachbehandlung mit Pflege-Ölen unbedingt erforderlich, worauf die Klägerin auch von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Klägerin habe keine Ölung durchgeführt. Darüber hinaus entspreche die Reinigung des Bodens durch die Klägerin nur mit Wasser und ohne Pflegemittel nicht den Herstellerrichtlinien. Darauf werde sowohl in den Verkaufsunterlagen als auch in der Verlege- und Pflegeanweisung des Herstellers ausdrücklich hingewiesen. Durch die unsachgemäße Reinigung und Pflege habe sich der zum Zeitpunkt der Verlegung mangelfrei gelieferte Boden nachteilig entwickelt.
Selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten ausgehe, wäre nicht der gesamte Boden zu tauschen, sondern würde es reichen, die punktuellen Mängel zu verbessern.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 5.460 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren von EUR 28.318,65 samt Zinsen ab, verhielt die Klägerin zum Kostenersatz und die Beklagte zum Ersatz der anteiligen Barauslagen. Ausgehend von dem eingangs auszugsweise wiedergegeben und auf den Seiten 6 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung seien nicht gegeben. Da die Mängel der Beklagten nicht vorwerfbar seien, treffe sie auch kein Verschulden, sodass auch Schadenersatzansprüche ausscheiden würden.
Da der verlegte Parkettboden jedoch nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, nämlich eines Bodens, welcher keine messerscharfen Absplitterungen bilde, entspreche, und dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sei, stünden der Klägerin Gewährleistungsansprüche zu. Die Klägerin habe jedoch ausdrücklich die Wandlung begehrt, sodass kein Anspruch auf Aus- und Einbaukosten bestehe. Der Klägerin seien daher lediglich die Kosten für den bei der Beklagten gekauften Parkettboden zuzusprechen gewesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie [erkennbar] unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 In der Verfahrensrüge argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO verstoßen, weil es nicht erörtert habe, dass die Aus- und Einbaukosten bei einem Begehren auf Wandlung und Rückabwicklung nicht zustehen würden.
1.2 Wie die Berufungswerberin zunächst richtig aufzeigt, ist nach der Rechtsprechung die Anleitungspflicht des § 182a ZPO insofern als erweitert anzusehen, als auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klageänderung darstellt (RS0037166 [T4], RS0108818 [T5]). Die richterliche Anleitungspflicht darf jedoch auch nicht überspannt werden (RS0120057 [T13]).
1.3 Die Klägerin stützte ihren Anspruch nicht nur auf Gewährleistung (Wandlung), sondern ausdrücklich auch auf Schadenersatz. In § 933a ABGB ist die Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vorgesehen. Als sekundären Rechtsbehelf – also bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit bzw bei Verweigerung oder Verzögerung der Verbesserung oder des Austauschs, oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer – kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. Danach ist er so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (8 Ob 9/17g). Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung (RS0086353 [T18]).
1.4 Da somit das Klagebegehren bei Stattgebung des auch auf Schadenersatz gestützten Anspruchs der Klägerin nicht verfehlt gewesen wäre, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, die Klägerin dahin anzuleiten, anstelle des gewählten Gewährleistungsbehelfs der Wandlung Verbesserung zu begehren. Insbesondere bestand auch aufgrund des Vorbringens der Klägerin (vgl dazu im Detail bei der Behandlung der Rechtsrüge) kein Anhaltspunkt dahin, dass die Klägerin am Vertrag festhalten und Verbesserung begehren möchte.
1.5 Ein primärer Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2.1 Die Berufungswerberin argumentiert weiters, sie habe sich nicht eindeutig auf den Klagegrund der Wandlung festgelegt. Die Auslegung von Prozessvorbringen und damit auch die Frage, ob diesem eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, sind der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (RS0042828; RS0037610 [T31]); OLG Wien 33 R 7/21y). Wenngleich sich die Berufung in der Anfechtungserklärung und auch in den weiteren Ausführungen nicht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt, ist darauf dennoch einzugehen. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
2.2 Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0037610). Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin betraf die von ihr zitierte Entscheidung 4 Ob 26/07p nicht die Einschränkung auf den Gewährleistungsbehelf der Wandlung, sondern die Frage, ob die dortige Klägerin ihr Unterlassungs- und Leistungsbegehren nur auf die Verleitung zur Vertragsverletzung oder – dem behaupteten Sachverhalt zufolge – auch auf die Fallgruppe „Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen" gestützt habe.
2.3 Konkret brachte die Klägerin bereits in der Mahnklage vor „Begehrt wird die Wand[l]ung und demnach die Rückerstattung der Kosten des Parkettbodens, sowie die Ein- und Ausbaukosten sowie Lagerungskosten wie folgt:“ sowie „Die Klagsforderung wird auf Gewährleistung (Wandlung), Irrtum und Schadenersatz sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.“ . Im vorbereitenden Schriftsatz (ON 5) brachte sie zudem vor, „Die klagende Partei war daher zur Vertragsaufhebung und damit zur Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches sowie zur Forderung der Mangelfolgeschäden berechtigt.“.
Dieses Vorbringen ist jedenfalls dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Wandlung des Vertrages und Rückerstattung der Kosten des Parkettbodens in analoger Anwendung des § 877 ABGB (vgl RS0086350 [T1]) sowie die die darüber hinaus genannten Kosten aufgrund ihres behaupteten Schadenersatzanspruchs (vgl Punkt 1.3) begehrt.
Da der Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen eine Klagsänderung darstellt (RS0018763 [T3]), konnte das Erstgericht aufgrund der ausdrücklichen Geltendmachung des Gewährleistungsbehelfs Wandlung die Kosten der Verbesserung nicht im Rahmen der Gewährleistung zusprechen. Lediglich die Ersatzlieferung umfasst auch beim „bloßen“ Kaufvertrag allenfalls auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der mangelfreien Sache. Begehrt der Käufer jedoch Preisminderung oder Wandlung, muss der Verkäufer Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen bzw vorschießen (1 Ob 209/16s).
3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0044273 [T41, T43, T47]).
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