2R30/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Dr. A* B*, und 2. Mag. C* D*-B*, beide **, beide vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, **, vertreten durch die Ehm-Metz-Mödlagl Rechtsanwälte (GbR) in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von EUR 117.516,55 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.12.2024, GZ **-27, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.363,42 (darin EUR 727,24 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 5.2.2004 zur Finanzierung eines Grundstücks- und Hauskaufs durch die Kläger einen Kreditvertrag über einen einmalig ausnützbaren, endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von EUR 180.000 mit einer Laufzeit von 25.1.2004 bis 3.12.2023 ab. Zur Ausnützung des Kredits in Schweizer Franken eröffneten die Kläger das Fremdwährungskredit-Konto mit der Nummer F*, das am 17.2.2004 mit einem Betrag von CHF 284.688 belastet wurde. Dieser Betrag entsprach umgerechnet dem Kreditbetrag von EUR 180.000. Dem Verrechnungskonto der Kläger mit der Nummer G* wurde wiederum ein Betrag von EUR 180.000 gutgebucht.
Am 23.11.2007 erteilten die Kläger der Beklagten den Auftrag, den zu diesem Zeitpunkt auf ihrem CHF-Kreditkonto geführten Kredit iHv CHF 229.975,50 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Euro zu konvertieren. Zu diesem Zweck wurde der aushaftende Betrag von CHF 229.975,50 dem CHF-Kreditkonto mit der Nummer F* gutgebucht und das Euro-Kreditkonto der klagenden Parteien mit der Nummer H* mit dem umgerechneten Betrag von EUR 141.697,78 belastet.
Im Jahr darauf konvertierte die Beklagte am 9.9.2008 über Auftrag der Kläger den auf ihrem Euro-Kreditkonto geführten Kredit iHv EUR 131.697,78 wieder in CHF, indem das CHF-Kreditkonto mit der Nummer F* mit umgerechnet CHF 210.466,22 belastet und dem Euro-Kreditkonto mit der Nummer H* der Betrag von EUR 131.697,78 gutgebucht wurde.
In Reaktion auf die anhaltenden starken Schwankungen der Finanz- und Währungsmärkte informierte die Beklagte per zentralem Mailing erstmals am 23.3.2009 ihre Kunden, darunter auch die Kläger, über den erheblichen Anstieg der Kreditverbindlichkeiten von CHF-Kreditnehmern. Darin ist festgehalten, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Kunden erneut mit Wechselkursverlusten konfrontiert würden. Daher werde empfohlen, eine Konvertierung in Euro zu überlegen. Mit diesem Schritt würden die Kunden das Risiko einer neuerlichen Ausweitung ihrer Kreditverbindlichkeiten ausschließen.
Zu diesem Thema folgten ein persönliches Informationsgespräch im Jahr 2012 und weitere, vom Erstgericht näher festgestellte Informations- und Warnschreiben der Beklagten. Auch die übermittelten Kontoauszüge wiesen spätestens ab dem Jahr 2012 den Gegenwert der offenen CHF-Kreditschuld in Euro aus und enthielten spätestens ab dem Jahr 2008 wiederholt Hinweise auf die bestehenden Risiken eines Fremdwährungskredits.
In weiteren Schreiben ab April 2019 wurde den Klägern eine voraussichtliche Deckungslücke zwischen dem momentan ausständigen bzw nach laufender, geplanter Tilgung zukünftig ausständigen Kreditbetrag und dem prognostizierten Tilgungsträgererlös zum Laufzeitende ausgewiesen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom April 2019 erkannten die Kläger, welche Auswirkungen die Finanzkrise auf ihren Fremdwährungskredit hatte.
Während des aufrechten Kreditverhältnisses kam es zu Teiltilgungen der Kreditschuld, wobei die Tilgung in der ausgenützten Währung, somit in Schweizer Franken, erfolgte. Mit 3.1.2024 beglichen die Kläger ihre noch ausstehende Kreditschuld iHv umgerechnet EUR 227.671,14, womit der Kreditbetrag zur Gänze zurückgeführt wurde.
Die Kläger erhoben das Begehren, der am 5.9.2008 erteilte Konvertierungsauftrag werde für nichtig erklärt und rückwirkend aufgehoben, und verlangen die Zahlung von EUR 117.516,55. Sie stützen sich darauf, dass die Beklagte den Rückkonvertierungsauftrag im Jahr 2008 arglistig veranlasst habe. Die Kläger seien mit ihrer Betreuerin bei der Beklagten in Verbindung getreten, um den endfälligen Kreditvertrag auf einen Abstattungskredit umzustellen. Anstelle der gewünschten Umstellung sei ihnen zum Belassen der Endfälligkeit und zusätzlich zu einer neuerlichen (Rück-)Konvertierung in Schweizer Franken geraten worden. Den Mitarbeitern der Beklagten sei die Situation auf den internationalen Finanzmärkten, aufgrund deren die von der Bank vorgeschlagene Vorgehensweise jedenfalls falsch gewesen sei, bereits bekannt gewesen. Wären die Kläger von den Mitarbeitern der Beklagten nicht arglistig über die wahren Umstände getäuscht bzw wären ihnen nicht die mit einer Rückkonvertierung zum gegenständlichen Zeitpunkt verbundenen Risiken vorsätzlich verschwiegen worden, so hätten sie den Auftrag zur Rückkonvertierung nicht erteilt. Durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der beklagten Partei bzw deren Mitarbeitern sei den Beklagten ein Schaden entstanden.
Die Beklagte bestritt eine listige Veranlassung des Rückkonvertierungsauftrags 2008. Den Klägern sei das Wechselkursrisiko bekannt gewesen. Die Beklagte habe ihnen den Wiedereinstieg in Schweizer Franken nicht empfohlen. Auch von einem vorsätzlichen Verschweigen von Risiken könne keine Rede sein. Überdies wandte die Beklagte Verjährung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 4 bis 10 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte es eine arglistige Täuschung durch die Beklagte. Aus den Feststellungen folge, dass den Klägern das Währungsrisiko auch bei der Konvertierung im Jahr 2008 bewusst gewesen sei. In diesem Zusammenhang komme daher jedenfalls kein arglistiges Verhalten in Betracht. Die Kläger behaupteten weiter, die Beklagte habe sie nicht über das erhöhte Risiko aufgrund der sich bereits abzeichnenden Finanzkrise aufgeklärt. Da aber nach den Feststellungen weder die Mitarbeiterin I* noch ein anderer Mitarbeiter der Beklagten bewusst ein bestimmtes Risiko verschwiegen habe, insbesondere nicht ein erhöhtes Risiko bei Fremdwährungskrediten aufgrund der Finanzkrise, könne der Beklagten kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden. Ausgehend vom Eintritt des behaupteten (Primär-)Schadens mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des in dieser Form nicht gewollten Vertrags sowie aufgrund der Kenntnis des Schadens durch die Kläger spätestens mit Erhalt des Schreibens vom April 2019 sei ein Schadenersatzanspruch verjährt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
1.1 Die Kläger brachten in erster Instanz vor, den sachkundigen Teilnehmern am Finanzmarkt wie auch der Beklagten sei am 5.9.2008 bereits bekannt gewesen, dass sich aufgrund der Finanzkrise die Marktverhältnisse und Risiken im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten wesentlich geändert und erhöht hätten. Auch von der OeNB sei zu diesem Zeitpunkt bereits an die Banken eine Warnung vor Fremdwährungsgeschäften ergangen. Diese wesentliche Veränderung der Marktlage sei von der Beklagten gegenüber den Klägern arglistig verschwiegen worden.
Zum Beweis dieses Vorbringens beantragten sie ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Bank- und Börsenwesen (siehe ON 9.2, Seite 2).
Das Erstgericht holte das Gutachten mit der Begründung nicht ein, dass der konkrete Wissensstand der Beklagten und ihrer Mitarbeiter im Jahr 2008 keinem Sachverständigenbeweis zugänglich sei.
1.2 Die Kläger sehen einen Stoffsammlungsmangel darin, dass das Gutachten nicht eingeholt wurde. Es hätte ergeben, dass zum Zeitpunkt der (Rück-)Konvertierung aus dem Euro in den Schweizer Franken aufgrund der bereits ausgebrochenen Finanzkrise ein massiv erhöhtes Risiko sowohl bei den Wechselkursen wie auch hinsichtlich der Werthaltigkeit bzw Wertentwicklung bei den Tilgungsträgern sowie ein erhöhtes Zinsrisiko bestanden hätte. Außerdem hätte der Sachverständige bestätigt, dass die relevanten Informationen dem einschlägigen Adressatenkreis, zu dem die Beklagte zähle, zur Verfügung gestanden seien und dass die Kläger über die massive Risikoerhöhung und insbesondere die von der FMA und OeNB ausgesprochene Warnung vor Fremdwährungskrediten hätten informiert werden müssen. Das Gutachten hätte somit dargelegt, dass der Beklagten die relevanten Informationen vorgelegen seien und sie diese (pflichtwidrig) nicht an die Kläger weitergegeben habe. Außerdem hätte der Sachverständige ausgeführt, welches Risiko sich verwirklicht hat.
1.3 Zur gesetzmäßigen Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit muss der Berufungswerber aufzeigen, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (vgl RS0043039 [T3]). Soweit es das Erstgericht trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens unterlassen hat, für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen zu treffen, liegt kein Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, sondern ein sekundärer Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 50 f, Rz 57 f).
Die Berufung stellt nicht klar, welche vom Erstgericht konkret getroffenen Feststellungen sie angreift. Rechtlich relevant ist der Kenntnisstand der seitens der Beklagten bei der Rückkonvertierung 2008 involvierten natürlichen Personen (siehe unten zur Rechtsrüge), hier in Betracht kommend also insbesondere der Mitarbeiterinnen J* und I*.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass diese Frage nicht von einem Sachverständigen zu klären war, geht es dabei doch nicht um die Anwendung fachmännischer Kenntnisse, sondern primär um die – allein der richterlichen Beweiswürdigung zugängliche – Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personalbeweisen. Auch im Sinn eines Kontrollbeweises (vgl RS0040246) war die Einholung des beantragten Gutachtens nach dem Umständen des Falls nicht erforderlich.
Soweit die Berufung der Sache nach auf Tatsachen abzielt, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen traf – und somit der Sache nach sekundäre Feststellungsmängel geltend macht -, ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
2. Zur Beweisrüge :
2.1 Die Kläger bekämpfen die im Zusammenhang mit der Konvertierung des Schweizer Franken-Kredits in einen Euro-Kredit im Jahr 2007 getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte die Kläger über das Währungsrisiko aufklärte und den Klägern auch zum Zeitpunkt dieser Konvertierung das Währungsrisiko bewusst war (Urteil Seite 6).
Sie begehren die Ersatzfeststellungen:
„Die beklagte Partei klärte die klagenden Parteien in diesem Zusammenhang nicht über ein Währungsrisiko auf, da bei einem Wechsel in den Euro ein Währungsrisiko nicht bestand“ sowie:
„Im Zeitpunkt der Konvertierung des Schweizer Franken-Kredits in einen Euro-Kredit war den klagenden Parteien bewusst, dass ein Währungsrisiko bei Ausnützung des Kredites in Euro nicht existiert.“
Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen mit dem Inhalt des Konvertierungsauftrags ./11 und der Aussage des Erstklägers (ON 25.5, Seite 4 f; Urteil Seite 12).
Dass anlässlich der Konvertierung 2007 über das Wechselkursrisiko gesprochen wurde, hat der Erstkläger unmissverständlich selbst ausgesagt (ON 25.5, Seite 5). Demnach wurde damals auch besprochen, dass je nach Kursentwicklung wieder zurück in den Schweizer Franken gewechselt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, weshalb das Kursrisiko bei einem Fremdwährungskredit auch angesichts der zunächst in Aussicht genommenen Konvertierung in Euro Thema war.
Der Hinweis der Berufung darauf, dass bei einem Euro-Kredit insofern kein Wechselkursrisiko besteht, als es sich beim Euro um keine Fremdwährung handelt, weckt daher keine Zweifel an der bekämpften Feststellung.
2.2 Die Kläger bekämpfen weiter die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob in diesen Rundschreiben ein Wechselkursrisiko Thema war.“ (Urteil Seite 7)
Sie beantragen die Feststellung:
„In diesen Rundschreiben war auch das Wechselkursrisiko Thema.“
Die Kläger argumentieren, wegen der bereits ausgebrochenen Finanzkrise und der dadurch erhöhten Risiken in Zusammenhang mit den Wechselkursen sei auszuschließen, dass dies keine Erwähnung in bankinternen Schreiben gefunden hätte.
Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung. Die Schreiben liegen nicht vor. Die vom Erstgericht als glaubhaft beurteilten Zeuginnen J* und I* bestätigten die Existenz der Rundschreiben, konnten aber nicht angeben, ob darin konkret vom Wechselkursrisiko die Rede war (vgl Urteil Seite 12; ON 25.5, Seite 16 f; Seite 17). Dass die Zeugin J* die Möglichkeit einräumte, beweist noch nicht, dass es so war. Weitere Beweisergebnisse zum Inhalt der Schreiben stehen nicht zur Verfügung. Schließlich legt die Berufung auch gar nicht dar, in welchem Sinn das Wechselkursrisiko thematisiert worden wäre, also welche konkrete Information hierzu die Schreiben enthalten hätten.
Die erstgerichtliche Negativfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.
2.3 Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung:
„I* riet dem Erstkläger im Telefonat nicht davon ab, den endfälligen Kredit in einen Abstattungskredit umzuwandeln und drängte ihn auch nicht dazu, stattdessen den Kredit erneut in einen Schweizer Franken-Kredit zu konvertieren.“ (Urteil Seite 7)
Sie begehren die Ersatzfeststellung:
„I* riet dem Erstkläger im Telefonat davon ab, den endfälligen Kredit in einen Abstattungskredit umzuwandeln und riet ihm dazu, stattdessen den Kredit erneut in einen Schweizer Franken-Kredit zu konvertieren.“
Gegen die Annahme, den Klägern sei von einer Umwandlung in einen Abstattungskredit abgeraten worden, führte das Erstgericht nachvollziehbar ins Treffen, dass die Kläger im E-Mail ./A auf die jederzeitige kostenlose Umstellungsmöglichkeit aufmerksam gemacht wurden (vgl Urteil Seite 12; E-Mail ./A). Ebenso bestehen keine Bedenken daran, dass das Erstgericht die im E-Mail ./B enthaltene Empfehlung, vielleicht noch ein Jahr zuzuwarten, nach dem Wortlaut des E-Mails und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin J* (ON 25.5, Seite 14 f) rein auf den Rückkauf der Tilgungsträger bezog. Jedenfalls wird darin nicht dazu geraten, eine Rückkonvertierung in Schweizer Franken vorzunehmen. Vielmehr wird über einen Verlust bei vorzeitigem Rückkauf des „großen Tilgungsträgers“ informiert.
Vor diesem Hintergrund betrachtete das Erstgericht die Aussage der Zeugin I*, die kategorisch ausschloss, den Klägern von der Umwandlung des Kredits in einen Abstattungskredit abgeraten bzw die Kläger zu einer Konvertierung in den Fremdwährungs-Kredit gedrängt zu haben (siehe ON 15.5, Seite 19), als glaubhaft, zumal die Zeugin nach ihrer Aussage Kunden nicht telefonisch beraten habe (vgl Urteil Seite 13).
Davon ausgehend legte das Erstgericht in gebotener Zusammenschau der Beweismittel überzeugend dar, weshalb es den gegenteiligen Behauptungen des Erstklägers nicht folgte (vgl Urteil Seite 13).
Die Berufung hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Dass sich die Kläger letztlich nicht für die zunächst erwogene Umwandlung in einen Abstattungskredit, sondern für die Rückkonvertierung in Schweizer Franken entschieden, beweist nicht, dass ihnen dazu – über das Aufzeigen von Möglichkeiten hinaus – geraten worden wäre. Immerhin nutzten sie durch ihre Entscheidung einen Kursgewinn (siehe Urteil Seite 8). Auch die Zinskonditionen bei einem Fremdwährungskredit (siehe ./1) können ihre Entscheidung erklären.
Dass im Konvertierungsauftrag ./16, für den offenbar ein Muster verwendet wurde, von einer Beratung mittels „Charts“ die Rede ist, wobei eine solche Beratung zumindest im Vorfeld dieses Konvertierungsauftrags nicht erfolgte, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Telefonats zu.
2.4 Die Kläger bekämpfen die Feststellung:
„Im Zeitpunkt der Konvertierung des Euro-Kredits in einen Schweizer Franken-Kredit war den klagenden Parteien das Währungsrisiko bewusst.“ (Urteil Seite 8)
Sie begehren die Ersatzfeststellung:
„Im Zeitpunkt der Konvertierung des Euro-Kredits in einen Schweizer Franken-Kredit im Jahr 2008 war den klagenden Parteien das aufgrund der Finanzkrise erhöhte Währungsrisiko nicht bewusst.“
Eine gesetzmäßige Beweisrüge setzt voraus, dass die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung steht, soll sie diese doch ersetzen (RS0041835 [insb T2, T4]).
Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass den Klägern ein aufgrund der Finanzkrise erhöhtes Währungsrisiko bewusst gewesen wäre. Es nahm vielmehr an, dass ihnen aufgrund des Inhalts des Kreditvertrags und des Konvertierungsauftrags aus dem Jahr 2007 das (gemeint somit: allgemeine) Währungsrisiko bewusst war (Urteil Seite 14). Diese Begründung ist auch schlüssig.
Die Beweisrüge, die sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Aufklärung über ein wegen der Finanzkrise zum Konvertierungszeitpunkt erhöhtes Risiko befasst, geht daher fehl.
2.5 Die Kläger bekämpfen schließlich die Feststellungen:
„I* oder andere Mitarbeiter:innen der beklagten Partei verschwiegen nicht bewusst ein bestimmtes Risiko, insbesondere nicht ein erhöhtes Risiko bei Fremdwährungs-Krediten aufgrund der Finanzkrise“ und
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei und ihre Mitarbeiter:innen Warnschreiben der FMA, der EZB und/oder der OeNB über Fremdwährungskredite erhielten oder Kenntnis davon hatten.“ (Urteil Seite 8)
Sie begehren die Ersatzfeststellungen: „I* oder andere Mitarbeiter:innen der beklagten Partei verschwiegen bewusst ein bestimmtes Risiko, insbesondere ein erhöhtes Risiko bei Fremdwährungs-Krediten aufgrund der Finanzkrise“ sowie
„Die beklagte Partei und ihre Mitarbeiter:innen erhielten Warnschreiben der FMA, der EZB und/oder der OeNB über Fremdwährungskredite oder hatten Kenntnis davon.“
Die Negativfeststellung zu Warnschreiben der FMA, EZB bzw OeNB ist schon deshalb nicht angreifbar, weil keine Beweisergebnisse vorliegen, die geeignet wären, eine positive Feststellung zu tragen. Die Zeuginnen konnten darüber keine Auskunft geben (vgl ON 25.5, Seite 16; Seite 19). Die Kläger konkretisieren auch nicht, wann die Warnschreiben, von deren Existenz sie ausgehen, ergangen sein sollen und welchen Inhalt sie gehabt hätten. Die Berufung kann ihre Argumentation letztlich nur auf Vermutungen stützen.
Das Erstgericht leitete aus der immer intensiver werdenden Ausgestaltung der schriftlichen Risikohinweise der Beklagten ab dem Jahr 2009 (./22) ab, dass sie ihre Kunden sehr wohl auf ein erhöhtes Risiko im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hinwies (Urteil Seite 14), und sah darin nachvollziehbar ein Indiz gegen die Annahme, dass nur sechs Monate zuvor den Klägern aus der Sphäre der Beklagten ein erhöhtes Risiko verschwiegen worden sei.
Umso weniger hatte das Erstgericht Anlass, bei bestimmten Personen, insbesondere der Zeugin I* – von der es sich auch einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte –, eine Kenntnis konkret auf das Wechselkursrisiko bezogener Warnschreiben bzw sogar einen Vorsatz zu deren bewusster Verschweigung anzunehmen.
Inwieweit bestimmte andere natürliche Personen, die in welcher Form auch immer an der Konvertierung 2008 beteiligt waren, den Klägern bewusst Informationen verschwiegen hätten, legt die Berufung im Übrigen nicht dar.
2.6 Im Rahmen der Beweisrüge bemängeln die Kläger unter den Punkten 2.8 bis 2.12 der Berufung verschiedene Aspekte der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, vermengt mit Ausführungen, die allenfalls rechtliche Gesichtspunkte ansprechen könnten. Unklarheiten bei der Zuordnung der Rechtsmittelgründe – wie hier vorliegend – gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911 [T1]).
Die Kläger führen weder an, welche bestimmten Feststellungen sie bekämpfen, noch welche Ersatzfeststellungen sie begehren. Damit genügt die Berufung nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge, weil sie nicht eindeutig erkennen lässt, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Im Übrigen sind diese Ausführungen auch nicht geeignet, eine andere Würdigung der oben bereits behandelten Punkte der Beweisrüge nahezulegen.
Soweit die Beweisrüge unter Punkt 2.10 beiläufig das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts abseits der Frage der Arglist berührt, wird kein erkennbarer Berufungsgrund ausgeführt. Abgesehen davon verstoßen diese Ausführungen gegen das Neuerungsverbot.
3. Zur Rechtsrüge :
3.1 Die Kläger stützen die Klage ausschließlich (siehe ON 9.2, Seite 2) auf Arglist der Beklagten bei der Rückkonvertierung im Jahr 2008.
List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (RS0014790 [T8]). Arglist nach bürgerlichem Recht setzt keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder zumindest das Bewusstsein der Täuschung des Vertragspartners voraus (RS0014833). Bedingter Vorsatz reicht aus (vgl RS0014837). Der Getäuschte muss absichtlich oder bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht werden (RS0014790 [T2]). Erforderlich ist, dass der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Dieser Umstand muss vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden (vgl RS0014790).
Das subjektive Tatbestandselement, wonach die Täuschung bewusst erfolgen muss, kann nur bei einer natürliche Person vorliegen.
Bewirkt ein Gehilfe einen Willensmangel, so wird dessen Verhalten der Partei, für die er tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. Als Gehilfe in diesem Sinn kommt in Betracht, wer auf der Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitwirkte. Dabei muss das Verhalten des Gehilfen erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehört haben (vgl 1 Ob 64/04z Pkt 4.3).
3.2 Eine Anfechtung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts wegen Arglist würde somit voraussetzen, dass
- eine der Beklagten zurechenbare natürliche Person
- eine ihr bekannte Information den Klägern bewusst verschwiegen hat,
- wobei die Beklagte zur Aufklärung der Kläger über diesen Umstand verpflichtet gewesen wäre,
- und die Kläger den Rückkonvertierungsauftrag nicht erteilt hätten, wenn sie davor über diesen Umstand aufgeklärt worden wären.
Dass grundsätzlich ein Wechselkursrisiko bestand, wussten die Kläger. Weil sie insoweit nicht irrten, stellt sich nicht die Frage, ob sie 2008 im Vorfeld des Konvertierungsauftrags noch einmal auf dieses (allgemeine) Risiko hätten hingewiesen werden müssen.
Eine bewusste, für die Entscheidung der Kläger kausale Verschweigung von Informationen über ein wegen der Finanzkrise erhöhtes Wechselkursrisiko durch der Beklagten zurechenbare Personen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Schon deshalb scheidet eine Anfechtung wegen Arglist aus.
3.3 Da somit auch weder ein schadenersatzrechtlicher (§ 874 ABGB) noch ein bereicherungsrechtlicher (§ 877 ABGB) Anspruch aufgrund arglistiger Täuschung bestehen kann, braucht auf Fragen der Verjährung nicht eingegangen zu werden.
3.4 Die Kläger rügen als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, welches Risiko sich verwirklicht habe und für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei. Es fehlten auch Feststellungen dazu, dass es aufgrund der Finanzkrise zu einer Erhöhung der mit einer Fremdwährungsfinanzierung verbundenen Risiken gekommen sei.
Die Kläger machen einen Willensmangel geltend. Ob ein solcher besteht, ist zum Zeitpunkt der maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung und unabhängig von späteren Entwicklungen zu beurteilen. Auf die weitere Entwicklung käme es erst dann an, wenn ein Schadenersatzanspruch oder bereicherungsrechtlicher Anspruch der Höhe nach zu prüfen wäre.
Weil schon nicht feststeht, dass den auf Seiten der Beklagten involvierten Personen Informationen über ein aufgrund besonderer Umstände erhöhtes Wechselkursrisiko zur Verfügung gestanden wären und sie diese Informationen bewusst verschwiegen hätten, kommt es auch nicht mehr auf die weiteren Fragen an, inwieweit damals – bei gebotener Betrachtung ex ante – ein Kursanstieg des Schweizer Franken gegenüber dem Euro in höherem Ausmaß bzw mit höherer Wahrscheinlichkeit als zuvor zu erwarten gewesen wäre und inwieweit diesbezüglich eine Aufklärungspflicht der Bank bestanden hätte.
Das Berufungsvorbringen, die FMA habe 2008 den Neuabschluss von Fremdwährungsfinanzierungen (vor dem Zeitpunkt der Rückkonvertiertung?) „verboten“, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO).
3.5 Die Kläger argumentieren, die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten sie durch aktives Raten - bzw Abraten von der gewünschten Umwandlung – zum Abschluss des Konvertierungsauftrags veranlasst, wobei diese Mitarbeiterinnen positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Kläger über die wahren Umstände geirrt hätten, da sie ihnen diese bewusst verschwiegen hätten. Damit entfernt sich die Rechtsrüge aber vom festgestellten Sachverhalt. Sie ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Berufung ist daher erfolglos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Da beim vorliegenden gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt, hatte kein Bewertungsausspruch nach § 500 ZPO zu erfolgen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 500 Rz 5; RS0042277).
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.