Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , **, Malta, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 20.358,49 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.11.2025, GZ: **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte mit Sitz in Malta verfügt eine Glücksspiellizenz nach dem Recht von Malta, nicht jedoch über eine österreichische Glücksspiellizenz. Sie bietet in Österreich auf der von ihr (auch) in deutscher Sprache betriebenen Homepage ** Online-Glücksspiele an. Die in Österreich wohnhafte Klägerin nahm im Zeitraum von 3.10.2020 bis 11.7.2023 über ein bei der Beklagten eingerichtetes Spielerkonto an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhingen, teil. Die Klägerin zahlte im gesamten Spielzeitraum (3.10.2020 bis 11.7.2023) in Summe EUR 52.085 auf ihr Spielerkonto ein und erhielt im Gegenzug insgesamt EUR 31.726,51 von der Beklagten ausbezahlt.
Die Klägerinbegehrte die Rückzahlung ihrer Verluste samt 4% Zinsen seit dem der letzten Einzahlung folgenden Tag und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte biete Online-Glücksspiele an und habe dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb die Klägerin ihre Spielverluste zurückfordern könne. Das österreichische Glückspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagtebestritt, sie verfüge über eine aufrechte maltesische Glückspielkonzession und unterliege der Aufsicht der maltesischen Regulierungsbehörde für Lotterie- und Glücksspiel (Malta Gaming Authority) sowie der britischen Regulierungsbehörde (Gambling Commission). Sie sei daher aufgrund der Dienstleistungsfreiheit berechtigt, Glücksspiele im Internet anzubieten. Es sei maltesisches Recht anzuwenden, nach dem das angebotene Glücksspiel zulässig sei. Selbst wenn man – in unrichtiger Weise – davon ausgehe, dass österreichisches Recht anwendbar wäre, bestünde der Anspruch nicht zu Recht, weil das GSpG – aus umfangreich dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht verstoße.
Zinsen würden nur für Verluste innerhalb von drei Jahren vor Klagseinbringung und dies erst ab Fälligstellung gebühren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Es stellte den auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs auszugsweise wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es zusammengefasst, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Tätigkeit der Beklagten verstoße gegen die Regelungen des GSpG, gemäß § 877 ABGB sei die Klägerin berechtigt, jene Zahlungen, die sie aufgrund des unwirksamen Glücksspielvertrages geleistet habe, zurückzufordern. Das Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht.
Da die Klägerin im gegenständlichen Fall Zinsen ohnehin erst ab 12.7.2023 begehrt habe, sodass länger als drei Jahre zurückliegende Zinsen gar nicht Gegenstand des Klagebegehrens seien, liege ein Verjährungstatbestand keinesfalls vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mängelrüge
1.1. Die Berufungswerberin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten nicht eingeholt habe. Durch diese(s) Gutachten hätte sie unter Beweis stellen können, dass die Werbung des Monopolisten augenscheinlich nicht darauf abziele, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern vielmehr das Ziel verfolge, immer mehr aktive Spieler zu gewinnen und insbesondere auch jene Personen zur Spielteilnahme anzuregen, die bis dato nicht ohne Weiteres bereit gewesen seien zu spielen.
1.2.Das Erstgericht traf zum Werbeverhalten der Konzessionsinhaber keine Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
2. Zur Rechtsrüge
2.1. In ihrer Rechtsrüge beruft sich die Beklagte auf die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und darauf, dass das Kohärenzgebot nicht beachtet worden sei. Als sekundären Feststellungsmangel rügt sie, dass das Erstgericht zu den Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols sowie zur Einhaltung der vom EuGH entwickelten Kohärenzkriterien durch den österreichischen Monopolisten (Markt- und Werbeverhalten) keine Feststellungen getroffen habe, obwohl die Beklagte diesbezüglich umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweise vorgelegt habe.
2.2.Richtig ist, dass die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist. Könnten aber bei Regelungen, bei denen sowohl der Wortlaut als auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen, ausnahmsweise tatsächliche Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, so trifft diejenige Partei, die eine Unionsrechtswidrigkeit behauptet, auch eine entsprechende Behauptungslast (vgl RIS-Justiz RS0129945). 2.3.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol- oder Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundenen Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts zur Verhältnismäßigkeit und Kohärenz entspricht (RS0130636; 6 Ob 124/16b; 7 Ob 213/21f; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 203/23p; 7 Ob 16/25s; 1 Ob 46/24g mwN; zuletzt etwa 6 Ob 33/25h; 6 Ob 70/25z).
2.4.Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtslage ist daher vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bejaht worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von der Sachlage unterscheiden würde, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand. So betraf etwa die Entscheidung 1 Ob 46/24g den Zeitraum 2/2020 bis 8/2023 und deckt damit auch den gegenständlichen Zeitraum 10/2020 bis 7/2023 ab.
Das Berufungsgericht folgt deshalb (wie auch bereits das Erstgericht) der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage, aus der die Berechtigung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen resultiert.
Daran ändert auch die in der Berufung zitierte Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten, 21 R 201/24b, nichts. Bereits in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2016 war das Werbeverhalten der Konzessionäre zu beurteilen. Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes lagen dort nahezu jene Feststellungen zum Werbeverhalten zu Grunde, die von der Berufungswerberin nun vermisst werden (vgl 4 Ob 31/16m Beschluss vom 30.03.2016: „die Werbung diente nicht ausschließlich dazu, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolgte den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres bereit waren zu spielen“).
Der Europäische Gerichtshof wies in der Entscheidung C-920/19 (Fluctus/Fluentum) darauf hin, dass Art. 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (Rz 53; vgl auch 3 Ob 200/21i [Rz 5]; 1 Ob 135/21s [Rz 7]; 3 Ob 106/21s [Rz 10]). Es mag zwar sein, dass die Konzessionsinhaber – anders als im Jahr 2015/16 – nun auch in den sozialen Netzwerken werben. Durch die Berufungswerberin wird aber kein substantiell anderes Werbeverhalten der Konzessionsinhaber aufgezeigt, als jenes, das der Oberste Gerichtshof bereits zu beurteilen hatte.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ändert auch das Vorbringen und die begehrte Feststellung, die Beklagte habe im klagsgegenständlichen Spielzeitraum in Österreich kein Glücksspiel beworben, nichts an der Beurteilung.
2.5. Neue, in den zitierten Entscheidungen nicht bereits behandelte Aspekte oder relevante Änderungen des Sachverhalts hat die Beklagte somit nicht aufgezeigt, weshalb weder die relevierten sekundären Feststellungsmängel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen und auf die zitierten Entscheidungen sowie die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden kann. Sämtliche von der Beklagten vermissten weiteren Feststellungen sind nicht notwendig, sodass das angefochtene Urteil mit keiner in der Berufung relevierten sekundären Mangelhaftigkeit behaftet ist.
2.6.Es entspricht außerdem der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch zur Frage der Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit unionsrechtlichen Vorgaben kein Verbot für ein nationales Gericht besteht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (etwa 1 Ob 7/24x; 7 Ob 152/23p; 7 Ob 71/23a; 1 Ob 25/23t mwN).
Auch der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G259/2022) ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f, 1 Ob 25/23t, 5 Ob 35/24v).
2.7.Angesichts dieser Acte-clair-Situation (RS0082949) besteht auch für ein von der Beklagten angestrebtes Vorabentscheidungsersuchen kein Anlass.
2.8.Auch der Einwand, der Klägerin stünden Zinsen erst ab der Fälligstellung ihrer Forderung zu, ist nicht berechtigt: Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die die Bestimmung des § 1333 ABGB maßgeblich ist (RS0032078). Die Rechtsprechung, wonach Zinsen erst ab Klagszustellung zu zahlen sind, wenn ein Geldbetrag wegen absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zurückzuzahlen ist, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). Vielmehr sind Vergütungszinsen nach gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur – auch bei Redlichkeit des Bereicherten - bereits ab dem Eintritt der Bereicherung zu leisten (4 Ob 46/13p; 7 Ob 10/20a; 3 Ob 140/22t; 3 Ob 142/22m [60]; 10 Ob 2/23a [123 ff]). Die in vereinzelt gebliebenen Entscheidungen vertretene gegenteilige Ansicht, auf die sich die Beklagte stützt (bezirksgerichtliche Entscheidungen und OLG Wien 21.11.2022 zu GZ 16 R 205/22t bzw. OLG Innsbruck zu GZ 5 R 70/22s) wird nicht geteilt. Das OLG Innsbruck ist in Folgeentscheidungen (zuletzt 1 R 91/25d) von der dort vertretenen Rechtsansicht selbst wieder abgekommen. Die oben ausgeführte Rechtsansicht – der sich das Berufungsgericht anschließt – entspricht der völlig überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe OLG Wien 3 R 52/25a Punkt 2.7. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die von der Beklagten zitierte Passage aus der Entscheidung 5 Ob 115/23g ist nicht einschlägig: dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 ABGB ab vereinbarter Fälligkeit, Mahnung oder Klagszustellung zustehen. Das Erstgericht hat der Klägerin aber Vergütungszinsen zugesprochen.
3. Das Berufungsgericht teilt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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