Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien1. B* N.V. , **/Curacao, und 2. C* Ltd., **, Zypern, beide vertreten durch STADLER PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 196.411,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.9.2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Die Berufung gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und die Berufung wegen Nichtigkeit werden verworfen .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.688,80 (darin enthalten EUR 781,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist ein in Curaçao ansässiges Unternehmen, von wo aus sie über das Internet unter der Webseite D* Online-Glücksspiel anbietet. Sie verfügt über eine curaçaoische, jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen GspG.
Das Kundengeldkonto mit Echtgeld wird für die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten geführt, die eine Tochtergesellschaft der Erstbeklagten ist und ihren Sitz in Zypern hat. Auch sie verfügt über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Die Website D* ist auch auf Österreich ausgerichtet. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts ist in der Länderauswahl ua auch Österreich angegeben.
Die Website wird von beiden Beklagten betrieben. Laut Impressum in deutscher Sprache wird die Website „verwaltet und betrieben von der [Zweitbeklagten] als Zahlungsabwickler und betrieben von der [Erstbeklagten] als Lizenzinhaber […]“. In den auf der Website aufrufbaren und vom Kläger vor der Einrichtung seines Accounts akzeptierten AGB findet sich ebenfalls dieser Vermerk.
Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in **. Er spielte im Zeitraum von 22.10.2021 bis 25.3.2025 von Österreich aus über die Website Online-Glücksspiele und erlitt dabei Spielverluste von insgesamt EUR 196.411,--.
Der Klägerbegehrte die Rückzahlung seiner Verluste s.A. und brachte zusammengefasst vor, die Beklagten hätten Online-Glücksspiele angeboten und dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb er die Spielverluste zurückfordern könne. Die Klage werde vorrangig auf die Nichtigkeit des Geschäfts nach § 879 Abs 1 ABGB aufgrund rechtswidriger Durchführung von Glücksspielen trotz Fehlens eines Konzession gestützt. Die Website stelle beide Beklagte als ihren Betreiber dar. Das österreichische Glückspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagtenwandten die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragten die Zurückweisung der Klage. Die Glücksspielverträge seien in Curacao, wo die EuGVVO nicht anwendbar sei, geschlossen worden. Gemäß Gerichtsstandvereinbarung sei das angerufene Gericht unzuständig. Die Zweitbeklagte sei als bloße Abrechnungsstelle nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden; sie habe keine verbotene Ausspielung veranstaltet. In der Sache strebten sie eine Klagsabweisung an und brachten insbesondere vor, das GSpG verstoße – aus umfangreich dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit.
Mit dem weiters angefochtenen Urteil gab es dem Klagebegehren statt.
Es stellte den auf den Urteilsseiten 3 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog es zu seiner Zuständigkeit, dass der Sitz der Erstbeklagten in Curacao die Berufung auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 EuGVVO nicht ausschließe. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO könne die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner, der im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe oder eine solche auf diesen Mitgliedsstaat ausrichte, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe, erhoben werden. Beim Kläger handle es sich um einen Verbraucher und bei den Beklagten um Unternehmerinnen mit Sitz in Curacao bzw Zypern. Ebenso sei von einem vertraglichen Anspruch iSd Art 17 EuGVVO auszugehen; dies auch betreffend die Zweitbeklagte. Die Beklagten würden ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten. Es liege keine der Voraussetzungen für eine Abbedingung des Verbrauchergerichtsstandes nach Art 19 EuGVVO vor.
Die AGB der Erstbeklagten würden keine Bestimmung enthalten, wonach eine (gültige) Rechtswahl getroffen worden wäre. Folglich sei nach Art 6 Abs 1 ROM-I-VO österreichisches Recht anwendbar.
Nach der österreichischen Rechtsordnung (§ 879 ABGB, §§ 1, 3f GspG) wären die vom Kläger gespielten Online-Glücksspiele nur zulässig, wenn sie im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem GspG durchgeführt würden. Nach gefestigter Rechtsprechung des OGH verstoße das System der österreichischen Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht.
Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Zweitbeklagten greife nicht. Diese werde als Betreiberin und Verwalterin der Website genannt und habe die Führung, Abrechnung und Verwaltung des Kundengeldkontos übernommen, was über eine bloße Zahlstelle hinausgehe. Der Spieler schließe somit einen Glücksspielvertrag mit beiden Beklagten. Auch im Mitbetreiben einer Website liege ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol.
Die mit den Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien folglich nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Der Kläger könne seine Verluste gemäß § 877 ABGB zurückfordern.
Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und das Urteil richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagszurück-und Klagsabweisung gerichteten Änderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Zur Zuständigkeit:
1.Wird der Ausspruch über eine Prozesseinrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels (hier somit einer Berufung) angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht (vgl 1 Ob 118/22t [Rz 6]) hat darüber mittels Beschluss zu entscheiden, der der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt (RS0123463; 4 Ob 117/22t [Rz 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Der Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war daher als Teil der Berufung umzudeuten und zu behandeln.
2.1. Die Erstbeklagte wendet sich im Rechtsmittel gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die EuGVVO ihr gegenüber anwendbar sei. Curacao sei im Sinne der einschlägigen Regelungen weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curacao würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen.
2.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaates ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v, 13 R 75/23d).
2.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Erstbeklagten auf Curacao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien, 15 R 44/25p Pkt 1.3; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d, 15 R 31/26b). Dass die Tätigkeit der Beklagten auf Österreich ausgerichtet ist, bestreitet die Berufung nicht.
3.Die Zweitbeklagte wendet im Berufungsverfahren im Wesentlichen ein, sie sei nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden, womit der Verbrauchergerichtsstand nicht zur Anwendung komme. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die Zweitbeklagte jedenfalls unzulässige Glücksspiele iSd § 2 Abs 1 GspG anbietet (vgl 1 Ob 52/24i [Rz 32 ff]) und dem Kläger somit Schadenersatzansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, worauf er sein Klagebegehren auch ausdrücklich gestützt hat (vgl insbes S 4 f in ON 29). Im Falle einer bloß deliktischen Haftung gelangt gegenüber der Zweitbeklagten der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO zur Anwendung, weil der Erfolgsort in Österreich liegt (vgl zB 8 Ob 172/22k; 10 Ob 56/22s; 6 Ob 168/23h).
4. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der internationalen Unzuständigkeit gestützt wird, war auch sie zu verwerfen.
II. In der Sache:
1. Die Berufungswerber relevieren, das Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Sie rügen, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur tatsächlichen faktischen Ausübung der Tätigkeit des Konzessionärs; der tatsächlichen faktischen Werbetätigkeit des Konzessionärs; zur fehlenden Kohärenz des österreichischen Monopolsystems und dazu dass tatsächlich ein Problem mit der Kriminalität im Bereich des Glücksspiels besteht, getroffen habe.
2.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol-bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere: 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i, 2 Ob 194/24d, 2 Ob 198/24t).
3. Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagten in der Berufung ins Treffen führen, ausdrücklich behandelt. Insbesondere hat das Höchstgericht u nter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum , das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet.
4. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral).
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, haben die Beklagten nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
6. Soweit die Beklagten dem Kläger (offenbar) einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen, weil er bewusst an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
7.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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