Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten C* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Der Privatbeteiligten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
A* B* wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen (zu I./1./) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, (zu I./2./) der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und (zu II./2./ und 3./) des schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 129 StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten (§ 43a Abs 2 StGB) verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er (soweit hier relevant) ferner schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 10.000,-- zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde diese Privatbeteiligte (gemäß § 366 Abs 2 StPO) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* B* (soweit für das Berufungsverfahren relevant; I./)
1./ zu nachangeführten Zeitpunkten in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannte in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 24.800,-- an ihrem Vermögen schädigten, nämlich
a/ im Zeitraum von 28. Juni 2024 bis 5. Juli 2024, indem er vorgab, mit diesem Geld ihren Pkw D* zu reparieren, zur Übergabe von gesamt EUR 5.000,--, wobei er das Geld für sich vereinnahmte,
b/ am 3. Juli 2024, indem er vorgab, ihren Pkw D* im Wert von EUR 19.800,-- zu kaufen, zum Verkauf des Fahrzeuges, wobei er den Kaufpreis nicht leistete.
Den Zuspruch von Schadenersatz stützte das Erstgericht auf §§ 1295ff ABGB aufgrund des vom Erstangeklagten zum Nachteil der C* verursachten Vermögensschadens. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg begründete die Erstrichterin zusammengefasst damit, dass ohne weitere verfahrensverzögernde Erhebungen (Einholung eines Gutachtens) zum geistigen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit der C* zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Feststellungen zur Unwirksamkeit des Vertrages nicht getroffen werden könnten und auch der genaue Wert des betrügerisch herausgelockten Fahrzeuges nur durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könne (US 12).
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Privatbeteiligten C* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der sie (1.) die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des zwischen C* und E* B* über den Pkw geschlossenen Kaufvertrags, (2.) die Verpflichtung zur Zurückstellung des Fahrzeuges (wobei sich E* B* durch Bezahlung eines Betrages von EUR 19.600,-- an C* von der Herausgabeverpflichtung befreien kann), (3.) die Zahlung von EUR 18.000,-- s.A. an C* und – in eventu – (4.) die Aufhebung des Kaufvertrages begehrt (ON 40.1).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Opfer werden gemäß § 67 Abs 2 StPO durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken und ihre Ansprüche zu begründen. Eine rechtliche Qualifikation des Begehrens ist nicht erforderlich, wohl aber hat der Privatbeteiligte die erforderlichen Tatsachen vollständig zu behaupten und mehrere Ansprüche nachvollziehbar aufzuschlüsseln, zu spezifizieren bzw. zu individualisieren (vgl Spenling , WK-StPO Vor §§ 366 – 379 Rz 52).
C* schloss sich dem Strafverfahren gegen A* B* mit der Anschlusserklärung vom 24. November 2025 an und begehrte (1.) die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages betreffend den verfahrensgegenständlichen Pkw und (2.) die Verpflichtung zur Zurückstellung des Fahrzeuges (wobei sich E* B* durch Zahlung eines Betrages von EUR 19.600,-- an C* von der Herausgabeverpflichtung befreien kann), weil C* zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 3. Juli 20025 infolge einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen sei, sowie (3.) die Zahlung von EUR 18.000,-- s.A. an C*, welche sich darauf stütze, dass A* B* C* darüber getäuscht habe, Reparaturen am Fahrzeug durchführen zu lassen und dafür Geld zu benötigen, wobei er in der Folge keine Reparaturen vorgenommen, sondern das Geld für private Zwecke vereinnahmt habe (ON 29). In der Hauptverhandlung vom 25. November 2025 ergänzte die Privatbeteiligte ihren Anspruch um das Eventualbegehren (4.) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrags, (wiederum) hilfsweise auf dessen Aufhebung wegen arglistiger Täuschung, weil der Angeklagte C* über die Absicht, das Kfz nach einer Reparatur zurückzustellen, getäuscht habe (ON 32, 19).
Wird der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu erkennen, und zwar entweder im Sinne eines – allenfalls auch nur teilweisen – Zuspruchs an den Privatbeteiligten oder durch dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO). Letztere ist nur zulässig, wenn (und soweit) sich die privatrechtlichen Ansprüche trotz vollständiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen als nicht berechtigt erweisen oder wenn (und soweit) die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichen und die erforderlichen Entscheidungsgrundlage nur durch zusätzliche Erhebungen ermittelt werden könnten, die eine bereits mögliche Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögern würden ( Spenling , WK-StPO § 366 Rz 2 und 4).
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung des Privatbeteiligten gegen seine Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO ist, dass die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei es nur auf diese und nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils ankommt) einen derartigen Zuspruch zu tragen vermögen und ein Zuspruch dennoch unterblieb. Reicht die in erster Instanz geschaffene Beweisgrundlage nicht aus, ist eine solche Berufung unzulässig und kann bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (
Da sich vorliegend aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Hinweise auf eine Demenzerkrankung der C* ergeben, sich jedoch weder aus den Wahrnehmungen der Polizeibeamten (ON 2.12) noch jener der Zeugen F* (ON 2.6; ON 32, 9ff) und G* (ON 13.4, ON 32, 15ff) oder dem Chatverlauf ON 13.6 – ohne (die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögernde) Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum geistigen Gesundheitszustand der C* zum fraglichen Zeitpunkt – verlässlich beurteilen lässt, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über den Pkw die Geschäftsfähigkeit der C* iSd § 865 Abs 1 ABGB (vgl dazu Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 865 Rz 1ff; Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht 2 § 865 ABGB Rz 2ff) gegeben war, reicht die in erster Instanz geschaffene Beweisgrundlage (medizinische Unterlagen sind nicht aktenkundig) zur Beurteilung des Feststellungsbegehrens (1.; gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes gemäß § 865 ABGB; siehe RIS-Justiz RS0014650; RS0014815 [T2]) sowie des Zurückstellungsbegehrens (2.; gerichtet auf Rückabwicklung nach § 877 ABGB) nicht aus, sodass die Berufung der Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg insofern im Lichte der oben dargelegten Grundsätze unzulässig ist.
Sofern sich das Rechtsmittel gegen das Leistungsbegehren richtet und eine Erhöhung des – ohnedies erfolgten – Zuspruchs auf EUR 18.000,-- s.A. anstrebt, so erfolgte eine im Rechtsmittelverfahren nicht zulässige Erweiterung bzw. Änderung der Anspruchsgrundlage. Nach den im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten, für die Verwirklichung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen bezog sich das Leistungsbegehren ausschließlich auf betrügerisch herausgelockte Geldbeträge (vgl ON 29, 2). In der Rechtsmittelschrift (ON 40.1, 6f) stützt die Privatbeteiligte ihren Antrag nunmehr (erstmals) auch auf den durch die Ausfolgung des Fahrzeuges und die Nichtleistung des Kaufpreises bei C* entstandenen Vermögensschaden (vgl jedoch den Schluss des Beweisverfahrens als maßgeblichen Zeitpunkt; § 67 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Im Übrigen handelt es sich nach dem Vorbringen im Rechtsmittel inhaltlich (indem statt der Rückabwicklung des Vertrages die Leistung von Schadenersatz begehrt wird) um einen Eventualantrag zum Hauptantrag (1. und 2.; gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und die Rückabwicklung).
Hauptbegehren und Eventualbegehren schließen einander aus (RIS-Justiz RS0037585 [T2]). Ein Eventualbegehren soll seinem Wesen nach nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden, wenn das Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird. Es ist deshalb erst dann darauf einzugehen, wenn dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht (zur Gänze) stattgegeben wird (RIS-Justiz RS0037585, RS0037611 ua). Wird dem Hauptbegehren Folge gegeben, entfällt damit die Voraussetzung, über ein Eventualbegehren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0037625 ua).
Zumal gegenständlich über das Hauptbegehren ohne Vorliegen eines medizinischen Sachverständigengutachtens noch nicht entschieden werden kann und im Adhäsionsverfahren durch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg auch keine Sachentscheidung erfolgte (11 Os 109/11f; Hinterhofer/Oshidari , System des Österreichischen Strafverfahrens, Rz 10.77; Spenling , WK-StPO § 366 Rz 11), ist über den Eventualantrag nicht zu entscheiden.
Dasselbe gilt für den weiteren Eventualantrag (4.) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrags (zur Geltendmachung von Willensmängeln richtigerweise mit einem Rechtsgestaltungsbegehren siehe RIS-Justiz RS0014815; Spenling , WK-StPO § 371 Rz 4), hilfsweise dessen Aufhebung wegen List (durch Täuschung der Privatbeteiligten darüber, dass ihr das Fahrzeug nach einer Reparatur zurückgestellt werde; ON 32, 19).
Die Berufung ist daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht der Privatbeteiligten gründet sich (aufgrund ihres ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittels) auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0108345; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8 mwN).
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