Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, wegen EUR 22.402,11 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 22.402,11) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.2.2025, ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der in Österreich wohnhafte Kläger hat bei der Beklagten zur Teilnahme am Online-Glücksspiel einen Account eingerichtet.
Die Beklagte mit Sitz in Malta veranstaltet Internet-Glücksspiel auf ihrer Website. Die Beklagte hat eine Lizenz der C*, verfügt aber über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Bei den von der Beklagten angebotenen Spielen handelt es sich ausschließlich um Online-Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist. Die Teilnahme erfolgt unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien.
Die Website der Beklagten ist in verschiedenen Sprachen abrufbar, darunter auch auf Deutsch. Bei der Registrierung eines Online Account kann als „Länderauswahl“ unter anderem Österreich ausgewählt werden.
In den AGB der Beklagten findet sich folgende Bestimmung:
22. ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
22.1 Mit dem Zugriff auf die Website bzw. der Registrierung als Spieler stimmen Sie zu, dass alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Zugriff auf die Website und Ihrer Nutzung der Website und der vom Spielanbieter bereitgestellten Dienste den Gesetzen Maltas unterliegen und gemäß diesen ausgelegt werden, wobei die Anwendung der betreffenden Kollisionsnormen ausgeschlossen wird.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus Ihrer Nutzung der Website bzw. der Dienste des Spielanbieters ergeben, sind die Gerichte in Malta zuständig, und Sie stimmen hiermit zu, sich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.
22.2 […]
22.3 Sie erkennen an, dass die Spiele und die Dienste, sofern nicht anders angegeben, in Malta organisiert sind und Ihre Teilnahme an diesen Diensten innerhalb des vorgenannten Gebiets erfolgt. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und [der Beklagten] gelten als von den Parteien in Malta eingegangen und durchgeführt, und zwar am eingetragenen Sitz von [der Beklagten].
Der Kläger ist von Beruf als Maschinenbediener angestellt. Er hat seine Spieltätigkeit ausschließlich privat und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit ausgeübt. Im Zeitraum vom 22.11.2020 bis 15.02.2023 nahm er an von der Beklagten angebotenen Slot-Spielen teil und erlitt einen Verlust in Höhe von EUR 22.402,11.
Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge begehrt der Kläger , die Beklagte zum Rückersatz seiner Spielverluste in Höhe von EUR 22.402,11 samt 4 % Zinsen seit 16.2.2023 zu verpflichten. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Bereicherungs-, hilfsweise auch auf Schadenersatzrecht. Der Zinsenlauf beginne mit dem Folgetag der letzten vom Kläger getätigten Transaktion.
Die Beklagte erhob Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl und wandte dagegen ein, dass die Glücksspielverträge wirksam seien, weil die österreichischen Normen über das Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht verstießen und daher unangewendet bleiben müssten. Es sei maltesisches Recht anzuwenden. Dem Zinsenbegehren ab 16.2.2023 hielt sie entgegen, dass Zinsen erst ab dem Tag der Klagszustellung zugesprochen werden könnten.
Mit dem mündlich verkündeten, sodann schriftlich ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Vertrag unter Art 6 Abs 1 ROM I VO falle, sodass das Recht des Verbraucherstaates, hier österreichisches Recht, anzuwenden sei. Die Rechtswahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei missbräuchlich, weil der Kläger nicht auf die Weitergeltung des zwingenden Heimatrechts hingewiesen worden sei. Maltesisches Recht komme daher nicht zur Anwendung.
In der Sache selbst bejahte es die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols und berief sich dazu neben der Rechtsprechung des EuGH und des VfGH auf einschlägige Entscheidungen des OGH (zB 4 Ob 38/18v; 3 Ob 57/19g; 1 Ob 229/20p; 9 Ob 20/21p). Es gelangte zum rechtlichen Schluss, dass die vom Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträge nichtig seien und ihm daher ein Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB zustehe. Zum Zinsenbegehren führte es aus, dass es sich um Vergütungszinsen handle, die ab dem Tag der letzten Transaktion zustünden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag (in eventu nach Verfahrensergänzung). Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird die Einschränkung des Zinsenzuspruchs ab 1.10.2024 begehrt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
1. In der Rechtsrüge zum Hauptbegehren releviert die Beklagte ausschließlich die Frage der Kohärenz des in § 3 GSpG verankerten Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht. Sie vertritt in diesem Zusammenhang auch die Ansicht, dass das Ersturteil mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet sei. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsansicht der Höchstgerichte ohne eigene Tatsachenfeststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols genüge nicht, um die Kohärenz mit dem Unionsrecht beurteilen zu können.
1.1 Der Oberste Gerichtshof hat in Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte und auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union in zahlreichen aktuellen Entscheidungen festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636; 5 Ob 177/24a uva).
Dazu hat sich der OGH insbesondere auch auf den Beschluss des EuGH zu C 920/19, Fluctus , berufen. In jener Entscheidung hat der EuGH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze aufrecht erhalten und bestätigt, dass Art 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts (wie in Österreich) nicht allein deshalb entgegensteht, weil (wenn) die Werbepraktiken der Monopolisten (der Konzessionäre) darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird. Dies gilt auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum November 2020 bis Februar 2023. Zu 2 Ob 185/24f hatte der OGH zB einen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 22.2.2023 zu beurteilen und hat diesen für unbedenklich gehalten. Neue Aspekte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die ein Abgehen von der gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur rechtfertigen könnten, wurden in der Berufung nicht aufgezeigt.
1.2 Vor diesem Hintergrund kann es als geklärt angesehen werden, dass § 3 GSpG nicht in Widerspruch zu Art 56 AEUV steht. Dieser Rechtsprechungslinie des OGH schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel an, weil der OGH die Werbemaßnahmen der Konzessionäre bereits unter Zugrundelegung ähnlicher Argumente, wie sie von der Beklagten ins Treffen geführt werden, einer Prüfung unterzogen hat.
2. Die dargelegte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht, dass auch die Verfahrensrüge der Beklagten scheitern muss. Da selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform wäre, bedurfte es der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten nicht.
3. Abschließend macht die Beklagte eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Zinsenbegehrens geltend. Sie führt dazu aus, dass Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligstellung gebührten, wobei hier auf die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls am 30.9.2024 abzustellen sei.
Dem ist zu erwidern, dass die Rechtsprechung, nach der bei absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Zinsen erst ab Klagszustellung zustehen (vgl RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g), mittlerweile überholt ist. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind nicht als Verzugszinsen, sondern als „Vergütungszinsen“ zu sehen, wobei die Nutzung des Geldes durch den Bereicherungsschuldner mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten ist (vgl RS0032078). Warum für gesetzliche Zinsen aus – wie hier – bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich (vgl 4 Ob 210/23w). Nachdem der Kläger – gestützt auf den Rechtsgrund der Bereicherung – Zinsen ohnehin erst ab der letzten Einzahlung am 16.2.2023 geltend macht, erweist sich auch der Zinsenzuspruch als rechtsrichtig.
4. Zusammenfassend beruht das Ersturteil auf einem mängelfreien Verfahren und einer zutreffenden Rechtsansicht. Der Berufung war keine Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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