Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 20 Allg GAV · Allg GAV · Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
§ 20
…1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen. (2) Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit…
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