Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Frischenschlager Navarro Rechtsanwälte in Linz, gegen den Antragsgegner B*, ZVR **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.6.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragsgegners, den lediglich dessen Obfrau unterzeichnete.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Der Antragsgegner ist ein im Vereinsregister zu ZVR ** eingetragener Verein. Laut Vereinsregisterauszug bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und des Kassiers. Der Antragsgegner war bis 25.6.2025 nach außen allein durch seine Obfrau Mag. C* vertreten, ihre Funktionsperiode wurde nun bis 25.6.2027 verlängert. Kassier des Antragsgegners war bereits in der Funktionsperiode bis 25.6.2025 D*, seine aktuelle Funktionsperiode ist ebenfalls mit 25.6.2027 befristet.
Gesetzlicher Vertreter eines Vereins ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan“; § 5 Abs 1 und 3 VerG 2002; vgl Aicher in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 26 Rz 58). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO (hier iVm § 252 IO) ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hierzu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (RS0035288; insb [T1]).
Im vorliegenden Fall liegt keine statutenkonforme Vertretung des Vereins vor. Bei der beantragten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins handelt es sich um eine „Geldangelegenheit“. Die Obfrau konnte den Verein bei der schriftlichen Ausfertigung des Rekurses nur gemeinsam mit dem Kassier vertreten. Der Rekurs leidet daher auf Grund der fehlenden Unterschrift an einem Formmangel.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das dem Antragsgegner die Verbesserung des Rekurses durch die Unterfertigung des Kassiers binnen angemessener Frist aufzutragen haben wird.
In gleicher Weise wird das Erstgericht auch eine Verbesserung zum vom Antragsgegner abgegebenen Vermögensverzeichnis aufzutragen haben.
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