Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, wegen 2.500.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 6 R 144/25a 73, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. August 2025, GZ 43 Cg 171/23k-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 78.612,54 EUR (darin enthalten 2.349,59 EUR USt und 64.515 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist einer von zwei Söhnen des 2019 verstorbenen Erblassers, dem aufgrund eines ihn allein begünstigenden Testaments der Reinnachlass in Höhe von 18.610,31 EUR eingeantwortet wurde.
[2] Vier Monate nach der Testamentserrichtung zu Gunsten des Klägers und wenige Wochen vor seinem Tod übergab der Erblasser seinen landwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn seines Cousins, den Beklagten. Die Übergabe erfolgte zur weiteren Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch den Beklagten, der den Betrieb mit der Unterstützung seines Vaters und des Vaters seiner Lebensgefährtin auch fortführt.
[3] Der Verkehrswert des übergebenen Betriebs bestehend aus Liegenschaften, Gerätschaften, eines Fischereirechts und des Rübenkontingents beträgt 13.889.081 EUR.
[4] Der „Ertragswert“ des Betriebs beträgt unter Berücksichtigung einer örtlich etablierten und möglichen Industriekrautproduktion 442.524 EUR.
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung seines Pflichtteils in Höhe von 2.500.000 EUR. Die Übergabe des Betriebs an den Beklagten sei schenkungshalber erfolgt. Da der Beklagte bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berufen gewesen wäre und ihn der Erblasser auch nicht testamentarisch eingesetzt habe, komme der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz nicht zur Anwendung.
[6] Der Beklagte wendet ein, der Wert des übergebenen Betriebs sei nach dem Grundsatz des Wohlbestehens unter Heranziehung nur des am Ertrag orientierten Übernahmswerts zu ermitteln.
[7] Das Erstgericht gab der Klage unter analoger Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes und einer Gewichtung des „Ertrags- und Verkehrswerts“ im Verhältnis 9 : 1 im Ausmaß von 373.427,77 EUR statt.
[8] Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung ab. Zwar sei der übergebene Betrieb ein Erbhof. Allerdings sei der Beklagte weder gesetzlicher Erbe noch habe ihn der Erblasser letztwillig zum Erben eingesetzt. Der wirtschaftliche Zweck der Übergabe liege daher nicht in der Vorwegnahme der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, sodass der Wohlbestehensgrundsatz nicht zur Anwendung komme. Der Pflichtteil sei allein auf Grundlage des Verkehrswerts des übergebenen Betriebs zu ermitteln.
[9]Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz auch dann zur Anwendung komme, wenn der Übernehmer – anders als im Verfahren 2 Ob 9/24y – nicht zu den (gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten) Erben oder Pflichtteilsberechtigten zähle. Überdies liege eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob außerhalb der Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes bei der Bewertung des Hofs der „volle Verkehrswert“ oder das arithmetische Mittel zwischen „Ertrags- und Verkehrswert“ maßgeblich sei.
[10] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.
[11] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Voraussetzungen der analogen Anwendung des Anerbenrechts zulässig , sie ist im Sinn einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts auch berechtigt .
[13] Der Beklagte argumentiert, maßgeblich für eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes sei lediglich, dass die Übergabe funktional eine vorweggenommene Erbfolge sei. Auf eine zusätzliche testamentarische Erbeinsetzung komme es nicht an. Eine solche sei aufgrund der Übergabe des gesamten wesentlichen Vermögens auch nicht sinnvoll. Der Beklagte sei ein geeigneter Hofübernehmer, der den Hof auch weiter bewirtschafte. Selbst unter Außerachtlassung des anerbenrechtlichen Wohlbestehensgrundsatzes sei bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs zumindest das arithmetische Mittel zwischen „Ertrags- und Verkehrswert“ maßgeblich.
[14] 1. Der Beklagte beantragt in seiner Revision zwar die Klage zur Gänze abzuweisen. Mangels Anfechtung eines Zuspruchs in Höhe von 373.427,77 EUR ist das erstgerichtliche Urteil insoweit aber in Rechtskraft erwachsen. Das Revisionsinteresse beträgt daher – wie im Rubrum der Revision auch richtig angeführt – lediglich 2.126.572,23 EUR sA. Es ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Revision auch nur von einem entsprechenden Anfechtungsumfang auszugehen.
[15] 2. Der unmittelbare Anwendungsbereich des AnerbenG ist mangels gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder Verfügung über den Erbhof durch Vermächtnis nicht eröffnet (vgl 2 Ob 107/23h [Rz 17]).
[16]3. Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers übergeben und liegt darin zumindest eine gemischte Schenkung, können aber nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs die höferechtlichen Bestimmungen über den Übernahmspreis (Übernahmswert) analog anzuwenden sein (RS0017994; RS0012934; 2 Ob 129/16h [Pkt I.2.1 mwN]; 2 Ob 83/21a [Rz 40 mwN]; 2 Ob 9/24y [Rz 13 mwN]). Analogievoraussetzung ist jedenfalls die (hypothetische) Erbhofeigenschaft des übergebenen bäuerlichen Betriebs (2 Ob 9/24y [Rz 14 mwN]), die im Revisionsverfahren ebenso wie das Vorliegen einer (gemischten) Schenkungen unstrittig ist. Fraglich ist aber, ob auch die Zuwendung an den Beklagten, der weder testamentarischer Erbe ist noch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, nach den Regeln des AnerbenG zu beurteilen ist.
4. Dazu hat der Senat erwogen:
[17]4.1. Die ältere Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei 2 Ob 9/24y [Pkt 3.]) stellte im Zusammenhang mit dem begünstigten Personenkreis zunächst auf „nahe Anverwandte“, den „Kreis der gesetzlichen Erben“, „(pflichtteilsberechtigte) Erbberechtigte“ oder die mögliche Anerbeneigenschaft ab. Eine Rechtsähnlichkeit des Übergabsvertrags (vgl zu dessen Rechtsnatur: 2 Ob 9/24y [Rz 35]) mit den anerbenrechtlichen Bestimmungen wurde dabei im Kern aus der Zugehörigkeit der Übernehmer zum von § 3 AnerbenG umschriebenen Personenkreis abgeleitet. Eine Hofübergabe an solche Personen stellt sich nämlich regelmäßig bloß als Vorwegnahme der (gesetzlichen) Erbfolge dar. Bei einer Hofübergabe an eine „fremde Person“ wurde hingegen angenommen, dass der wirtschaftliche Zweck des bäuerlichen Übergabsvertrags nur in einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises lag, sodass die Pflichtteilsbemessung unter Zugrundelegung des Verkehrswerts zu erfolgen hatte.
[18]4.2. Zu 2 Ob 9/24y hatte der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes bei der Pflichtteilsermittlung im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Erbhofübergabe an einen auch schon testamentarisch zur Hälfte zum Erben eingesetzten, aber nicht vom Personenkreis des § 3 AnerbenG erfassten Neffen des Erblassers zu beurteilen.
[19] Der Fachsenat betonte, dass der begünstigte Übernahmspreis (§ 11 AnerbenG) im unmittelbaren Anwendungsbereich des AnerbenG nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (§ 3 AnerbenG), sondern auch bei gewillkürter Erbfolge (§ 8 AnerbenG) oder Vermächtnis (§ 9 AnerbenG) in Bezug auf den Erbhof zur Anwendung komme. Das AnerbenG begünstige daher jedenfalls im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 AnerbenG nicht nur einen bestimmten Personenkreis (zu Lasten der weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten), sondern im Interesse der ungeteilten (Weiter-)Erhaltung des Erbhofs auch letztwillig zum Anerben bestimmte Personen unabhängig von deren Verwandtschaftsverhältnis. Analogievoraussetzung sei aber, dass die Zielsetzung der zumindest teilweise unentgeltlichen Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe- und Anerbenrechts übereinstimme und sie sich (wirtschaftlich) als vorweggenommene Erbfolge darstelle. Es müsse eine (Rechts )Ähnlichkeit mit den ausdrücklichen Regelungen des Anerbenrechts vorliegen. Dies sei dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt – bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen – grundsätzlich dem Anerbenrecht zu unterstellen wäre.
[20] Auf dieser Grundlage bejahte der Fachsenat im konkreten Fall die analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes, weil nach der vom Übergeber intendierten Fortführung des Betriebs im Familienverband durch den auch testamentarisch zur Hälfte eingesetzten Neffen der wirtschaftliche Zweck in der Vorwegnahme der letztwillig angeordneten Erbfolge und der dauerhaften Sicherstellung des Fortbestands des Erbhofs (allein) in der Hand des Zweitbeklagten, also in der Vermeidung einer Zersplitterung durch allfällige Erbteilung, lag. Dem zweiten Hälfteerben hatte der Erblasser mit Übergabsvertrag vom selben Tag andere Vermögenswerte zugeordnet.
[21] 4.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übergabe an den Sohn eines Cousins des Erblassers wenige Monate nach der testamentarischen Erbeinsetzung des Klägers und wenige Wochen vor seinem Tod. Der Übernehmer gehört zwar in der Seitenlinie der dritten Parentel zum Kreis der gesetzlichen Erben. Er ist aber weder pflichtteilsberechtigt, noch wäre er bei der gesetzlichen Erbfolge zum Zug oder als möglicher Anerbe iSd § 3 AnerbenG in Betracht gekommen. Auch testamentarisch ist der Beklagte nicht zum (Mit)Erben berufen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der zu 2 Ob 9/24y ergangenen Entscheidung.
[22]4.4. Ob eine Analogie auch in einer derartigen Konstellation in Betracht kommt, hängt davon ab, ob insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des positiven Rechts auszugehen ist (vgl RS0008866). Dies ist am Zweck des Anerbenrechts sowie daran zu messen, ob der konkrete Übergabsvertrag mit dessen Zielsetzungen übereinstimmt und eine (Rechts )Ähnlichkeit mit den ausdrücklichen Regelungen des Anerbenrechts besteht (2 Ob 9/24y [Rz 34]).
[23]4.4.1. Grundlegendes Ziel des Höferechts ist die Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur. Die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilung soll möglichst vermieden werden, um die für eine rationale Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsgrößen zu erhalten. Dieses Ziel wird im Verlassenschaftsverfahren durch die Zuweisung an einen Miterben, den Anerben, erreicht. Dieser hat die übrigen Miterben auf der Grundlage eines niedrigen Übernahmspreises abzufinden. Neben der Zuweisung an den Anerben dient auch die Bemessung des Übernahmspreises nach dem Grundsatz des Wohlbestehens der Erhaltung des Erbhofs, weil der Übernehmer sonst in vielen Fällen gezwungen wäre, zur Entrichtung des Übernahmspreises Betriebsteile zu verkaufen (2 Ob 9/24y [Rz 32 mwN]). Auch die (analoge) Anwendung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens bei Übergaben unter Lebenden soll den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebs in die Lage versetzen, diesen trotz allenfalls zu übernehmender Lasten und allfälliger Pflichtteilsansprüche weiterhin gut zu erhalten (2 Ob 8/25b [Rz 23 mwN]).
[24] Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stimmt die Zielsetzung des Übergabsvertrags mit jener des Anerbenrechts überein, weil durch die Übergabe des Betriebs in das Alleineigentum des dazu im Übrigen auch ausgebildeten Beklagten der Fortbetrieb durch diesen sichergestellt werden sollte. Der Betrieb wird entsprechend dieser Intention auch im Familienverband des Beklagten weiter bewirtschaftet.
[25] 4.4.2. Auch das Kriterium der Rechtsähnlichkeit des Übergabsvertrags zu den anerbenrechtlichen Bestimmungen ist erfüllt, weil der Sachverhalt bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen dem AnerbenG unterfiele und sich daher (wirtschaftlich und funktionell) als vorweggenommene Erbfolge darstellt.
[26] (a) Mangels Zugehörigkeit des beklagten Übernehmers zum von § 3 AnerbenG umschriebenen Personenkreis liegt zwar keine dieser Bestimmung entsprechende Rechtsähnlichkeit im Sinn einer vorweggenommenen (gesetzlichen) Erbfolge vor.
[27] (b) Allerdings eröffnen die §§ 8, 9 AnerbenG die (teilweise) Anwendung dieses Gesetzes auch bei letztwilliger Verfügung über den Erbhof. Im Interesse der ungeteilten (Weiter-)Erhaltung des Erbhofs ist auch die Bestimmung fremder Personen zum Hofübernehmer möglich, wenn diese auch (Mit )Erben sind (vgl Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II 2 § 8 AnerbenG Rz 7 mwN; Schramm aaO § 9 Rz 1; kritisch zum Erfordernis der [Mit ]erbeneigenschaft: Kralik , Erbrecht³ [1983], 375 f; Zemen ,Zum Vermächtnis des Erbhofs, NZ 2006/45). Diese Eigenschaft lag beim zu 2 Ob 9/24y zu beurteilendem Sachverhalt schon aufgrund der testamentarischen Erbeinsetzung vor, sodass auch die letztwillige Zuweisung des Hofs (hypothetisch) zur Anwendung des AnerbenG geführt hätte.
[28] (c) Auch in der vorliegenden Konstellation würde der Sachverhalt bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen anstelle des Übergabsvertrags (hypothetisch) eine Bestimmung des Beklagten zum Anerben samt Erbeinsetzung bedeuten und daher zur Anwendung des AnerbenG führen. Dies aus folgenden Überlegungen:
[29]Zwar setzte der Erblasser zunächst den Kläger testamentarisch zum Alleinerben ein. Allerdings übergab er wenige Monate darauf den Erbhof, der sein gesamtes wesentliches Vermögen war, an den Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung läge in der letztwilligen Überlassung aller wesentlichen Vermögensstücke im Zweifel eine Erbeinsetzung (RS0012245), sodass eine Zuwendung des Erbhofs an den Beklagten mit letztwilliger Verfügung (hypothetisch) als Erbeinsetzung zu qualifizieren wäre. Dies hätte gemäß § 713 ABGB die Aufhebung des früheren, den Kläger begünstigenden Testaments zur Folge (vgl zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: RS0012766; Mondel/Knechtel in Kletečka/Schauer, ABGB ON 1.05 § 713 Rz 1). Der Sachverhalt unterfiele daher bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf den Erbhof dem AnerbenG. Eine ausdrückliche testamentarische Erbeinsetzung des Beklagten wäre dafür nicht erforderlich gewesen. Im konkreten Fall nimmt die lebzeitige Übergabe des Erbhofs diese letztwillige Verfügung vorweg. Damit ist die analoge Anwendung des anerbenrechtlichen Wohlbestehensgrundsatzes gerechtfertigt.
[30](d) Dieses Ergebnis entspricht auch dem allgemeinen (pflichtteilsrechtlichen) Grundsatz, dass die Hinzurechnung von Schenkungen – wie auch nach alter Rechtslage – ganz generell (immerhin, aber doch nur) dazu führen soll, dass Pflichtteilsberechtigte so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher (im Todeszeitpunkt) noch im Nachlass wäre. Die Hinzurechnung (also das Wegdenken der pflichtteilswidrigen Verfügung) soll verhindern, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Zuwendung zu Lebzeiten schlechter (anders) steht, als wenn der Erblasser über die betroffene Sache erst von Todes wegen verfügt hätte (2 Ob 8/25b [Rz 28 mwN]).
4.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
[31] Wird ein Erbhof mit dem Zweck übergeben, dass die Landwirtschaft ungeteilt in der Hand des Übernehmers fortgeführt wird, ist für die Pflichtteilsbemessung der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz maßgeblich, wenn der Übernehmer bei einer entsprechenden Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf den Erbhof (hypothetisch) als Anerbe anzusehen wäre.
[32] 5. Das Erstgericht ist auf dieser Grundlage zutreffend von der analogen Anwendbarkeit des Wohlbestehensgrundsatzes auf die hier vorliegende Hofübergabe ausgegangen.
[33] 5.1. Die Höhe des Übernahmswerts richtet sich nach § 11 AnerbenG. Nach dieser Bestimmung ist der Wert des geschlossenen Hofs nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohlbestehen kann; dabei ist der Ertrag(swert) des Hofs für die Ermittlung des Übernahmspreises der entscheidende Orientierungspunkt (RS0050409), wobei es auf den objektiven erzielbaren Reinertrag ankommt (2 Ob 38/20g [Rz 2]).
[34]5.2. Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof in einzelnen Fällen bei weitem Auseinanderklaffen von „Ertrags- und Verkehrswert“ letzteren angemessen berücksichtigt hat. Wegen des – im Anwendungsbereich des AnerbenG jedenfalls gegebenen – Vorliegens eines lebensfähigen Hofs widerspricht aber die Berücksichtigung des Verkehrswerts dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens und kann daher ausschließlich mit den Interessen der weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten begründet werden. Diese Interessen sind aber ohnehin durch die – auch bei Erbhofübergaben unter Lebenden analog anzuwendenden (RS0012934 [T4]) – Vorschriften über die Nachtragserbteilung geschützt (§ 18 AnerbenG). Der Verkehrswert ist daher in diesen Fällen – wenn überhaupt – in geringerem Umfang zu berücksichtigen als dann, wenn der Gesetzeszweck wegen des Fehlens eines lebensfähigen Betriebs ohnehin verfehlt wird (2 Ob 101/24b [Rz 35 mwN]; vgl zur Problematik auch Hartlieb , Erbhof und Übernahmswert – Bewertung mittels Mischmethode außerhalb Tirols, JBl 2026, 2 ff).
[35]5.3. Allein der Umstand, dass – wie der Kläger in seiner Berufung behauptet – auch bei einem Verkauf von Grundstücken noch ein lebensfähiger Hof vorläge, rechtfertigt jedenfalls keine Berücksichtigung des Verkehrswerts in einem über das vom Erstgericht ohnehin angenommene Verhältnis hinaus. Die vom Kläger angeführten, den Verkehrswert in einem darüber hinausgehenden Ausmaß berücksichtigenden Entscheidungen sind mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht einschlägig. Zu 6 Ob 109/11i umfasste der Hof auch als „Wohngebiet“ gewidmete Grundstücke. Die Entscheidung 2 Ob 38/20g billigte eine mit einer längeren Nutzungsdauer begründete Festsetzung des Übernahmspreises über dem „Ertragswert“.
[36] 6. Wie landwirtschaftliche Liegenschaften außerhalb des (analogen) Anwendungsbereichs des AnerbenG zu bewerten sind, bedarf hier keiner Erörterung.
[37]7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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