Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch paragraph 7 Bruckschweiger Gstoehl König Mumelter Rebholz Wolff Zechberger Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. C* D* E* , und 2. G* E* , beide vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH in 6830 Rankweil, wegen Entfernung/Rückbau (bewertet mit EUR 17.500,--) und Unterlassung (bewertet mit EUR 17.500,--) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **, KG H* F*, bestehend aus dem Grundstück Nr 1755/2 (in der Folge kurz „GSt 1755/2“). Dieses Grundstück bildete früher – gemeinsam mit dem vormaligen GSt 1754/2 – das Grundstück Nr 1754. Die (verheirateten) Beklagten sind jeweils Hälfteeigentümer der im Süden an das GSt 1755/2 angrenzenden Liegenschaft EZ I*, KG H* F*, bestehend aus dem GSt Nr 1752/1 (in der Folge kurz: „GSt 1752/1“ oder „Beklagtengrundstück“).
Die Beklagten suchten im Juni 2022 bei der Gemeinde F* um eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports in einem Abstand von 2 m zum GSt 1755/2 sowie eines Geräteschuppens im Abstand von 3 m zum GSt 1755/2 auf ihrem Grundstück (GSt 1752/1) an. Mit Bescheid vom 18.8.2022 wurde ihnen diese Bewilligung antragsgemäß (unter Auflagen) erteilt. Bislang wurde nur der Geräteschuppen errichtet.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.
Mit der am 7.8.2023 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage stellte der Kläger folgende Begehren:
„I. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den auf dem nordöstlichen Bereich des GSt 1752/1 (…) errichteten Gerätschuppen, wie er aus dem Foto Beilage ./AB ersichtlich und im nachfolgenden Foto (in grauer Farbe und dort rot umrandet)
[Anmerkung: Foto wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
dargestellt ist, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution dahingehend zu entfernen und zurückzubauen , dass zum nördlich gelegenen GSt 1755/2 (…) ein Mindestabstand von 5.00 m (fünf Meter) hergestellt und eingehalten wird.
In eventu (Eventualbegehren I./1)
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den auf dem nordöstlichen Bereich des GSt 1752/1 (…) errichteten Gerätschuppen, wie er aus dem Foto Beilage ./AB ersichtlich und in dem im vorherigen Haupt-Klagebegehren zu I. enthaltenen Foto (in grauer Farbe und rot umrandet) dargestellt ist, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution dahingehend zu entfernen und zurückzubauen , sodass der im (gemäß Beilage ./G ersichtlichen) Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (Zl. …) festgesetzte Mindestabstand von 5.00 m (fünf Meter) zwischen dem GSt 1752/1 einerseits und dem Gst 1755/2 (…) andererseits wiederhergestellt ist.
II. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, auf dem GSt 1752/1 ... ab sofort jede Bauführung (insbesondere jene, die Gegenstand der aus der Beilage ./K ersichtlichen Baubewilligung der J* F* vom 18.8.2022 zu GZl. ... ist) zu unterlassen , die nicht einen Mindestabstand von 5.00 m (fünf Meter) zum nördlich gelegenen GSt 1755/2 (…) einhält.“
Er brachte dazu vor, die Gemeinde F* habe im Jahr 1978 die Baubewilligung für das Wohnhaus der Beklagten auf GSt 1752/1 unter der rechtskräftigen Bedingung erteilt, dass zwischen dem Wohnhaus und der nördlichen Liegenschaft des Klägers ein Mindestabstand von 5 m bestehe. Die Beklagten hätten anlässlich der Bauverhandlung am 31.3.1978 rechtsverbindlich erklärt, diesen Mindestabstand zum GSt 1755/2 einzuhalten. Anfangs habe der Abstand auch tatsächlich 5 m betragen. Später sei innerhalb dieses Abstands ein „Gebäudekomplex“ (Garage/Schuppen), für den es weder eine Baubewilligung noch eine sonstige baurechtliche Genehmigung gegeben habe, errichtet worden. Dieser „Schwarzbau“ habe bis hin zur Südgrenze des GSt 1755/2 gereicht. Im November 2019 habe es ein persönliches Treffen zwischen den Streitteilen gegeben, im Zuge dessen eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei (idF kurz „November-Vereinbarung“). Diese Vereinbarung beinhalte zum einen die Verpflichtung der Beklagten und ihrer Rechtsnachfolger zum Abriss des Schwarzbaus innerhalb von acht Wochen ab Aufforderung des Klägers oder seiner Rechtsnachfolger sowie zum anderen die Verpflichtung zur Wiederherstellung des im Bauverfahren 1979 festgelegten (gemeint unbebauten) Mindestabstands von 5 m zur klägerischen Grundstücksgrenze.
Die Beklagten hätten ungeachtet dieser Vereinbarung mit Eingabe vom 7.6.2022 um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und eines Geräteschuppens innerhalb dieses freizuhaltenden 5 m-Abstands angesucht. Obwohl sich der Kläger in diesem Baurechtsverfahren explizit dagegen ausgesprochen und beantragt habe, die Bewilligung unter der Auflage der Einhaltung des vereinbarten Mindestabstands von 5 m zu erteilen, sei den Beklagten die Baubewilligung in Entsprechung ihrer Eingabe erteilt worden. Der vom Kläger eingebrachten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sei keine Folge gegeben worden. Sowohl die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch die Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof seien abgelehnt worden. Man habe den Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mittlerweile sei der ursprüngliche Schwarzbau abgerissen und der neue Geräteschuppen errichtet worden. Dieser weise lediglich einen Abstand von maximal „2 bis 3 m“ von der südlichen Grenze des GSt 1755/2 auf. Da mit dem Bau des Geräteschuppens gegen den im November 2019 vereinbarten Mindestabstand verstoßen worden sei, habe der Kläger einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung des Objekts sowie auf Unterlassung jedweder Bauführung innerhalb dieses 5 m Bereichs. Unabhängig von der Auslegung der November-Vereinbarung hätten die Beklagten die Gültigkeit derselben auch konstitutiv anerkannt. Dies sei aus dem Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 15.5.2023 (Blg ./V) abzuleiten. Auch aus der E-Mail der Beklagten vom 5.11.2019 (Blg ./AF) sei abzuleiten, dass diese verbindlich anerkannt hätten, einen Mindestabstand von 5 m zum Grundstück des Klägers einzuhalten.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wendeten zusammengefasst ein, dass sich der im Bewilligungsbescheid vom 28.6.1978 vorgesehene Mindestabstand ausschließlich auf das Wohnhaus bezogen habe. Keinesfalls könne daraus hergeleitet werden, dass sie sich und ihre Rechtsnachfolger dazu verpflichtet hätten, auch in Hinkunft bei jeder Objekterrichtung einen größeren als den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand zum Nachbargrund einzuhalten. Hintergrund für die damalige Vorschreibung eines größeren Mindestabstands als den gesetzlich vorgegebenen 3 Metern sei ein damals behördlicherseits geplanter Straßenbau gewesen: dieses Straßenbauvorhaben sei aber letztlich nicht umgesetzt worden. Der Wunsch, anstelle eines Abstands von 3 m, einen Abstand von 5 m zum Nachbargrund einzuhalten, sei nicht vom Vater des Klägers, sondern vielmehr von der Gemeinde F* an die Beklagten herangetragen worden. Der Vater des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen eine Bauführung unter Einhaltung des gesetzlichen Bauabstands von 3 m gehabt. Eine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten, für künftige Bauprojekte einen Abstand von 5 m zum Grundstück des Klägers abzuleiten, könne weder der Baubewilligung vom 28.6.1978 noch der vom Rechtsvertreter des Klägers verfassten Vereinbarung vom 19.11.2019 entnommen werden. Der Grund für den Abschluss dieser „November-Vereinbarung“ sei ausschließlich jener gewesen, den Beklagten eine angemessene Frist zum Abtragen des an der Grundgrenze errichteten Schuppens einzuräumen. Dieser vom Kläger als Schwarzbau bezeichnete Schuppen sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers errichtet worden. Die Beklagten hätten sich auch nie gegen die Abtragung des Schuppens verwehrt. Es sei stets nur ihr Anliegen gewesen, eine ausreichende Zeitspanne für die fachgerechte Entsorgung des Objekts zur Verfügung zu haben, womit sich der Kläger einverstanden erklärt habe. Nur dies sei Gegenstand der November-Vereinbarung gewesen; keinesfalls aber hätten die Beklagten damit auf den gesetzlichen 3m-Abstand verzichten und eine darüber hinausgehende Abstandsfläche vereinbaren wollen. Die Auslegung des Wortlauts dieser Vereinbarung führe zu keinem anderen Ergebnis, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der Text vom Rechtsanwalt des Klägers verfasst worden sei. Hinzu käme, dass bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel anzunehmen sei, dass sich die Verpflichteten eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollten. Soweit sich der Kläger auf eine – im Übrigen nie abgeschlossene – privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beklagten und seinen Rechtsvorgängern im Zuge der Bauverhandlung im Jahr 1978 stütze, seien diesbezügliche Ansprüche längst verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Den Antrag des Klägers auf Einvernahme seines rechtsfreundlichen Vertreters als Zeugen wies es mit einem in das Urteil integrierten Beschluss (unangefochten) zurück. Es legte dieser Entscheidung folgenden – großteils wörtlich wiedergegebenen – Sachverhalt zugrunde (Anm: die vom Berufungswerber bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten):
Auf dem GSt 1752/1 befindet sich das Ende der 70er Jahre errichtete Wohnhaus der Beklagten. Die Errichtung dieses Hauses wurde mit Bescheid der J* F* vom 28.06.1978 unter Auflagen genehmigt. Dieser Bescheid, der ua nachstehende Ausführungen enthielt, erwuchs in Rechtskraft:
„ Die erforderlichen Abstandsflächen werden laut vorliegendem Lageplan eingehalten. Der Bauabstand gegenüber der nordseitigen Gp. 1754 (Vater des Klägers) beträgt entgegen dem Lageplan mindestens 5 m, gegenüber der Gp. 1750 (...) beträgt der Bauabstand 4,5 m.“
In der Bauverhandlung vom 31.03.1978, auf Grundlage derer der Baubescheid erlassen wurde, waren die Beklagten, der Vater des Klägers und noch weitere Personen anwesend. Gegenstand der Bauverhandlung war das Ansuchen der Beklagten um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung ihres Wohnhauses.
In einer „Erklärung der Vertreter öffentlicher Interessen“ wurde festgehalten: „ Eine Baubewilligung kann erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Landesplanungsstelle erfolgen. Eine Abrückung des Wohnhauses bis auf 5 m von der Gp. 1754 (Vater des Klägers) wird vom Bauwerber zur Kenntnis genommen. Eine Reduzierung dieses Abstands würde vom Bauwerber allerdings begrüßt .“
Der Erstbeklagte erklärte sich zum damaligen Zeitpunkt bereit, das Bauvorhaben nach Süden abzurücken, damit gegenüber der (damaligen) Gp. 1754 ein Bauabstand von 5 m (anstelle der gesetzlichen 3 m) entsteht. Dies teilte der Bürgermeister dem L* mit. Hintergrund dafür war, dass die J* F* damals nördlich des GSt 1752/1 die Errichtung einer Ersatzstraße vorgesehen hatte, die parallel zur B 190 in nördlicher Richtung hätte weitergeführt werden sollen. Der Vater des Klägers wehrte sich gegen diese Ersatzstraße, da er dann sowohl auf der Südseite, als auch an der Westseite nahe an seinem Wohnhaus eine Straße gehabt hätte. Die Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen 3 auf 5 m war darauf zurückzuführen, dass eine Zufahrt auch mit einem Hänger hätte ermöglicht werden sollen und hiefür eine Zufahrt über nur 3 m zu gering gewesen wäre. Es ging damals nicht darum, dass der Vater des Klägers einen Abstand von 5 m gefordert hätte, sondern nur darum, dass die 5 m für die Ersatzstraße vorgesehen gewesen und benötigt worden wären. Die geplante Straße wurde letztlich aber nicht gebaut. Hätte der Erstbeklagte zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass es zu keinem Straßenbau kommt, hätte er sich nicht damit einverstanden erklärt, einen größeren als den gesetzlich vorgesehenen Abstand zum klägerischen Grundstück einzuhalten.
Der Vater des Klägers hatte gegen die geplante Bauführung bei Einhaltung des gesetzlichen Bauabstands (von 3 m) keine Einwände. Der gesetzliche Abstand wurde dann aber (aus dem vorangeführten Grund) auf 5 m korrigiert. Bei der Bauverhandlung vom 31.03.1978 war der Kläger selbst nicht anwesend. Was Gegenstand dieser Bauverhandlung war, wusste er nicht; er sprach auch später nicht mit seinem Vater darüber. Die damals beabsichtigte Straßenführung (Bau einer Ersatzstraße zur B 190) war ihm ebenfalls nicht bekannt. Das Wohnhaus der Beklagten wurde in der Folge auf Grundlage der Baubewilligung mit einem Mindestabstand von 5 m zum (nunmehrigen) GSt 1755/2 errichtet.
Zu einem späteren Zeitpunkt, als das Wohnhaus bereits stand, errichteten die Beklagten mit Zustimmung der Mutter des Klägers direkt an der Grundstücksgrenze einen Gebäudekomplex (Schuppen/Garage). Für diesen Gebäudekomplex bestand keine Baubewilligung. Die Mutter des Klägers verwendete das vom Dach abfließende Wasser zum Gießen des Gartens.
Der Kläger übernahm das GSt 1755/2 im Jahr 2014/2015 und beauftragte im Zuge dessen einen Rechtsanwalt, „die Grundlagen für das Grundstück zu klären“, insbesondere, ob es bezüglich eines Streifens im Norden etwas zu beachten gäbe und ob der damals schon vorhandene Bau der Beklagten direkt an der Grundstücksgrenze so in Ordnung sei. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte dem Kläger mit, dass es für diesen Gebäudekomplex keine behördliche Bewilligung gibt. Dies war Anlass für den Kläger, die Angelegenheit bezüglich des Gebäudekomplexes (Garage/Schuppen) mit den Beklagten zu klären. Aus diesem Grund fand am 30.10.2019 im Wohnhaus der Beklagten ein persönliches Treffen zwischen den Streitteilen statt, zumal zwischen ihnen in der Vergangenheit immer ein sehr kollegiales Verhältnis bestanden hatte. Der Kläger teilte den Beklagten bei diesem Gespräch mit, dass er eine Klärung wegen des „Schwarzbaus“ wünsche. Da der Kläger die Kinder der Beklagten nicht kannte (und umgekehrt) befürchtete er, dass es später wegen dieses Schuppens einmal zu Problemen zwischen den Familien kommen könnte. Es sollte daher eine Regelung getroffen werden, die auch für die Zukunft Geltung haben würde. Zwischen den Parteien wurde besprochen, dass der Schwarzbau an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so lange bleiben könne, bis auf dem Grundstück des Klägers gebaut werden würde. Sollte dies der Fall sein, sollten die Beklagten über Aufforderung durch den Kläger oder seine Rechtsnachfolger das Gebäudeteil abbauen. Damit waren die Beklagten einverstanden.
Beim Treffen am 30.10.2019 wurde nicht über einen allfälligen Mindestabstand von 5 m gesprochen. Es wurde auch nicht darüber geredet, was gelten solle, wenn einmal andere Bauten als die Bestehenden errichtet würden. Ebenso wenig wurde darüber gesprochen, dass die Beklagten auch in Zukunft innerhalb eines 5 m-Abstands keine neuen Gebäude, Schuppen oder Ähnliches errichten dürften oder sollten. Es ging – wie gesagt – vordringlich darum, dass der nicht bewilligte und bestehende Bau an der gemeinsamen Grenze auf Wunsch des Klägers entfernt werden müsse. Der Kläger schlug abschließend vor, dass sein Rechtsvertreter einen entsprechenden Vertrag vorbereiten werde, womit die Beklagten einverstanden waren.
In weiterer Folge erhielten die Beklagten ein Schreiben der Rechtsvertretung des Klägers vom 31.10.2019. In diesem Schreiben wurde der baubewilligungslose Zustand des Schuppens an der Grundstücksgrenze festgehalten und dass der Kläger mit dem ungeregelten Fortbestehen dieses Gebäudeteils nicht einverstanden sei. Es wurde die Unterfertigung einer Einverständniserklärung zum Fortbestehen dieses Gebäudeteils vorgeschlagen, unter der Maßgabe, sich bereit zu erklären, diesen Gebäudeteil abzutragen und die im Baubescheid vom 28.06.1978 festgeschriebenen Abstandsgrenzen von mindestens 5 m wiederherzustellen, sobald dies vom Kläger oder seinem Rechtsnachfolger begehrt werde. Die Beklagten beantworteten dieses Schreiben mit E-Mail vom 5.11.2019 und teilten mit, dass der Gebäudekomplex mit Einverständnis der Mutter des Klägers errichtet worden sei und er sie deswegen bereits besucht und über die Sachlage informiert habe. Sie seien mit „dieser Lösung laut Einschreiben“ einverstanden. In der Folge wurde seitens der Rechtsvertretung des Klägers die schriftliche „Vereinbarung“ aufgesetzt und den Beklagten übermittelt.
Diese (November-Vereinbarung 2019) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
(1) Auf dem GSt 1752/1 wurde an dessen nördlichen Rand ein Gebäudeteil (Schuppen/Garage) direkt an der Grenze zum GSt 1755/2 errichtet, das folglich nicht den im Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (ZI. ** („Baubescheid“) festgesetzten Mindestabstand von 5.00 Meter (fünf Meter) zu den GSt 1755/2 und 1754/2 (beide vormals GSt 1754) einhält.
(2) C* und G* E* verpflichten sich hiermit als Eigentümer der Liegenschaft EZ I*, KG H* F*, bestehend aus GSt 1752/1, unwiderruflich für sich und ihre Rechtsnachfolger, diesen in Abs 1 genannten Gebäudeteil (Schuppen/Garage) auf ihre Kosten binnen 8 Wochen ab Aufforderung durch A* B* (oder seiner Rechtsnachfolger) abzubrechen, sodass der im Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (ZI. **) festgesetzte Mindestabstand zwischen dem GSt 1752/1 einerseits und den GSt 1755/2 und 1754/2 andererseits wiederhergestellt ist.“
Die Parteien unterschrieben diesen Vertrag wechselseitig; über dessen Inhalt wurde später (gemeint: nach dem 30.10.2019) nicht mehr gesprochen. Dem Kläger ging es bei der Vereinbarung darum, dass der Schwarzbau direkt an seiner Grundstücksgrenze auf Wunsch entfernt werde und so der im Bescheid vom 28.06.1978 festgehaltene Mindestabstand von 5 m wiederhergestellt werde. Für ihn war auch klar, dass die 5 m-Abstand zu seinem Grundstück dann bestehen bleiben solle. Der Mindestabstand von 5 m war für ihn vor allem deshalb wichtig, weil er dachte, dass dieser Abstand seinem Vater damals in der Bauverhandlung 1978 ein Anliegen gewesen war. Er wollte hier vor allem den Wünschen des Vaters gerecht werden. Eine Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und den Beklagten hinsichtlich eines Abgehens von den gesetzlichen Abständen zu Gunsten des Grundstücks B* gab es aber nicht. Ein weiterer Grund, welcher jedoch erst später wichtig wurde, war der, dass das Grundstück des Klägers eine Süd-Ausrichtung hat und es für ihn einen Gewinn an Lebensqualität darstellt, wenn er anstatt der gesetzlichen 2 bis 3 m, einen (unbebauten) Abstand von 5 m (zum Nachbargrund) hat.
Für die Beklagten war nur wichtig, dass ihnen eine angemessene Frist zur Entfernung des Schwarzbaues eingeräumt werde, da sie den Gebäudekomplex ohnedies nicht auf Dauer dort stehen lassen wollten. Die Beklagten erklärten sich von Beginn an damit einverstanden, den Schuppen nach Aufforderung durch den Kläger abzubrechen. Aus ihrer Sicht hätte es dazu keiner schriftlichen Vereinbarung bedurft. Die Beklagten trugen das Bauwerk in der Folge von sich aus ab. Hinsichtlich der vorgelegten Vereinbarung hatten sie keine Fragen oder Ergänzungen. Die Unterzeichnung der November-Vereinbarung war für sie selbstverständlich; sie ließen sie nicht durch einen Rechtsanwalt prüfen. Der Inhalt der Vereinbarung, dessen Bedeutung oder den genauen Umfang, wurde weder mit dem Kläger noch mit dessen Rechtsvertreter erörtert. Der Formulierung in der November-Vereinbarung haben die Beklagten auch keine anderslautende Bedeutung entnommen. Erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens zum Bau eines Carports kam hervor, dass hier die Vorstellungen des Klägers von jenen der Beklagten abwichen. Mit der Vereinbarung wollten die Beklagten der Entfernung des gegenständlichen Gebäudekomplexes an der Grenze des Klägers zustimmen, sie wollten aber keine generelle – auch künftige – Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m eingehen oder einen solchen Mindestabstand gegenüber dem Kläger bestätigen oder zugestehen. Die Beklagten wollten auch nicht auf die gesetzlichen Mindestabstände verzichten.
Mit Eingabe vom 07.06.2022 suchten die Beklagten um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports und eines Geräteschuppens im Rahmen der gesetzlichen Abstandsvorschriften, jedoch innerhalb des „Mindestabstands“ von 5 m, auf der Liegenschaft GSt 1752/1, an.
Der Kläger stellte unter Verweis auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1978 und die (o.a.) November-Vereinbarung den Antrag, die Bewilligung nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 5 m zu erteilen. Die J* F* bewilligte am 18.08.2022 die Errichtung des Carports und des Geräteschuppens unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstands von 2 m zum GSt 1755/2 ohne Auflage eines Mindestabstands von 5 m. Die Behörde führte darin ua aus, dass die Festlegung eines Mindestabstands von 5 m für das Gebäude in einem Bescheid aus dem Jahr 1978 jedenfalls keinen Grund darstelle, einen größeren Abstand zum Nachbargrundstück vorzuschreiben. Die Vorsehung der Möglichkeit der Ausführung einer Erschließungsstraße in diesem Bereich sei überdies zwischenzeitlich auch überholt. Der Bewilligungsbescheid wurde vom Kläger bin in die letzte Instanz bekämpft, erwuchs aber letztlich in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 08.05.2023 forderte der Klagsvertreter die Beklagten auf, eine Unterlassungserklärung zu unterfertigen.
Die Unterlassungserklärung enthielt unter anderem folgenden Inhalt:
„ C* und G* E* erklären hiermit und verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger gegenüber Herrn A* B* und seinen Rechtsnachfolgern jede Bauführung (insbesondere jene, die Gegenstand der Baubewilligung der J* F* vom 18.08.2022 zu GZI. ** ist) auf ihrem Grundstück Nr. 1752/1 (EZ I*, KG H* F*) zu unterlassen, die nicht einen Mindestabstand von 5.00 m (fünf Meter) zu den GSt 1755/2 und 1754/2 einhält .“
Diese Unterlassungserklärung wurde von den Beklagten nicht unterschrieben. Sie wiesen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15.05.2023 darauf hin, dass in der gegenständlichen Vereinbarung nicht die Rede davon gewesen sei, dass sie für immer einen Mindestabstand von 5 m im Fall einer künftigen Bebauung ihrer Liegenschaft zum Nachbargrund einhalten würden.
Rechtlichbefasste sich das Erstgericht zunächst mit den Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften nach §§ 914, 915 ABGB und führte unter Verweis auf die einschlägige Judikatur ins Treffen, dass bei einseitig verpflichtenden Verträgen im Zweifel anzunehmen sei, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last habe auferlegen wollen. Bei einseitig verbindlichen Verträgen seien undeutliche Erklärungen zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich derselben bedient habe. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, dass bereits die Wortinterpretation der November-Vereinbarung nicht zu einem generellen Verzicht der Beklagten auf den gesetzlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück führe. Vielmehr gehe bereits aus der Formulierung hervor, dass sich die Vereinbarung nur auf den (damals) bereits auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudekomplex und nicht auf künftige Bauten beziehe. Auch die Vertragsauslegung aus dem Empfängerhorizont führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten hätten bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgehen dürfen, dass sich diese lediglich auf den Abriss des „Schwarzbaus“ beziehe. Diese Verpflichtung hätten sie erfüllt. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Insbesondere sei der Vereinbarung keine zusätzliche Verpflichtung der Beklagten, künftig nicht innerhalb eines 5 m-Bereichs zum Nachbargrund zu bauen, abzuleiten; dies auch nicht bei Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs. Aus der im Jahr 1978 erteilten Baubewilligung sei dies ebenfalls nicht abzuleiten. Der dort vorgeschriebene 5 m-Abstand habe sich nur auf das Wohnhaus bezogen. Hintergrund der damaligen Abstandsregelung sei ein von der Behörde beabsichtigter Bau einer Ersatzstraße gewesen. Dieser Zweck sei mittlerweile weggefallen. Damit sei dem im Baubescheid des Jahres 1978 festgesetzten Mindestabstand von 5 m die Grundlage entzogen worden. Für den zwischenzeitlich neu errichteten Geräteschuppen liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Der Schuppen sei von den Beklagten unter Einhaltung der gesetzlichen Bauabstände bewilligungsgemäß errichtet worden. Die Klage sei daher nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten begehren in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger eine „ Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes aufgrund der Verwertung überschießender Feststellungen “ (sic!) geltend. Dazu führt er ins Treffen, dass das Gericht nicht befugt sei, von sich aus Tatsachen festzustellen, welche nicht Gegenstand des wechselseitigen Parteivorbringens gewesen seien. Die in US 9-10 getroffenen Feststellungen, wonach
bei diesem Treffen (im November 2019) nicht über einen allfälligen Mindestabstand von 5 m gesprochen worden sei und man auch nicht darüber geredet habe, was gelten solle, wenn andere Bauten als die bestehenden einmal gebaut werden sollten. Ebenso wenig sei darüber gesprochen worden, dass die Beklagten auch in Zukunft innerhalb eines 5 m-Abstands keine neuen Gebäude, Schuppen oder Ähnliches errichten dürften oder sollten. Es sei vordringlich darum gegangen, dass der nicht bewilligte und bestehende Bau an der Grundstücksgrenze auf Wunsch des Klägers abgebaut werden solle.
würden nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt und seien daher überschießend. Die Verwertung dieser Feststellungen durch das Erstgericht begründe einen Verfahrensmangel. Dieser sei auch wesentlich, weil das Gericht, wenn es die oa Feststellungen nicht berücksichtigt hätte, „einerseits im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu dem Schluss gekommen wäre, dass die im Rahmen der Beweisrüge bekämpften Feststellungen“ („Kapitel 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1“ der Berufung) zu treffen seien und dem Klagebegehren ohne diese bekämpften Feststellungen stattzugeben gewesen wäre, „ weil auch nach der Rechtsansicht des Erstgerichts keine abweichende Parteienabsicht von Seiten der Beklagten vorliege“ (sic!).
Abgesehen davon, dass die kritisierten Feststellungen nicht überschießend im Sinn der vom Berufungswerber zitierten Rechtsprechung (RS0037972) sind – worauf bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird – bewirkt die Berücksichtigung eines überschießenden und damit unbeachtlichen Sachverhalts keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und kann daher auch nicht mit Mängelrüge aufgegriffen werden (RS0040318 [T2]). Führt die Berücksichtigung von vom Parteivorbringen nicht gedeckten Sachverhaltsfeststellungen zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, wäre dies mit Rechtsrüge geltend zu machen (vgl RS0036933; RS0037972 sowie RS0112213).
Ein primärer und relevanter Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO wird vom Kläger nicht aufgezeigt.
2. In seiner Beweisrüge begehrt der Berufungswerber anstelle der bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck gehaltenen Feststellungen nachfolgenden Alternativsachverhalt :
„Mit der Vereinbarung wollten die Beklagten einerseits der Entfernung des gegenständlichen Gebäudekomplexes an der Grenze des Klägers zustimmen, und sie wollten andererseits, dass damit der der im Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (Zl. **) festgesetzte Mindestabstand zwischen dem GSt 1752/1 einerseits und GSt 1755/2 und 1754/2 von 5.00 Meter (fünf Meter) andererseits wiederhergestellt wird, sodass innerhalb der Abstandsfläche von 5 m zum Grundstück des Klägers andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden dürfen.
Die Beklagten wollten insbesondere auch auf die gesetzlichen Mindestabstände dahingehend verzichten, dass der im Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (Zl. **) festgesetzte Mindestabstand zwischen dem GSt 1752/1 einerseits und 1755/2 und 1754/2 von 5.00 Meter (fünf Meter) andererseits wiederhergestellt wird, sodass innerhalb der Abstandsfläche von 5 m zum Grundstück des Klägers andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden dürfen.
Der Formulierung in der November-Vereinbarung haben die Beklagten auch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die Bedeutung entnommen, dass sie mit der Vereinbarung einerseits der Entfernung des gegenständlichen Gebäudekomplexes an der Grenze des Klägers zustimmen wollten, und dass sie andererseits wollten, dass damit der im Baubescheid der J* F* vom 28. Juni 1978 (Zl. **) festgesetzte Mindestabstand zwischen dem GSt 1752/1 einerseits und GSt 1755/2 und 1754/2 von 5.00 Meter (fünf Meter) andererseits wiederhergestellt wird, sodass innerhalb der Abstandsfläche von 5 m zum Grundstück des Klägers andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden dürfen .“
Der Berufungswerber stehen – nach Wiedergabe des Inhalts des Schreibens Beilage ./AE sowie des Schreibens Beilage ./AF und einer auszugsweisen Wiedergabe der „November-Vereinbarung“ Beilage ./L sowie nach Wiederholung von Teilen der Parteiaussagen des Klägers bzw der Erst- und des Zweitbeklagten in Kap 2.1.1. bis 2.3.5. der Berufungsschrift (ON 26 S 32 bis S 45), zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass es zur begehrten Ersatzfeststellung „ keine Alternative “ gebe, weil sämtliche Beweisergebnisse „ zwingend “ zur begehrten Ersatzfeststellung führen müssten. Sie sei nicht nur wortwörtlich durch die unstrittigen und von den Beklagten auch als echt und richtig anerkannten, schriftlich dokumentierten Inhalte der Beilagen ./AE, ./AF und ./L gedeckt, sondern würden darüber hinaus „durch die Parteiangaben des Klägers und des Erstbeklagten vollinhaltlich gestützt“.
2.1. Soweit der Berufungswerber im Rahmen seiner umfangreichen Rechtsmittelausführungen ua kritisiert, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf Basis der Parteiaussage der Beklagten getroffen habe, ist festzuhalten, dass die Frage, was die Beklagten mit Abschluss der „November-Vereinbarung“ wollten , was also ihre subjektive, dahinterliegende Absicht war, wohl in erster Linie nur von ihnen selbst beantwortet werden kann. Wenn daher das Erstgericht die diesbezüglich getroffene Feststellung im Wesentlichen auf den Inhalt der Parteiaussage der Beklagten stützte, ist dies nicht zu beanstanden. Die vom Berufungswerber in der Beweisrüge angeführten Urkunden vermögen diese (Feststellung) nicht zu entkräften. Insbesondere lässt sich aus den Berufungsausführungen nicht nachvollziehbar ableiten, inwieweit ein vom Vertreter des Klägers verfasstes Schreiben Anhaltspunkte dafür geben soll, welche Absicht die Beklagten mit der Unterfertigung der „November-Vereinbarung“ verfolgten. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht lässt sich auch aus der E-Mail der Beklagten vom 5.11.2019 nicht entnehmen, dass sie sich (jemals) zu einer Freihaltung eines generellen 5 m-Abstands verpflichten wollten. Vielmehr geht daraus hervor, dass sie mit der „Lösung laut Einschreiben“ (gemeint: der ihnen vom Vertreter des Klägers per Einschreiben geschickten Beilage ./AE) einverstanden seien.
Wenn der Kläger den Inhalt dieses Schreibens – wie auch den Inhalt der November-Vereinbarung – zu seinen Gunsten dahingehend interpretiert, dass darin von einer generellen und „für immer“ geltenden Abstandsregelung die Rede sei, lässt dies jedenfalls nicht den Schluss zu, dass auch die Beklagten dies so wollten. Es besteht (überhaupt) kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass diese sich ihrem Nachbarn gegenüber freiwillig und unentgeltlich zu etwas verpflichten sollten, wozu sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet waren. Schlüssige Argumente dafür, warum die Beklagten sich ohne Gegenleistung und ohne besonderen Anlass „freiwillig“ dazu hätten verpflichten sollen (und wollen), einen über den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand hinausgehenden Abstand zum Grundstück des Klägers einzuhalten, wurden weder in erster Instanz dargelegt noch lassen sich dahingehend überzeugende Argumente im Rechtsmittel finden. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger – im Gegensatz zu seinen Eltern – sehr auf sein vermeintliches Recht pocht und gleichzeitig vermeint, die Beklagten würden ihrerseits auf ihre gesetzlichen und von der Behörde auch bereits bewilligten Ansprüche hinsichtlich des einzuhaltenden Bauabstands freiwillig zu seinen Gunsten verzichten.
2.2. Letztlich vermag auch der Wortlaut der vom Rechtsanwalt des Klägers vorformulierten Vereinbarung die kritisierten Sachverhaltsteile nicht zu erschüttern. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang damit argumentiert, es sei schlichtweg „ denkunmöglich “, dass die Beklagten mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung keine künftige Verpflichtung zur Einhaltung eines 5 m-Abstands hätten eingehen wollen, geht es ihm um eine Vertragsauslegung zu seinen Gunsten, worauf bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird. Bereits an dieser Stelle ist dazu festzuhalten, dass es gerade die Gesetze der Denklogik sind, welche für die vom Erstgericht getroffene Feststellung sprechen. Dafür, dass in der Baubewilligung aus dem Jahr 1978 ein das gesetzliche Ausmaß übersteigender Mindestabstand vorgesehen war, gab es einen nachvollziehbaren Grund , nämlich den von der Behörde damals beabsichtigten Straßenbau . Es war nicht der Vater des Klägers – wie dieser vor Gericht behauptete – dem die Einhaltung eines größeren als des gesetzlich vorgesehenen Abstands ein Anliegen gewesen wäre, sondern wurde dieser Wunsch von Seiten der Gemeinde an den Erstbeklagten herangetragen. Als sich der Erstbeklagte gegenüber der Gemeinde freiwillig damit einverstanden erklärte, beim Hausbau einen 5 m-Abstand einzuhalten, wusste er nicht, dass die Straße letztlich nicht gebaut werden würde. Allein aus dem Umstand, dass sich der Erstbeklagte im Jahr 1978 gegenüber dem Bürgermeister freiwillig dazu bereit erklärte, sein Wohnhaus in einem 5 m- statt einem 3 m-Abstand zum Nachbargrund zu errichten, um für den Fall des Straßenbaus auch das Durchfahren mit einem Fahrzeug-Anhänger zu ermöglichen, lassen sich jedenfalls keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass sich die Beklagten 41 Jahre später wiederum freiwillig gegenüber dem Nachbarn hätten bereit erklären wollen, diesen Abstand auch beim Bau eines Geräteschuppens oder einer Carports einzuhalten.
2.3. Selbst der Kläger betonte vor Gericht, dass die November-Vereinbarung lediglich dazu gedacht gewesen sei, künftige Streitigkeiten zu vermeiden, weil er sich mit den Nachbarn gut habe verstehen wollen. Er habe zu ihnen damals auch gesagt, dass der „Schwarzbau“ von ihm aus auch bleiben könne, solange auf seinem Grundstück nicht gebaut werde. Es sei ihm einfach nur darum gegangen, dass der Bau abgetragen werde, wenn er selber den Platz „brauche“. Soweit er zusätzlich erläuterte, dass „für ihn dann auch klar gewesen sei“, dass dann, wenn der Schuppen entfernt werde, für ihn der 5 m-Abstand zu seinem Grundstück „bestehen bleibe“, handelt es sich ausschließlich um seine subjektive Vorstellung. Dass er dies so mit den Nachbarn besprochen habe, behauptete er gar nicht. Vielmehr gab er an, dass mit den Beklagten „nie darüber gesprochen worden sei, ob der Abstand auf 3 m reduziert werden solle“, was im Übrigen auch unbekämpft feststeht. Selbst die Frage, ob er mit dem Vater einmal über diese „5 m-Grenze“ gesprochen habe, verneinte er (ON 22.3 S 8).
2.4. Insgesamt gelingt es dem Berufungswerber daher nicht, die schlüssige und umfangreiche erstrichterliche Beweiswürdigung (in US 13-18) in Zweifel zu ziehen (vgl Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Die vom Erstgericht geschaffene Tatsachengrundlage ist das Ergebnis eines sorgfältig geführten Beweisverfahrens und einer nicht zu beanstandenden Würdigung der Beweisergebnisse, welche vom Berufungsgericht geteilt wird (§ 500a ZPO).
Die Beweisrüge bleibt somit erfolglos.
3. In seiner Rechtsrüge beruft sich der Kläger im Kern darauf, dass jemand, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung mache, auch wenn er ihm unbekannt sei oder er ihn nicht verstanden habe. Eine unterlassene Irrtumsanfechtung könne auch nicht durch eine Vertragsauslegung saniert werden. Das Erstgericht habe den Inhalt der November-Vereinbarung unrichtig beurteilt. Die Beklagten hätten sich mit der Unterfertigung dieses Schriftstücks zur Einhaltung eines Mindestabstands zum Grundstück des Klägers von 5 m auch für die Zukunft verpflichtet. Dies ließe sich auch aus dem 1978 erteilten Baubescheid ableiten. Darin habe man gerade nicht vereinbart, dass der bescheidmäßig vorgesehene Abstand nur dann Geltung habe, wenn es zur beabsichtigten Straßenbebauung komme. Insgesamt könne angesichts des Wortlauts der November-Vereinbarung kein Zweifel daran bestehen, dass man sich auf einen generellen 5 m-Abstand geeinigt habe, weshalb die Zweifelsregel des § 915 ABGB hier gar nicht zum Tragen komme. Im Übrigen habe das Erstgericht seine Auslegung ohnedies nur auf § 914 ABGB gestützt, weshalb es offensichtlich selbst davon ausgegangen sei, dass gar nicht (subsidiär) auf § 915 ABGB zurückgegriffen werden müsse. Letztlich gingen die Rechtsausführungen des Erstgerichts auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In den Feststellungen werde nämlich zum einen auf das Schreiben der Rechtsvertretung des Klägers vom 31.10.2019 Bezug genommen und zum anderen ausgeführt, dass die Beklagten sich mit ihrer E-Mail vom 5.11.2019 mit der darin vorgeschlagenen Lösung einverstanden erklärten. Aufgrund des dieses Schriftverkehrs sei auch von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten auszugehen. Ebenso stehe unbekämpft fest, dass der Rechtsvertreter des Klägers in Folge die November-Vereinbarung aufgesetzt habe, welche somit genau das wiedergebe, was man vorher besprochen habe. Insgesamt verkenne das Erstgericht, dass die Grenze einer Auslegung stets im Wortlaut der Vereinbarung liege.
„Die Vereinbarung mit der J* F* sei auch als Vertrag zu Gunsten bzw mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter anzusehen. Die Rechtsvorgänger des Klägers und seine Grundstücke seien die zentrale Bezugs- und Schutzperson in Bezug auf die Vereinbarung des Mindestabstands von 5 m gewesen“ (sic!). Die Vereinbarung mit der Gemeinde F* (gemeint: der Bescheid!) habe schon allein aus diesem Grund den zentralen Zweck und die zentrale Absicht verfolgt, einen Dritten – nämlich den Vater des Klägers „und seine Grundstücke“ – zu begünstigen. Das Interesse des Vaters sei jedenfalls offensichtlich und sichtbar gewesen; sein Anspruch auf Einhaltung des mit der J* F* vereinbarten Mindestabstands sei auch „vorhersehbar“ gewesen (sic!). Die „ festgestellte Vereinbarung “ zwischen der J* F* und den Beklagten sei daher ein echter Vertrag zu Gunsten des Rechtsvorgängers des Klägers und seiner Grundstücke; jedenfalls aber ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Auch aus diesem Grund hätte das Erstgericht dem Klagebegehren bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattgeben müssen. Der Vorsicht halber werde das Fehlen des wörtlichen Inhalts der Beilage ./AE und Beilage ./AF auch als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
3.1. Die zuletzt gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils liegt nicht vor. Ein sekundärer Feststellungsmangel wäre nur dann zu bejahen, wenn rechtserhebliche Feststellungen fehlen und die Rechtssache somit nicht abschließend beurteilt werden könnte (RS0053317). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen wird im Sachverhalt sehr wohl auf den Inhalt des Rechtsanwaltsschreibens vom 31.10.2019 Bezug genommen (US 10); zum anderen könnte der Inhalt dieser unstrittigen Urkunde vom Berufungsgericht ohnedies auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung ergänzend berücksichtigt werden (RS0121557, RS0040083 [T1] ua).
3.2. Soweit sich die Rechtsrüge (mehrfach) auf eine „Vereinbarung mit der Gemeinde F*“ aus dem Jahr 1978 Bezug nimmt, ist vorab klarzustellen, dass es sich bei einem Bescheid um eine hoheitliche Handlungsform handelt und eine Behörde damit in Vollziehung behördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt agiert. Mangels (diesbezüglichen) Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung, kommt eine Heranziehung der Grundsätze des Rechtsinstituts eines Vertrags zu Gunsten Dritter bzw mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auf den Baubescheid aus dem Jahr 1978 nicht in Betracht.
3.3. Die vom Kläger gewünschte Auslegung der von seinem Rechtsanwalt vorbereiteten „November-Vereinbarung“ überzeugt nicht:
Wie vom Erstgericht eingehend und zutreffend aufgezeigt wurde, ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen (RS0017915). Damit bildet der Wortlaut / objektive Erklärungswert der in US 10 und 11 wiedergegebenen Vereinbarung den Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Interpretation. Dabei ist aber nicht stehenzubleiben, sondern in einem weiteren Schritt auch die Absicht der Parteien zu erforschen, wobei es mangels einer tatsächlichen Willensübereinkunft auch auf die Berücksichtigung aller Begleitumstände ankommt (vgl 9 Ob 81/04h, 7 Ob 104/22b uvm). In diesem Zusammenhang muss auch auf den allen Beteiligten erkennbaren Zweck des Rechtsgeschäfts Bedacht genommen werden (vgl RS0045922 [T3]).
Bringen weder Wortsinn noch Parteiabsicht ein eindeutiges Ergebnis, ist nicht schon § 915 ABGB anzuwenden, sondern der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (3 Ob 186/14w uvm), wobei auch hier die Umstände einer abgegebenen Erklärung sowie die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Die sog – ebenfalls zu den Verkehrssitten zählende – „Erklärungssitte“, dh der übliche Sprachgebrauch, fließt hingegen bereits in die Wortinterpretation mit ein ( Kollmatsch in Schwimann/Neumayr,ABGB TaKo 6§ 914 ABGB Rz 2 mwN), weil daraus abgeleitet werden kann, wie ein Empfänger die Erklärung verstehen durfte (vgl Bollenberger/P.Bydlinski in KBB, ABGB 7 Rz 3 und 7, jeweils mwN).
3.3.1. Diese Grundsätze wurden vom Erstgericht richtig auf den vorliegenden Fall angewendet. Insbesondere wird der Rechtsansicht, dass bereits die Interpretation der Vereinbarung nach dem Wortsinn den vom Kläger vertretenen Standpunkt nicht trägt, vom Berufungsgericht beigetreten. Zum besseren Verständnis der weiteren Überlegungen wird der Inhalt der Vereinbarung nachstehend auszugsweise wiederholt, wobei die für die Auslegung wesentlichen Formulierungen unterstrichen werden:
„ § 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Auf dem Grundstück Nr 1752/1 wurde an dessen nördlichen Rand ein Gebäudeteil (…) direkt an der Grenze zum Grundstück Nr 1755/2 errichtet, das folglich nicht den im Baubescheid (…) vom 28.7.1978 (…) festgesetzten Mindestabstand von 5 m zu den Grundstücken 1755/2 und 1754/2 einhält .
(2) [Die Beklagten] verpflichten sich hiermit als Eigentümer (…) [des] Grundstücks 1752/1 unwiderruflich für sich und ihre Rechtsnachfolger dieses in Abs 1 genannte Gebäudeteil (…) auf ihre Kosten binnen acht Wochen ab Aufforderung durch [den Kläger] abzubrechen , sodass der im Baubescheid der J* F* (…) festgesetzte Mindestabstand wiederhergestellt ist.“
In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze muss in einem ersten Beurteilungsschritt auf den Wortsinn der (einseitigen) Verpflichtungserklärung abgestellt werden. Zutreffend wurde diesbezüglich vom Erstgericht hervorgehoben, dass den Gegenstand der Vereinbarung – bereits nach deren Überschrift – (nur) das damals an der Nordgrenze des GSt Nr 1752/1 errichtete Gebäude bildet und lediglich in Form eines Relativsatzes („ein Gebäudeteil, das … nicht den im Baubescheid … vom 28.6.1978 … festgesetzten Mindestabstand … einhält“) auf den 5 m-Abstand zum Nachbargrund Bezug nimmt. Soweit daher im zweiten Absatz des „§ 1“ die Verpflichtung der Beklagten verankert wird, „ diesen in Abs 1 genannten Gebäudeteil binnen acht Wochen ab Aufforderung auf ihre Kosten abzubrechen“, spricht bereits die gewählte Formulierung dafür, dass dessen Regelungsgehalt (nur) die Abbruchverpflichtung beinhaltet und sich der anschließende Konsekutivsatz („ sodass der im Baubescheid festgesetzte Mindestabstand (…) wiederhergestellt ist) ebenfalls nur auf die Gebäudeteilentfernung bezieht, nicht aber eine zusätzliche, generelle Verpflichtung zur Einhaltung eines 5 m-Abstands im Fall einer künftigen Wiederbebauung beinhaltet.
3.3.2. Dieser Wortsinn wird durch folgende weitere Umstände untermauert: Bei dem zwischen den Streitteilen am 30.10.2019 geführten Gespräch, das dem Verfassen der November-Vereinbarung voranging, sprachen sie nicht über den im Baubescheid aus dem Jahr 1978 vorgesehenen Mindestabstand von 5 m. Es ging bei diesem Treffen ausschließlich darum, dass der von der Mutter des Klägers gebilligte und bis zu seiner Grundgrenze ragenden Gebäudekomplex noch so lange dort bleiben dürfe, bis die Beklagten vom Kläger zur Entfernung aufgefordert würden. Die Beklagten waren damit einverstanden. Es war sodann der Wunsch des Klägers diese Einigung zu verschriftlichen, um allfällige Unstimmigkeiten zwischen den Rechtsnachfolgern zu vermeiden, weshalb er vorschlug, seinen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, einen entsprechenden Vertrag vorzubereiten. Die Beklagten gaben auch hiezu ihr Einverständnis und sahen keinen Anlass, sich ebenfalls rechtsfreundlich vertreten zu lassen. Vielmehr unterfertigten sie den vom Rechtsanwalt des Klägers ausformulierten Text (November-Vereinbarung), ohne dessen Wortlaut erneut mit dem Kläger zu besprechen. Aus ihrer Sicht hätte es keiner schriftlichen Vereinbarung bedurft, weil sie von Anfang an damit einverstanden waren, das Gebäude binnen einer angemessenen Frist zu entfernen.
Vor dem Hintergrund dieser – nicht weiter strittigen – Begleitumstände durften die Beklagten die vom Rechtsanwalt des Klägers ausformulierte und von ihnen unterfertigte Verpflichtungserklärung so verstehen, dass davon ausschließlich der – den Gegenstand des zwischen den Streitteilen geführten Gesprächs bildende – Schuppen und dessen Entfernung binnen 8 Wochen nach Aufforderung, erfasst werde, nicht aber, dass sie damit eine darüber hinausgehende generelle, unentgeltliche Verpflichtung übernehmen würden, auch im Fall einer künftigen Bebauung stets einen über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Abstand zum Grundstück des Nachbarn einzuhalten. Abgesehen davon, dass bereits – wie oben dargelegt – eine Wortinterpretation gegen die vom Kläger gewünschte Auslegung der November-Vereinbarung spricht, durften die Beklagten den vorformulierten Text bei Mitberücksichtigung dieser Umstände auch redlicherweise und objektiv (nur) so verstehen (vgl auch RS0113932).
3.3.3. Damit bräuchte weder auf die im § 914 ABGB erwähnte Übung des redlichen Verkehrs noch auf die – ebenfalls nur subsidiär heranzuziehende – Zweifelsregel des § 915 ABGB zurückgegriffen werden und ist daher nur noch der Vollständigkeit halberanzumerken, dass der den redlichen Geschäftsverkehr prägende Begriff „Treu und Glauben“ bei Rechtsgeschäften nicht dazu missbraucht werden darf, einen anderen hineinzulegen, weil sich der rechtsgeschäftliche Verkehr ehrlich abspielen soll (RS0017859). Der Kläger, wandte sich am 30.10.2019 an die Beklagten, um den behördlich nicht bewilligten „Schwarzbau“ an der gemeinsamen Grundstücksgrenze „zu klären“. Er wollte nicht, dass dieser Gebäudeteil Unstimmigkeiten zwischen den Rechtsnachfolgern auslösen könnte. Die Beklagten erklärten sich mündlich damit einverstanden, das vom Nachbarn missbilligte Bauwerk über dessen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist zu entfernen. Da es bei diesem Vorgespräch ausschließlich darum ging, dass der „Schwarzbau“ über Wunsch des Klägers beseitigt werde, nicht aber um einen Mindestabstand und schon gar nicht darüber, dass die Beklagten abweichend vom Gesetz zu ihren Lasten sich auch für die Zukunft zur Einhaltung eines über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Abstands verpflichten sollten, durften diese auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Kläger nur dies(nämlich das mündlich Besprochene) von seinem Anwalt verschriftlichen lassen würde, zumal der Kläger ihnen gegenüber nicht erkennen ließ, dass es ihm auch um die Einhaltung des im Baubewilligungsbescheid für das Wohnhaus vom 28.6.1978 festgehaltenen Abstands von 5 m für die Zukunft ging. Dies bei der mündlichen und in gutem Einvernehmen geführten Absprache zu verschweigen, um es dann nachträglich in Form eines Relativ- und eines Konsekutivsatzes mit in die Vereinbarung „hineinzuschleusen“, um sich dann auf Rechtssatzkette RS0014753 (wonach jeder, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat ) zu berufen, widerspricht dem im redlichen Geschäftsverkehr geltenden Grundsätzen.
3.4. Letztlich kann auch nicht von einem konstitutiven Anerkenntnis der nunmehr klagsweise geltend gemachten Ansprüche des Klägers durch die Beklagten in ihrer E-Mail vom 5.11.2019 ausgegangen werden. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (RS0017965). Dabei sind – wie bei einer Vertragsauslegung nach den dargelegten Grundsätzen – vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend [T 13]. Das Vorgesagte gilt daher auch hier. Der Erstbeklagte führte in seiner E-Mail 5.11.2019 (Blg ./AF) lediglich an, dass ihn der Kläger bereits besucht und über die Sachlage informiert habe und er und seine Gattin „ selbstverständlich ... mit dieser Lösung It. Einschreiben einverstanden “ seien. Diese Mitteilung kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Beklagten damit auf das mündlich Vereinbarte bezogen. Das dieser E-Mail vorangehende, anwaltlichen Aufforderungsschreiben (welches den Beklagten per Einschreiben übermittelt wurde) spricht außerdem nur von dem vom Kläger missbilligten „Gebäudeteil“. Dass durch die Abtragung dieses Gebäudeteils der im Bescheid für das Wohnhaus vorgesehene Mindestabstand (vorübergehend) wiederhergestellt würde, liegt auf der Hand. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beklagten mit ihrer Einverständniserklärung laut E-Mail vom 5.11.2019 für alle Zukunft darauf verzichten wollten, im innerhalb eines 5 m Abstands liegenden Grenzbereich zum GSt 1755/2 ein behördlich bewilligtes Gebäude unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände zu errichten.
3.5. Soweit sich der Kläger schließlich noch im Wege der (oben zu Punkt 1. behandelten) Mängelrüge ihm unliebsamer Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs am 30.10.2019 entledigen will, ist er – anknüpfend an die Behandlung der Verfahrensrüge unter Pkt 1. – darauf hinzuweisen, dass als „überschießend“ nur solche Sachverhaltsteile gelten, welche im Prozessvorbringen überhaupt keine Deckungfinden (RS0037972, RS0112213 [T1, T4]). Die vom Kläger missbilligte Feststellung, dass beim Gespräch am 30.10.2029 nicht über einen 5 m Abstand gesprochen wurde, hält sich sehr wohl im Rahmen der Prozessbehauptungen (vgl RS0037972 [T8]), war es doch der Kläger selbst, der das der November-Vereinbarung vorangehende Gespräch vom 30.10.2029 zum Prozessthema machte und dazu ein umfangreiches Vorbringen erstattete (ON 20 S 3).
4. Insgesamt ist die vom Erstgericht geschaffene Feststellungsgrundlage weder mangelhaft noch sind die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts zu beanstanden, weshalb die Berufung erfolglos bleibt.
Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist auf dieser Grundlage verpflichtet, den im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Beklagten die rechtzeitig und richtig mit EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 USt) verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Der Kläger hat das Entfernungs- und das Unterlassungsbegehren mit jeweils EUR 17.500,-- bewertet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass der Wert der – nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden – Klagebegehren insgesamt den Grenzwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen sowie die Erforschung der Parteienabsicht hat sich stets an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu orientieren (RS0044358; RS0044298). Da hier somit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu klären war, bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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