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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1820 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(EU) 2026/1820 · Verordnungen
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert: 1. Anhang V wird wie folgt geändert: 2. In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach den Zeilen für die Zone US-2.1397 folgende Zeilen für die Zonen US-2.1398, US-2.1399…
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1756 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 hergestelltem L-Valin in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(EU) 2026/1756 · Verordnungen
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von…
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1755 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates
(EU) 2026/1755 · Verordnungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) detaillierte Modalitäten und Bedingungen für die Bewertung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich detaillierter Modalitäten für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger und für das Verfahren für deren Auswahl gemäß …
Artikel 2 Zugang zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Nimmt die Kommission einen Beschluss zur Anforderung des Zugangs zu einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 an, legt sie darin die technischen Mittel, Instrumente, Komponenten und Bedingungen fest, einschließlich der Frist, innerhalb d…
Artikel 3 Unabhängige Sachverständige
Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 der Kommission vom 7. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen I…
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1752 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Meldung von Daten zu Interventionen im Weinsektor für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung der GAP
(EU) 2026/1752 · Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475
Folgende Punkte i und j werden in Anhang V Nummer 10 „Formular B.3.“ der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 angefügt: „i) für dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen: j) für die Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anha…
Artikel 2 Inkrafttreten
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1751 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen
(EU) 2026/1751 · Verordnungen
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154
In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wird folgender Artikel 3a eingefügt: „Artikel 3a - Übergangsmaßnahmen Der Stoff Sepiolit-Ton und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schw…
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Amtsblatt der Europäischen Union Sie gilt ab dem 15. Februar 2026.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1749 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Galacto-Oligosaccharid
(EU) 2026/1749 · Verordnungen
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs [der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470] erhält der Eintrag für „Galacto-Oligosaccharid“ folgende Fassung: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spe…
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1712 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt und von Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt aus Tagetes erecta L. für Masttruthühner
(EU) 2026/1712 · Verordnungen
Artikel 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928
In der ersten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 wird die Kennnummer „2a161bii“ durch „2a161b“ ersetzt.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Tagetes erecta Tagetes erecta 10. Februar 2027 10. August 2026 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 10. August 2027 gemäß den vor dem 10. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zu…
Alpschutzgebietsverordnung 2026
Verordnungen · Tirol
§ 1 § 1
Almgebiete Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Almgebieten sind keine Herdenschutzmaßnahmen möglich.
§ 2 § 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Juni 2023 über die zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen erfolgende Ausweisung von Almgebi…
Anl. 1
Anlage
NÖ Musikschulplan
Verordnungen · Niederösterreich
§ 1 § 1
Musikschulregionen Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen - NÖ Waldviertel - NÖ Weinviertel - NÖ Mostviertel - NÖ Mitte - NÖ Ost - NÖ Süd mit insgesamt 48 Regionalmusikschulen und 65 Standardmusikschulen, welche entsprechend der Anlage 1 festgelegt werden.
§ 2 § 2
Schulstandorte (1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt. (2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Ri…
§ 3 § 3
Musikschul-Entwicklungskonzept Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmu…
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesesetze · Wien
Art. 1
(1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, soweit diese…
Art. 2
(1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für ihre Kundmac…
Art. 3
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung…
Wiener Garagengesetz 2008
WGarG 2008 · Landesesetze · Wien
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen: 1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, 2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und 3. Tankstellen. (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmun…
§ 2 Begriffbestimmungen
§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinn…
§ 3
§ 3. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien: 1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen; 2. die Verwendung von Flächen…
Wiener Wohnungsvergabegesetz
WrWVG · Landesesetze · Wien
§ 1
(1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag. (2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Vergabe der Mietwohnungen in den städtischen Wohnhäusern (Gemeindewohnungen) an wohnungsbedürftige und einkommensschwächere …
§ 2
(1) Wesentliche Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere unter anderem ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgersch…
§ 3
(1) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, insbesondere zwecks Prüfung des Vorliegens der Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag …
Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
WHLKG 2015 · Landesesetze · Wien
§ 1
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt: 1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, 2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange, 3. die Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klim…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie; 2. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schw…
§ 3
§ 3. (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen. (2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind der Behörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprach…
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Landesesetze · Steiermark
§ 1 § 1
Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen. (2) Es findet keine Anwendung a) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fal…
§ 1a § 1a
Eingetragene Partnerschaft § 6 Abs. 1, § 14, § 28a, § 28b, § 28d, § 28f, § 28g, § 28h und § 28i sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partnerschaften von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden, sodass die eingetragene Partnerschaft in diese…
§ 2
CELEX-Nr.: 32021L1883 § 2 Aufnahmeerfordernisse (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: a) 1. bei Verwendungen gemäß § 2a die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staats…
Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020
WERUG 2020 · Landesesetze · Wien
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1. Dieses Gesetz umfasst Maßnahmen des Landes Wien, die dem Klimaschutz, der Energieversorgungssicherheit, der Energieeffizienz, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie dem Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteerzeugung, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung und des Fernwärme- und Fernkält…
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz setzt Richtlinien der EU um und enthält flankierende Bestimmungen zu Verordnungen der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen und gemäß Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich…
§ 3 Genehmigung der Kosten-Nutzen-Analyse für Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetze
§ 3. (1) Die Errichtung und die erhebliche Modernisierung 1. einer Industrieanlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, 2. eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes, 3. einer Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder 4. einer thermi…
Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
StLGBG 2023 · Landesesetze · Steiermark
§ 1 § 1
Ziele Ziel dieses Gesetzes ist 1. jede Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Identität zu vermeiden sowie 2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellun…
§ 2 § 2
Geltungsbereich (1) Der 2. und 4. Teil dieses Gesetzes gilt für 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, 2. Personen, die sich um ein Dienst- oder…
§ 3 § 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. Diskriminierungsgrund : Diskriminierung von Personen aufgrund von – Alter, – Behinderung, – ethnischer Zugehörigkeit, – Geschlecht, – Religion oder Weltanschauung, – sexueller Orientierung, – sexuelle Identität; 2. Dienstgeberin/Dienstgebe…
Wiener Energieeffizienzgesetz 2026
W-EEffG 2026 · Landesesetze · Wien
§ 1 Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wien in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, insbesondere durch Umsetzung der Art. 2, Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 5, Art. 6, Art. 7 iVm. Anhang 4 Buchstabe f), Art. 29 Abs. 4 und 5 und …
§ 2 Ziele
§ 2. Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere 1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken, um damit die Versorgungssicherheit kontinuierlich zu stärken; 2. den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu verwirklichen; 3. die Vorbildfunktion öffentlicher Einricht…
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang …
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
WElWG 2005 · Landesesetze · Wien
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Ziele § 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetze…
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist; 1a. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG; 2. „Anschlussleistung“ jene für d…
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: 1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes, 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzer über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Ansc…
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Landesesetze · Steiermark
§ 1 § 1
Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes (1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltun…
§ 1a § 1a
Wildmanagement (1) Wildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche , die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erk…
§ 2 § 2
Wild (1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild; b) Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen; c) Alpenmurmeltier, Eichhörnchen, Biber, Bisam, Nutria; d) Wolf, Fuchs, Goldschakal, Marderhund, Braunbär, Waschbär, Dachs, Fischotter, Ba…
Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2026
Kundmachungen
§ 1 Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018
§ 1. (1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lauten: § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: 140 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2: 216 000 Euro § 12 Abs. 1 Z 4: 5 404 000 Euro § 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: 432 000 Euro…
§ 2 Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz Konzessionen
§ 2. (1) Der Schwellenwert in § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, lautet: § 11 Abs. 1: 5 404 000 Euro (2) Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2151 zur Änderung de…
Bundesvergabegesetz 2018
BVergG 2018 · Bundesgesetze
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere 1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Ve…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige gleichwertige technische Änderung beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Le…
§ 3 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 3. (1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 3 Z 2 anzuwenden ist, di…
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
BVergGKonz 2018 · Bundesgesetze
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere 1. die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren), 2. den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Z 1, die in den Vollziehungsb…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. 2. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sic…
§ 3 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 3. (1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, di…