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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)

(EU) 2015/843 · Beschlüsse


Art. 1Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die gemäß…

Art. 2Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben werden nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Art. 3Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)

(EU) 2015/842 · Beschlüsse


Art. 1Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss …

Art. 2Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2014 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss nicht abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbe…

Art. 3Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)

Die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzulastenden Beträge sind in Anhang III ausgewiesen.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(EU) 2015/833 · Verordnungen


Art. 1Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ex85013100 ex85013200 ex85013300 ex85013400 ex85016120 ex85016180 ex85016200 ex85016300 ex85016400 ex85414090 8501310082 8501310083 8501320042 8501320043 8501330062 8501330063 8501340042 8501340043 8501612042 8501612043 8501618042 8501618043 8501620062 8501620063 8501630042 …

Art. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die K…

Art. 3Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen An…

Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(EU) 2015/832 · Verordnungen


Art. 1Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ex85013100 ex85013200 ex85013300 ex85013400 ex85016120 ex85016180 ex85016200 ex85016300 ex85016400 ex85414090 8501310082 8501310083 8501320042 8501320043 8501330062 8501330063 8501340042 8501340043 8501612042 8501612043 8501618042 8501618043 8501620062 8501620063 8501630042 …

Art. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Ko…

Art. 3Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen An…

Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind

(EU) 2015/831 · Verordnungen


Art. 1Befreite Parteien

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Die nach jenem Anhang gewährten Befreiungen gelten nur für die darin mit Namen und Anschrift aufgeführten Parteien. Jede befreite Partei teilt der Kommission unverzüglich diesbezügliche Änderungen m…

Art. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind

Die Befreiungen, die den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 aufgeführten Parteien gewährt wurden, sind mit Wirkung vom 21. November 2014 aufgehoben.

Art. 3Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

(EU) 2015/830 · Verordnungen


Art. 1Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 2Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Art. 3Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Union Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

(EU) 2015/812 · Verordnungen


Art. 1Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassung…

Art. 2Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: 4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 5. Folgender Artikel wird eingefügt: 6. Artikel 15 Absatz 1 erhä…

Art. 3Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, dem Titel von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, dem Titel von Artikel 18, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, und Anhang I, Abschnitt B Nummer 7 wir…

Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

(EU) 2015/836 · Beschlüsse


Art. 1Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Besch…

Art. 2Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der innerhalb des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenve…

Art. 3Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt hat, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen nach den Artikeln 1 und 2 die Beschlüsse, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Beitritt zu den Übereinkommen …

Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

(EU) 2015/835 · Beschlüsse


Art. 1Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Aussc…

Art. 2Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Art. 1Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)

(EU) 2015/820 · Beschlüsse


Art. 1Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Art. 2Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANGDurchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)

(EU) 2015/819 · Beschlüsse


Art. 1Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Art. 2Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANGDurchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(EU) 2015/807 · Verordnungen


Art. 1Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Art. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Amtsblatt der Europäischen Union

ANHANGDurchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Eintrag unter „Natürliche Personen“ gestrichen: „Abdul Rahim Al-Talhi (auch: a) 'Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, b) Abd' Al-Rahim Hamad al-Tahi, c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, d) Abe Al-Rahim al-Talahi, e) Abd Al-Rahim Al Tahli, f) 'Abd al-R…

Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

(EU) 2015/806 · Verordnungen


Art. 1Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste hat vorbehaltlich des Artikels 2 die Form, die in den Anhängen I und II dargestellt ist.

Art. 2Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Die Referenzfarben für das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste sind: Pantone Nr. 654 und Pantone Nr. 116, oder bei Verwendung eines Vierfarbprozesses: Blau (100 % Cyan + 78 % Magenta + 25 % Gelb + 9 % Schwarz) und Gelb (19 % Magenta + 95 % Gelb), oder bei Verwendung von RGB-Farbe…

Art. 3Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss eine Mindestgröße haben, die sicherstellt, dass die bildlichen Merkmale und Hauptformen erhalten bleiben; die Größe darf 64 × 85 Pixel bei einer Auflösung von 150 dpi nicht unterschreiten.