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Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2026/715 · Verordnungen
Art. 1 Unionsdesign
Ein den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechendes Design wird im Folgenden „Unionsdesign“ genannt. Ein Design wird: a) durch ein „nicht eingetragenes Unionsdesign“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; b…
Art. 2 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
Art. 3 Rechtsfähigkeit
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht …
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
Verordnungen
§ 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelan…
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)
(EU) 2015/843 · Beschlüsse
Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)
Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die gemäß…
Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)
Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben werden nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.
Art. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/843 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3593)
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)
(EU) 2015/842 · Beschlüsse
Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)
Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss …
Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)
Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2014 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss nicht abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbe…
Art. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/842 der Kommission vom 28. Mai 2015 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2014 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3519)
Die den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzulastenden Beträge sind in Anhang III ausgewiesen.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/834 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EU) 2015/834 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/834 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/834 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrwert 07020000 AL 56,4 MA 91,3 MK 91,9 TR 85,3 ZZ 81,2 07070005 AL 35,9 MK 31,7 TR 105,8 ZZ 57,8 07099310 TR 123,4 ZZ 123,4 08051020 EG 58,7 MA 50,0 ZA 77,6 ZZ 62,1 08055010 BR 103,9 MA 111,5 TR 67,0 ZA 128,1 ZZ 102,6 08081080 AR 120,9 BR 102,6 CL…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
(EU) 2015/833 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
ex85013100 ex85013200 ex85013300 ex85013400 ex85016120 ex85016180 ex85016200 ex85016300 ex85016400 ex85414090 8501310082 8501310083 8501320042 8501320043 8501330062 8501330063 8501340042 8501340043 8501612042 8501612043 8501618042 8501618043 8501620062 8501620063 8501630042 …
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die K…
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Amtsblatt der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen An…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
(EU) 2015/832 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
ex85013100 ex85013200 ex85013300 ex85013400 ex85016120 ex85016180 ex85016200 ex85016300 ex85016400 ex85414090 8501310082 8501310083 8501320042 8501320043 8501330062 8501330063 8501340042 8501340043 8501612042 8501612043 8501618042 8501618043 8501620062 8501620063 8501630042 …
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Ko…
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Amtsblatt der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen An…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind
(EU) 2015/831 · Verordnungen
Art. 1 Befreite Parteien
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Die nach jenem Anhang gewährten Befreiungen gelten nur für die darin mit Namen und Anschrift aufgeführten Parteien. Jede befreite Partei teilt der Kommission unverzüglich diesbezügliche Änderungen m…
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind
Die Befreiungen, die den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 aufgeführten Parteien gewährt wurden, sind mit Wirkung vom 21. November 2014 aufgehoben.
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind
Amtsblatt der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/830 · Verordnungen
Art. 1 Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Art. 3 Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt der Europäischen Union Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/829 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
(EU) 2015/829 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/829 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/829 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Durchführungsverordnung (EU) 2015/829 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(EU) 2015/828 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Die folgende Person wird in die Liste der Personen in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen: Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste 206. General Muhamad () (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla () (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla) Geburts…
Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(EU) 2015/827 · Verordnungen
Art. 1 Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Artikel 11c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung: vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder“
Art. 2 Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Amtsblatt der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates
(EU) 2015/812 · Verordnungen
Art. 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassung…
Art. 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: 4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 5. Folgender Artikel wird eingefügt: 6. Artikel 15 Absatz 1 erhä…
Art. 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, dem Titel von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, dem Titel von Artikel 18, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, und Anhang I, Abschnitt B Nummer 7 wir…
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/838 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/838 · Beschlüsse
Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/838 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2015.“
Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/838 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
(EU) 2015/837 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 13a erhält folgende Fassung: 2. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
Art. 2 Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 3 Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Amtsblatt der Europäischen Union
Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
(EU) 2015/836 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Besch…
Art. 2 Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der innerhalb des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenve…
Art. 3 Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt hat, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen nach den Artikeln 1 und 2 die Beschlüsse, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Beitritt zu den Übereinkommen …
Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
(EU) 2015/835 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Aussc…
Art. 2 Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Beschluss (EU) 2015/839 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)
(EU) 2015/839 · Beschlüsse
Art. 1 Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen
Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der von der EZB durchzuführenden umfassenden Bewertung. Die Novo Banco, SA unterliegt im Rahmen der umfassenden Bewertung nur dem Stresstest. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der…
Art. 2 Untersuchungsbefugnisse
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben. Gemäß den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 überprüft die EZB die von den Kreditinstituten eingegangenen Informationen — erf…
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/825 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EU) 2015/825 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/825 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/825 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrwert 07020000 AL 61,0 MA 88,7 MK 91,9 TR 87,9 ZZ 82,4 07070005 AL 41,5 MK 41,5 TR 105,8 ZZ 62,9 07099310 TR 122,6 ZZ 122,6 08051020 EG 59,9 MA 49,5 ZA 77,6 ZZ 62,3 08055010 BR 103,9 MA 111,5 TR 67,0 ZA 121,2 ZZ 100,9 08081080 AR 97,8 BR 93,8 CL 1…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
(EU) 2015/824 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 Absatz 3: (2) Folgender Artikel 4 a wird eingefügt:
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2015/823 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Glückstädter Matjes (g.g.A.))
(EU) 2015/823 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/823 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Glückstädter Matjes (g.g.A.))
Die Bezeichnung „Glückstädter Matjes“ (g.g.A.) wird eingetragen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Leb…
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/823 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Glückstädter Matjes (g.g.A.))
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2015/822 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Capão de Freamunde (g.g.A.)]
(EU) 2015/822 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/822 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Capão de Freamunde (g.g.A.)]
Die Bezeichnung „Capão de Freamunde“ (g.g.A.) wird eingetragen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebe…
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/822 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Capão de Freamunde (g.g.A.)]
Amtsblatt der Europäischen Union
Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3526)
(EU) 2015/826 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3526)
27. Mai 2013 27.5.2013 31.5.2013 25. November 2014
Art. 2 Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3526)
Dieser Beschluss läuft am 22. Mai 2018 aus.
Art. 3 Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3526)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/817 der Kommission vom 26. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EU) 2015/817 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/817 der Kommission vom 26. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/817 der Kommission vom 26. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrwert 07020000 AL 64,0 MA 99,2 MK 89,9 TR 87,9 ZZ 85,3 07070005 AL 36,9 MK 41,5 TR 105,8 ZZ 61,4 07099310 TR 123,9 ZZ 123,9 08051020 EG 49,3 MA 55,9 ZA 61,0 ZZ 55,4 08055010 BO 147,7 BR 103,9 MA 111,5 TR 67,0 ZA 178,1 ZZ 121,6 08081080 AR 102,5 BR…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/816 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g.g.A.))
(EU) 2015/816 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/816 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g.g.A.))
Amtsblatt der Europäischen Union
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/816 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g.g.A.))
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/815 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pastel de Chaves (g.g.A.)]
(EU) 2015/815 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/815 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pastel de Chaves (g.g.A.)]
Die Bezeichnung „Pastel de Chaves“ (g.g.A.) wird eingetragen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebens…
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/815 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pastel de Chaves (g.g.A.)]
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Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(EU) 2015/813 · Verordnungen
Art. 1 Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: 3. In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Anhang II“ durch die Worte „Anhang II oder VI“ ersetzt.
Art. 2 Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 als Anhang VI angefügt.
Art. 3 Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/820 · Beschlüsse
Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/819 · Beschlüsse
Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(EU) 2015/818 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: 3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 4. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 5. Artikel 10 erhält folgende Fassung: 6. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgend…
Art. 2 Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG I Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/808 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EU) 2015/808 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/808 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/808 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrwert 07020000 AL 69,6 MA 93,5 MK 102,7 ZZ 88,6 07070005 AL 41,5 MK 41,2 TR 111,1 ZZ 64,6 07099310 TR 127,8 ZZ 127,8 08051020 EG 43,7 IL 70,8 MA 56,2 ZA 61,0 ZZ 57,9 08055010 BO 147,7 BR 103,9 MA 111,5 TR 98,3 ZA 178,1 ZZ 127,9 08081080 AR 176,7 B…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
(EU) 2015/807 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG Durchführungsverordnung (EU) 2015/807 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Eintrag unter „Natürliche Personen“ gestrichen: „Abdul Rahim Al-Talhi (auch: a) 'Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, b) Abd' Al-Rahim Hamad al-Tahi, c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, d) Abe Al-Rahim al-Talahi, e) Abd Al-Rahim Al Tahli, f) 'Abd al-R…
Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/806 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste hat vorbehaltlich des Artikels 2 die Form, die in den Anhängen I und II dargestellt ist.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Referenzfarben für das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste sind: Pantone Nr. 654 und Pantone Nr. 116, oder bei Verwendung eines Vierfarbprozesses: Blau (100 % Cyan + 78 % Magenta + 25 % Gelb + 9 % Schwarz) und Gelb (19 % Magenta + 95 % Gelb), oder bei Verwendung von RGB-Farbe…
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss eine Mindestgröße haben, die sicherstellt, dass die bildlichen Merkmale und Hauptformen erhalten bleiben; die Größe darf 64 × 85 Pixel bei einer Auflösung von 150 dpi nicht unterschreiten.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(EU) 2015/805 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2015/804 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(EU) 2015/804 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/804 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/804 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/804 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2015/803 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(EU) 2015/803 · Verordnungen
Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/803 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/803 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/803 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2015/802 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter Schweröle und ähnlicher Erzeugnisse
(EU) 2015/802 · Verordnungen
Art. 1 Verordnung (EU) 2015/802 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter Schweröle und ähnlicher Erzeugnisse
27079999 4. April 2013 30. Juni 2014 Für die Zwecke des Absatzes 1 kann sich die Rückwirkung einer Bewilligung einer besonderen Verwendung gemäß Artikel 294 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 4. April 2013 erstrecken, sofern alle in Artikel 294 Absatz 3 der genannten Verordnung fes…
Art. 2 Verordnung (EU) 2015/802 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter Schweröle und ähnlicher Erzeugnisse
Amtsblatt der Europäischen Union
Beschluss (EU) 2015/810 der Kommission vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)
(EU) 2015/810 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/810 der Kommission vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die von Belgien durchgeführte Maßnahme zur Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zugunsten von „Young Innovative Companies“ ist bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Art. 2 Beschluss (EU) 2015/810 der Kommission vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Beschluss (EU) 2015/809 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2019 in Bulgarien und Italien
(EU) 2015/809 · Beschlüsse
Art. 1 Beschluss (EU) 2015/809 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2019 in Bulgarien und Italien
Plowdiw und Matera werden zur „Kulturhauptstadt Europas 2019“ in Bulgarien bzw. Italien ernannt.
Art. 2 Beschluss (EU) 2015/809 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2019 in Bulgarien und Italien
Amtsblatt der Europäischen Union
Beschluss (EU) 2015/811 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2015 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (EZB/2015/16)
(EU) 2015/811 · Beschlüsse
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die von der EZB erstellt wurden oder sich in ihrem Besitz befinden und im Zusammenhang mit ihr…
Art. 2 Dokumente bei den NCAs
Erhält eine NCA einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument der EZB, das sich im Besitz dieser NCA befindet, stimmt die NCA den Umfang des zu gewährenden Zugangs mit der EZB ab, bevor sie eine Entscheidung über die Verbreitung trifft, es sei denn, es ist eindeutig, dass das Dokument verbreitet werden …
Art. 3 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.