""
Vorwort/Präambel
(EU) 2026/1194 · Richtlinien
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im Folgenden „Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind“), dort das aktive und das passive …
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) „lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe“ eine im Anhang I aufgeführte Verwaltungseinheit, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein oder mehrere in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besit…
Artikel 3 Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
Jede Person, die am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und, b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staats…
Vorwort/Präambel
WAG 2018 · Bundesgesetze
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sin…
§ 2 Ausnahmen
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf: 1. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016 , BGBl. I Nr. 34/2015, nach Maßgabe von Abs. 2; 2. Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutteruntern…
§ 3 Wertpapierfirmen
§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringu…
Vorwort/Präambel
GSNE-VO 2013 · Verordnungen
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz: 1. Kapazitätsbasiertes sowie mengenbasiertes Netznutzungsentgelt; 2. Netzzutrittsentgelt sowie 3. Netzbereitstellungsentgelt. (2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 …
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein…
§ 3 Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer
§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte si…
Vorwort/Präambel
FMA-GebV · Verordnungen
§ 1
§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entr…
§ 2
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. (2) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Beka…
§ 3
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I …
Vorwort/Präambel
KMG 2019 · Bundesgesetze
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Hauptstücks sind 1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die anzubietenden Ver…
§ 2 Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. (2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veran…
§ 3 Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für 1. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011 , BGBl. I Nr. 77/2011; 1a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG , BGBl. I Nr…
Vorwort/Präambel
BörseG 2018 · Bundesgesetze
§ 1
§ 1. Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018 , BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden und zugleich auch ausländische Zahlungsmittel, …
§ 2
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018 , der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 , der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , der delegie…
§ 3 Konzessionserteilung
§ 3. (1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als belieh…
Vorwort/Präambel
(EU) 2026/1189 · Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 2a wird folgender Artikel 2b eingefügt: 2. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVIa eingefügt.“
Artikel 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 1 gilt ab dem 3. September 2026.
Vorwort/Präambel
ÖStP 2025 · Art. 15a Vereinbarungen · Salzburg
Art. 1 Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung (1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 B VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemei…
Art. 2 Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln (1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind. (2) Dieses System umfasst 1. eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mi…
Art. 3 Artikel 3
Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen (1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene…
Vorwort/Präambel
LBBG 2001 · Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und dem Dienststand angehören. Sie werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet. (2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 de…
§ 2 § 2
Dienstbehörde Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 2a § 2a
Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: § 34a Z 4, § 34g Abs. 11 und § 39 Abs. 3 .
Vorwort/Präambel
Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Anwendungsbereich (1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2…
§ 2 § 2
Eigener Wirkungsbereich Die Gemeinden und Gemeindeverbände (III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 3 § 3
Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften (1) Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in…
Vorwort/Präambel
Bgld. MVKG · Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen. (2) Für die in Abs. …
§ 2 § 2
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers (1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001 , LGBl. Nr. 37, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, a…
§ 3 § 3
Maßnahmen bei Gefährdung (1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftig…
Vorwort/Präambel
Bgld. GemBG 2014 · Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014 , LGBl. Nr. 44/2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltu…
§ 2 § 2
Zuständigkeit Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 3 § 3
Begriffsbestimmung (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (2) Soweit in diesem Gesetz die…
Vorwort/Präambel
LBDG 1997 · Landesesetze · Burgenland
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen. Sie werden im folgenden als “Beamte” bezeichnet. (2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes , BGBl. Nr. 3…
§ 2 Stellenplan; Dienstbehörde
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrec…
§ 3 § 3
Ernennung Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Vorwort/Präambel
Bgld. LBedG 2020 · Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Ziele Ziel dieses Gesetzes ist es, das Dienst- und Besoldungsrecht für die vertraglichen Landesbediensteten in Richtung einer transparenten, funktionsorientierten Entlohnung mit höheren Einstiegsgehältern und abgeflachten Gehaltskurven weiterzuentwickeln, sowie eine Verwaltungsvereinfachung in der …
§ 2 § 2
Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, 1. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist; 2. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland vor dem 1. Jänner 2020…
§ 3 § 3
Stellenplan (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Haushaltsvoranschlages des Landes, in dem die höchstzulässige Anzahl der Landesbediensteten in quantitativer und qualitativer Hinsicht durch Planstellen für das betreffende Kalenderjahr festgelegt wird. Im Stellenplan sind die Planstelle…
Vorwort/Präambel
Bgld. LVBG 2013 · Landesesetze · Burgenland
§ 1 § 1
Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden 1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 …
§ 2 § 2
Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft ( Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG ) sinngemäß anzuwenden: § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 3 und § 82 Ab…
§ 3 § 3
Stellenplan (1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlags, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb die…
Vorwort/Präambel
Verordnungen · Wien
§ 1
CELEX-Nr.: 32018l2001 § 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen,…
§ 2
CELEX-Nr.: 32018l2001 § 2. (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten. (2) Wird eine Berechtigung mehreren…
§ 3
CELEX-Nr.: 32018l2001 § 3. (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt. (2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auc…