W-EEffG 2026
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft Wärme Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2.„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die zu überprüfbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen über die Anrechenbarkeit gemäß Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, entspricht;
3. „Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition des Art. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1 (Energiestatistik-Verordnung);
4. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
5.„Energiearmut bzw. energiearme Haushalte“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, unter Berücksichtigung von sozialen und anderen einschlägigen Maßnahmen sowie der Kombination von verursachenden Faktoren, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte von Wohnungen unter Beachtung der Indikatoren zur Messung von Energiearmut gemäß Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (– ), BGBl. I Nr. 91/2025;
Rückverweise
6. „Energieausweis“ einen anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;
7. „Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
8. „Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Energiestatistik-Verordnung, entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
9. „Energiedienstleistung“ eine mit Vertrag festgelegte Dienstleistung zu dem Zweck, durch physische Nutzeffekte oder Vorteile aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder anderen vergleichbaren Maßnahmen insbesondere im Bereich des Betriebs und der Instandhaltung überprüfbare
a) Energieeffizienzverbesserungen oder
b) End- oder Primärenergieeinsparungen
herbeizuführen;
10.„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
11.„Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz, die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
12.„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
13. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
14. „Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
15. „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen bestimmungsgemäß betreten werden können; soweit der Begriff „konditioniertes Gebäude“ verwendet wird, handelt es sich um ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird;
16. „Gebäudeinventar“ ein öffentlich zugängliches und verfügbares Inventar der konditionierten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtfläche von mehr als 250 m² aufweisen;
17. „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken;
18. „Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
a)Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz), BGBl. I Nr. 33/2006, oder
b)Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
19.„nationaler Gebäuderenovierungsplan“ den Plan, den Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union in Erfüllung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/1275 vom 8.5.2024 (Gebäudeeffizienz-Richtlinie), an die Europäische Kommission übermittelt;
20.„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
21.„offiziell geschützte Gebäude“, Gebäude und Gebäudeteile, die Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder von besonderem architektonischen oder historischen Wert sind und insbesondere durch bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 und nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, geschützt sind;
22. „öffentliche Einrichtung“ das Land Wien als regionale Behörde bzw. Gebietskörperschaft, die Gemeinde Wien als lokale Behörde bzw. Gebietskörperschaft und Stellen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und direkt von diesen genannten Behörden bzw. Gebietskörperschaften finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
23. „Renovierungspass“ einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird und
24. „Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
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