(1) Die Errichtung und die erhebliche Modernisierung
1. einer Industrieanlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht,
2. eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes,
3. einer Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder
4. einer thermischen Stromerzeugungsanlage, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
bedürfen einer Genehmigung der Behörde, sofern die thermische Gesamtnennleistung der jeweiligen Industrieanlage, der Energieerzeugungsanlage oder der Stromerzeugungsanlage 20 MW übersteigt.
(2) Bei der Planung einer Industrieanlage gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz, zu bewerten.
(3) Bei der Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes gemäß Abs. 1 Z 2 oder der Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage gemäß Abs. 1 Z 3 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von Industrieanlagen zu bewerten.
(4) Bei der Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten.
(5) Bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten.
(6) Unter einer erheblichen Modernisierung ist eine Modernisierung zu verstehen, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(7) Industrieanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die Abwärme erzeugen oder beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen und unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen sowie Industrieanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(8) Unter einem neuen Fernwärme- oder Fernkältenetz wird die Neuerrichtung einer technischen Anlage, bestehend aus zumindest einer neu errichteten Energieerzeugungsanlage, einem neu errichteten Rohrleitungssystem und Nebenanlagen verstanden, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte dient.
(9) Ein bestehendes Fernwärme- oder Fernkältenetz ist eine bereits errichtete technische Anlage, bestehend aus Energieerzeugungsanlagen, einem Rohrleitungssystem und Nebenanlagen, die ausschließlich der Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten aus zentralen oder dezentralen Produktionsquellen an zwei oder mehreren Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder –kälte dient.
(10) Energieerzeugungsanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Energieumwandlung Raum- oder Prozesswärme, Warmwasser oder Prozesskälte bzw. Kaltwasser zur Versorgung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu erzeugen und die unter eine Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG fallen, sowie Energieerzeugungsanlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen und die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(11) Das Verfahren nach Abs. 1 ist auf Antrag einzuleiten. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse anzuschließen.
(12) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Leitgrundsätzen zu erstellen.
(13) Zur Prüfung der Kosten-Nutzen-Analyse hat die Behörde geeignete Sachverständige heranzuziehen. Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, nicht gegeben sind.
Rückverweise
WERUG 2020 · Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 [CELEX Nrn.: 32012L0027, 32018L2002]
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
…der Parteien des Verfahrens sowie sonstiger in Abs. 2 genannter Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß § 3 oder zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden. (2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an: 1. die Beteiligten des Verfahrens…
§ 3 Genehmigung der Kosten-Nutzen-Analyse für Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetze
…1) Die Errichtung und die erhebliche Modernisierung 1. einer Industrieanlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, 2. eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes, 3. einer Energieerzeugungsanlage in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder 4. einer thermischen Stromerzeugungsanlage, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden…
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
…Keiner Genehmigung gemäß § 3 bedürfen Industrieanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze oder thermische Stromerzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise…
§ 5 Voraussetzungen der Genehmigung – Energieeffizienz an erster Stelle
…Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht, 2. die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in § …