(1) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, insbesondere zwecks Prüfung des Vorliegens der Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag und Überprüfung der Angaben der Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber, folgende erhobene sowie mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG ermittelte Daten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber zu verarbeiten:
1. alle Namensteile;
2. Geschlecht;
3. Familienstand;
4. Geburtsdatum;
5. Adressen des aktuellen Hauptwohnsitzes und der historischen Hauptwohnsitze der letzten fünfzehn Jahre und der weiteren aktuellen und historischen Wohnsitze der letzten fünfzehn Jahre inklusive der eingetragenen Unterkunftgeberin bzw. des eingetragenen Unterkunftgebers;
6. Staatsangehörigkeit.
(2) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, folgende weitere Daten zu verarbeiten:
1. Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsdatum und Geschlecht der mitziehenden Kinder der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber;
2. Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsdatum und Geschlecht der sonstigen mit den Wohnungswerberinnen oder den Wohnungswerbern mitziehenden Personen;
3. Unterkunftsdaten betreffend die bisherige Wohnung der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungsgröße, Wohnungskategorie, Wohnungsausstattung, Anzahl der bisherigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner);
4. Nettoeinkommen der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber und der mitziehenden Personen;
5. Daten über ein allfälliges Liegenschaftseigentum der Wohnungswerberinnen oder der Wohnungswerber;
6. Kommunikationsdaten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
7. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BW – Bauen und Wohnen der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber.
(3) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Eine Löschung hat jedoch spätestens drei Jahre nach Abschluss des Wohnungswerbe- bzw. Wohnungsvergabeverfahrens zu erfolgen.
(4) Durch dieses Gesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Anmietung einer Gemeinde- oder Anbotswohnung.
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