(1) Wildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche , die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erkenntnisse. Wesentliche Bestandteile des Wildmanagements sind die Jagdausübung und die Hege.
(2) Zum Wildmanagement gehören insbesondere
1. die Wildforschung,
2. das Wild- und Lebensraummonitoring,
3. die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen,
4. die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wild,
5. die wildökologische Raumplanung.
(3) Die Jagdausübung hat neben der nachhaltigen Nutzung von Wild insbesondere dazu beizutragen
1. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden,
2. dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken,
3. die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und die Ausbreitung invasiver Tierarten bestmöglich hintanzuhalten.
(4) Die Hege hat in der vom Menschen geprägten und genutzten Kulturlandschaft den heimischen Wildarten jenen Stellenwert einzuräumen, der nachhaltig überlebensfähige, gesunde, gut strukturierte, vernetzte und an die Verhältnisse des Lebensraumes angepasste Populationen ermöglicht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsinteressen sind Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden und im öffentlichen Interesse gelegene Waldfunktionen nach Maßgabe der jagdlichen Bestimmungen im Rahmen der jagdlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdwirtschaftlichen Interessen der Vorrang einzuräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024
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