(1) Wesentliche Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere unter anderem ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 gleichgestellte Tatbestände sowie eine Mindestmeldedauer mit Hauptwohnsitz in Wien.
(2) Je länger eine Wohnungswerberin bzw. ein Wohnungswerber schon in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, umso mehr verkürzt sich die Wartezeit auf eine Gemeinde- oder Anbotswohnung. Ebenso verkürzt sich die Wartezeit bei Vorliegen besonderer Bedarfsgründe, wie etwa Überbelag, Alleinerzieherin oder Alleinerzieher und altersbedingtem oder barrierefreiem Wohnbedarf.
(3) Die Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind jeweils von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen gemeinsam und einvernehmlich im Detail mittels verbindlicher Richtlinien oder Dienstanweisungen festzulegen und sind in einer für alle Interessierten jederzeit zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.
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