(1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag.
(2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Vergabe der Mietwohnungen in den städtischen Wohnhäusern (Gemeindewohnungen) an wohnungsbedürftige und einkommensschwächere Personen und Familien. Der zweite Bereich umfasst die Vermittlung der gemäß §§ 29 Abs. 4 und 56 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 von den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern an die Stadt Wien bereitzustellenden geförderten Wohnungen (Anbotswohnungen).
(3) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien zieht hinsichtlich der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag die Wohnservice Wien GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin heran.
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