Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Diskriminierungsgrund : Diskriminierung von Personen aufgrund von
– Alter,
– Behinderung,
– ethnischer Zugehörigkeit,
– Geschlecht,
– Religion oder Weltanschauung,
– sexueller Orientierung,
– sexuelle Identität.
2. Dienstgeberin/Dienstgeber : das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband.
3. Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin : die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vorgesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/dieser auf Seiten der Dienstgeberin/des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
4. Dienststellen: Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung, Baubezirksleitungen, Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe).
5. Menschen mit Behinderung: Personen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, kognitiven, oder psychischen Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, deren Auswirkungen geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
6. Interessenvertretungen: die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben.
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