Durchführungsverordnung (EU) 2026/1751 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen
Vorwort/Präambel
In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
„Artikel 3a - Übergangsmaßnahmen
(1) Der Stoff Sepiolit-Ton und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern bestimmt sind und vor dem 22. Januar 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den Stoff gemäß Absatz 1 enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für alle Tierarten bestimmt sind außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern und die vor dem 22. Juli 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Die den Stoff gemäß Absatz 1 enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für alle Tierarten bestimmt sind außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern und vor dem 22. Juli 2028 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.“
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 15. Februar 2026.