W-EEffG 2026
Vorwort/Präambel
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wien in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, insbesondere durch Umsetzung der Art. 2, Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 5, Art. 6, Art. 7 iVm. Anhang 4 Buchstabe f), Art. 29 Abs. 4 und 5 und Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie).
Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere
1.die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken, um damit die Versorgungssicherheit kontinuierlich zu stärken;
2.den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu verwirklichen;
3. die Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen festzulegen;
4. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben und den Standort Wien zukunftsorientiert zu gestalten;
5. die innovativen und energieeffizienten Technologien zu stärken;
6. zur Erschwinglichkeit von Energie durch Senkung der Energiekosten beizutragen;
7. die Energiearmut zu bekämpfen und
8. zur Dekarbonisierung und zu den Klimazielen beizutragen.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft Wärme Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2.„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die zu überprüfbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen über die Anrechenbarkeit gemäß Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, entspricht;
3. „Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition des Art. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1 (Energiestatistik-Verordnung);
4. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
5.„Energiearmut bzw. energiearme Haushalte“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, unter Berücksichtigung von sozialen und anderen einschlägigen Maßnahmen sowie der Kombination von verursachenden Faktoren, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte von Wohnungen unter Beachtung der Indikatoren zur Messung von Energiearmut gemäß Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (– ), BGBl. I Nr. 91/2025;
(1) Öffentliche Einrichtungen haben in relevanten Sektoren bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro bzw. 175 Millionen Euro im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, zu bewerten. Relevante Sektoren sind
1. der Sektor Energie und
2.andere Sektoren wie Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen, soweit diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben.
(2) Öffentliche Einrichtungen haben bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Abs. 1 insbesondere folgende Kriterien zu beachten:
1. Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen und fördern; soweit Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass bei der Betrachtung der gesamte Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigt wird; die angewendeten Methoden sind auf der Website der Behörde zu veröffentlichen und
(1) Der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen ist gegenüber dem Basisjahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % zu senken.
(2) Von der Verpflichtung des Abs. 1 ist der öffentliche Verkehr ausgenommen.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist für das Basisjahr 2021 ein Ausgangswert zu ermitteln. Verringerungen des Endenergieverbrauchs im öffentlichen Verkehr können für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 berücksichtigt werden.
(4) Der Ausgangswert der öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs. 3 ist für die Zwecke der Erstellung des NEKP bzw. der darauf basierenden Fortschrittsberichte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1 (Governance-Verordnung), an den Bund zu übermitteln.
(5) Öffentliche Einrichtungen evaluieren laufend Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie der daraus resultierenden Endenergieeinsparungen und berücksichtigen weitere Vorteile und Aspekte, wie beispielsweise die Auswirkungen auf die Qualität von Innenräumen bei Gebäuden.
(6) Öffentliche Einrichtungen berücksichtigen bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 5 die Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen, die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile oder sonstige wichtige Erkenntnisse aus ihren jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen und dokumentieren die wesentlichen Ergebnisse.
(7) Öffentliche Einrichtungen berücksichtigen bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 5 bezogen auf Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen und dokumentieren die wesentlichen Ergebnisse.
(8) Öffentliche Einrichtungen haben der Behörde zweijährlich den Endenergieverbrauch der zwei vorangegangenen Kalenderjahre mitzuteilen. Die Mitteilung ist nach Endenergieverbrauch in folgende Sektoren zu gliedern:
1. Gebäude;
2. Prozesse;
3. Mobilitätsdienste (Fahrzeugflotte).
(1) Jährlich sind mindestens 3 % der Gesamtfläche konditionierter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, zu renovieren und damit zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen (Renovierungspflicht).
(2) Die Quote von mindestens 3 % gemäß Abs. 1 wird berechnet nach der Gesamtfläche der konditionierten Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).
(3) Bei der Auswahl, welche Gebäude gemäß Abs. 1 zu renovieren sind, kann insbesondere die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit der zu renovierenden Gebäude berücksichtigt werden.
(4) Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung befinden oder von diesen öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, sind, soweit diese Gebäude und Gebäudeteile sozialen Wohnzwecken dienen, von der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn Renovierungen nicht kostenneutral durchführbar sind oder wenn anzunehmen ist, dass eine allfällige Erhöhung des Mietzinses eine etwaige wirtschaftliche Einsparung bei den Energiekosten übersteigt.
(5) Bei folgenden Gebäudekategorien ist die Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 eingeschränkt anwendbar:
1. offiziell geschützte Gebäude, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
(1) Anstelle der Renovierungspflicht gemäß § 6 kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 gewählt werden, um jährlich gleichwertige Endenergieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen herbeizuführen, die der Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 entsprechen. Die Einsparungen können durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erfüllt werden (§ 9).
(2) Die Anwendung des alternativen Ansatzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen und die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind, soweit dies zweckmäßig ist, Renovierungspässe vorzulegen, die für jedes Jahr die Renovierungsschritte darlegen; für diese Gebäude ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 31. Dezember 2040 abzuschließen und
2.die Energieeinsparungen, die aufgrund des § 6 zu erreichen wären, sind auf der Grundlage geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung durch Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden, zu schätzen.
(1) Zur Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß § 6 ist ein Gebäudeinventar zu erstellen. Dabei können zur Erhebung des Gebäudebestands die Daten gemäß den in § 17 Abs. 1 genannten Datenbanken verwendet werden.
(2) Das Gebäudeinventar enthält folgende Angaben je Gebäude:
1. die Gesamtnutzfläche in m 2 ;
2. den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, soweit diese Angaben vorliegen und
3. den Energieausweis.
(3) Das Gebäudeinventar kann Angaben zu Gebäuden enthalten, deren Gesamtnutzfläche weniger als 250 m 2betragen oder zusätzliche Angaben zu Abs. 2, die für die Zuordnung zu Energieeffizienzkategorien oder definierten Nutzungskategorien notwendig sind. Diese Angaben sind von der Veröffentlichungspflicht gemäß § 3 Z 16 nicht erfasst.
Die Bewertung, Anrechenbarkeit und Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen hat gemäß den Bestimmungen des EEffG zu erfolgen.
(1) Öffentliche Einrichtungen haben die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung großer Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, soweit zu gewährleisten, als dies technisch und kosteneffizient durchführbar ist. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m 2 ist zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen zweckmäßig durchführbar ist.
(2) Öffentliche Einrichtungen können, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, kombinieren, um die Endenergieeffizienz zu verbessern; erzielte Verbesserungen sind durch kontinuierliche Überwachung oder einen wirksamen Betrieb und Wartung aufrecht zu erhalten.
(1) Öffentliche Einrichtungen haben im Vorfeld des Erwerbs oder der Anmietung von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz durch die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 4) zu beachten. Es sind Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz unter Beachtung der geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu erwerben und anzumieten.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 ist der Erwerb und die Anmietung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese nachfolgenden Zwecken dient:
1. der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
2. der Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtungen oder
3. der Erhaltung offiziell geschützter Gebäude.
(3) Der Auswahlprozess gemäß Abs. 1 und die Anwendung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ sind gemäß § 4 Abs. 3 zu dokumentieren.
(1) Energieeffizienzverbesserungen öffentlicher Einrichtungen sind durch ein langfristiges Energieeffizienzprogramm zu bewerten und zu steuern.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung und wesentlichen Änderungen des Programms gemäß Abs. 1 einzubinden. Dabei sind insbesondere einschlägige Interessenvertretungen, Agenturen und Vertretungen schutzbedürftiger Gruppen, wie insbesondere die von energiearmen Haushalten, zu konsultieren.
(3) Andere übergeordnete Strategien und Interessen, wie insbesondere die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Erreichung von Klimazielen, und die Bekämpfung der Energiearmut, sind bei der Bewertung und Steuerung des Programms gemäß Abs. 1 ausreichend zu berücksichtigen.
(1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen Bescheide der Behörde aufgrund dieses Gesetzes steht den betroffenen Parteien das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) Die Behörde nimmt auf die im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Kommission Bedacht, soweit dies für die Auslegung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
(1) Die Behörde hat die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß § 4 und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 bis 13 zu überwachen sowie das Monitoring gemäß § 15 durchzuführen.
(2) Die Behörde hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Aspekten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen.
(3) Die Behörde hat ein Gebäudeinventar (§ 8) zu erstellen und dieses mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren. Sie hat die Angaben des Gebäudeinventars gemäß § 8 Abs. 2 laufend auf offenbare Unrichtigkeiten zu prüfen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Die Behörde kann Aufgaben im Bereich der Unterstützung durch Wissensvermittlung und Schulungen gemäß § 16 Abs. 1, insbesondere durch Beratungsleistungen, durch fachlich anerkannte Stellen vornehmen lassen.
(5) Die Behörde nimmt bei der Aufgabenerfüllung auf die besonderen Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Haushalte Bedacht.
(1) Die Behörde hat das erforderliche Monitoring bezüglich der Energieeinsparungen (§ 5), Renovierungspflicht (§ 6) und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz (§ 7) durchzuführen.
(2) Die Behörde hat anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen (§ 9) gemäß den Bestimmungen des EEffG an die E-Control zu melden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung die zur Erfüllung erforderlichen Berichte insbesondere gemäß den Bestimmungen des EEffG und der Governance-Verordnung zu übermitteln.
(1) Die Behörde hat die öffentlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Einrichtungen zu fördern, insbesondere durch Wissensvermittlung und Schulungsmöglichkeiten.
(2) Die Behörde unterstützt die öffentlichen Einrichtungen für die Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in der Anwendung von Energieleistungsverträgen insbesondere durch Bereitstellung von notwendigen Informationen zu
1. Musterverträgen, insbesondere unter Beachtung von europäischen und internationalen Normen, die zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurden, und des veröffentlichten Eurostat-Leitfadens für die statistische Erfassung und Behandlung von Energieleistungsverträgen;
2. bewährten Verfahren, die eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten, soweit dies zweckdienlich ist, und
3. zu umgesetzten und laufenden Vorhaben, in der die erwarteten und die erzielten Endenergieeinsparungen enthalten sind.
(3) Notwendige Informationen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde für die öffentlichen Einrichtungen unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten auf ihrer Website zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind davon nicht umfasst. Soweit notwendige Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 die Erfüllung gebäudebezogener Verpflichtungen gemäß §§ 6 bis 8 betreffen, sind diese von den Bestimmungen zum Gebäudeinventar (§ 8) mitumfasst.
(1) Die Behörde kann für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß § 8 Abs. 1 die Daten folgender Datenbanken verwenden:
1.das zentrale Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
2.die Energieausweisdatenbank gemäß GWR-Gesetz und
3.die Energieausweisdatenbank gemäß der Bauordnung für Wien und der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(2) Die Behörde hat das Gebäudeinventar gemäß § 8 in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben und ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
(3) Die Behörde ist für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:
(1) Die Behörde kann von verantwortlichen Personen öffentlicher Einrichtungen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 14 erforderlich sind.
(2) Verantwortliche Personen öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen; sie sind der Behörde für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben für die Zwecke des Gebäudeinventars (§ 8) verantwortlich.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen ist, begeht wer als verantwortliche Person einer öffentlichen Einrichtung, die nicht Teil einer Gebietskörperschaft ist,
1.die Auskunftspflicht gemäß § 18 verletzt;
2.der Behörde unrichtige Angaben gemäß § 8 Abs. 2 übermittelt oder die Übermittlung der Angaben unterlässt.
(2) Die Behörde kann Verpflichtete, die die Bestimmungen gemäß Abs. 1 verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Verwaltungsstrafe ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird.
(1) Die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 gilt während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 mit der Maßgabe, dass indikative Daten über den geschätzten Verbrauch verwendet werden können. Bis zum selben Enddatum sind der Ausgangswert und der geschätzte Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen anzupassen.
(2) Soweit bis 31. Dezember 2026 die Renovierungspflicht des § 6 Abs. 1 übererfüllt wird, kann diese Übererfüllung auf die folgenden drei Jahre angerechnet werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
1.Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024;
2. Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2024;
3.Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018;
4.Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025;
5.Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024;
6.Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025 und
7.Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2021.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Landesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich:
1.Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 und
2.Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
1.Verordnung (EG) 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1 (Energiestatistik-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/264, ABl. Nr. L 2024/264 vom 18.1.2024;
2.Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 (DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S. 35 und
3.Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 1 (Governance-Verordnung) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
1.Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie) und
2.Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/1275 vom 8.5.2024 (Gebäudeeffizienz-Richtlinie).
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Durch dieses Gesetz werden Art. 2, Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 5, Art. 6, Art. 7 iVm. Anhang 4 Buchstabe f), Art. 29 Abs. 4 und 5 und Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie) im Zuständigkeitsbereich des Landes Wien umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
6. „Energieausweis“ einen anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;
7. „Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
8. „Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Energiestatistik-Verordnung, entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
9. „Energiedienstleistung“ eine mit Vertrag festgelegte Dienstleistung zu dem Zweck, durch physische Nutzeffekte oder Vorteile aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder anderen vergleichbaren Maßnahmen insbesondere im Bereich des Betriebs und der Instandhaltung überprüfbare
a) Energieeffizienzverbesserungen oder
b) End- oder Primärenergieeinsparungen
herbeizuführen;
10.„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
11.„Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz, die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
12.„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
13. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
14. „Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
15. „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen bestimmungsgemäß betreten werden können; soweit der Begriff „konditioniertes Gebäude“ verwendet wird, handelt es sich um ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird;
16. „Gebäudeinventar“ ein öffentlich zugängliches und verfügbares Inventar der konditionierten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtfläche von mehr als 250 m² aufweisen;
17. „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken;
18. „Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
a)Wohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz), BGBl. I Nr. 33/2006, oder
b)Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;
19.„nationaler Gebäuderenovierungsplan“ den Plan, den Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union in Erfüllung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/1275 vom 8.5.2024 (Gebäudeeffizienz-Richtlinie), an die Europäische Kommission übermittelt;
20.„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
21.„offiziell geschützte Gebäude“, Gebäude und Gebäudeteile, die Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder von besonderem architektonischen oder historischen Wert sind und insbesondere durch bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 und nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, geschützt sind;
22. „öffentliche Einrichtung“ das Land Wien als regionale Behörde bzw. Gebietskörperschaft, die Gemeinde Wien als lokale Behörde bzw. Gebietskörperschaft und Stellen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und direkt von diesen genannten Behörden bzw. Gebietskörperschaften finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
23. „Renovierungspass“ einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird und
24. „Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(3) Öffentliche Einrichtungen haben die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere die sektorale Integration sicherzustellen und die sektorübergreifenden Auswirkungen zu berücksichtigen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen und dies zweckmäßig ist. Die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentationen sind einmal jährlich der Behörde mitzuteilen.
3. Gebäude, die nicht unter Z 1 und 2 fallen und bei denen der Umbau in ein Niedrigstenergiegebäude aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder funktionaler Gründe nicht durchführbar ist; das Vorliegen dieser Gründe ist nachweislich darzutun.
Die in Z 1 und 2 genannten Gebäude sind soweit zu renovieren, als dies technisch und kosteneffizient möglich und gesetzlich zulässig ist. Werden an diesen Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese auf die Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 anrechenbar. Werden an den in Z 3 genannten Gebäuden Renovierungen vorgenommen, sind diese nicht auf die Erfüllung der Renovierungspflicht des Abs. 1 anrechenbar.
(6) Ab 1. Jänner 2027 können Übererfüllungen auf die folgenden zwei Jahre angerechnet werden, wenn in einem Jahr die Renovierungspflicht des Abs. 1 übererfüllt wird.
(7) Auf die Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß Abs. 1 sind neue Gebäude anzurechnen, die in das Eigentum öffentlicher Einrichtungen übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die neuen Gebäude bezogen auf die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Die Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind auf der Website der Behörde zu veröffentlichen.
(8) Soweit öffentliche Einrichtungen Gebäude nutzen, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, verhandeln sie gemeinsam mit der Bestandgeberin bzw. dem Bestandgeber dieser Gebäude und bei Vorliegen von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten wie insbesondere Verlängerung, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, mögliche Vereinbarungen, die dem Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude dienen. Die Bedingungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verhandlungspflicht auf konditionierte Gebäude bezieht, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die per Stichtag 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind (Ausgangswert).
(9) Im Übrigen gelten die baurechtlichen Bestimmungen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist mittels Energieausweis zu überprüfen.
1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen;
2.die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 und 3 und
3. die Daten der Energieausweisersteller.
Die Behörde ist berechtigt, die gemessenen jährlichen Energieverbrauchsdaten für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vom Netzbetreiber anzufordern; diese können nach Anforderung vom Netzbetreiber automatisiert übermittelt werden.
(4) Die Behörde und die öffentlichen Einrichtungen sind im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 16 zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:
1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen und
2.die Daten gemäß § 8 Abs. 2 und 3.
(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls zu löschen. Sie sind jedenfalls vorher und unverzüglich dann zu löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wegfällt.
(6) Die Verpflichtungen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 16.