(1) Der 2. und 4. Teil dieses Gesetzes gilt für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Der 3. Teil dieses Gesetzes gilt für Organe von Rechtsträgern und Personen gemäß § 29 Abs. 3 und für Personen, die durch diese Organe in Vollziehung der Gesetze durch die Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sind.
(3) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b BVG) gelten nur die § 41, § 46 und § 49 dieses Gesetzes.
(4) Besondere Frauenförderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt sind im Steiermärkischen Frauenförderungsgesetz geregelt.
§ 42 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 42 § 42
…Gutachtenerstellung durch die Gleichbehandlungskommission (1) Die Gleichbehandlungskommission hat den Sachverhalt als Grundlage für das Gutachten zu ermitteln. (2) Die Gleichbehandlungskommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete nach § 2 Abs. 1 Z 1…
Rückverweise