(1) Der 2. und 4. Teil dieses Gesetzes gilt für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Der 3. Teil dieses Gesetzes gilt für Organe von Rechtsträgern und Personen gemäß § 29 Abs. 3 und für Personen, die durch diese Organe in Vollziehung der Gesetze durch die Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sind.
(3) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B VG) gelten nur die § 41, § 46 und § 49 dieses Gesetzes.
(4) Besondere Frauenförderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt sind im Steiermärkischen Frauenförderungsgesetz geregelt.
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