Durchführungsverordnung (EU) 2026/1712 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt und von Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von luteinreichem Extrakt aus Tagetes erecta L. für Masttruthühner
Vorwort/Präambel
In der ersten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1928 wird die Kennnummer „2a161bii“ durch „2a161b“ ersetzt.
(1) Tagetes erecta
Tagetes erecta
10. Februar 2027
10. August 2026
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 10. August 2027 gemäß den vor dem 10. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben | ||||||||
| 2a161b | Luteinreicher Extrakt | Zusammensetzung des ZusatzstoffsZubereitung aus luteinreichem Extrakt aus Tagetes erecta L. mit Carotinoiden insgesamt ≥ 0,5 %Benzol ≤ 2 mg/kgHexan ≤ 290 mg/kgFest oder flüssigCharakterisierung des WirkstoffsLutein aus einem verseiften Extrakt aus Tagetes erecta L. (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion mit Hexan und Verseifung:Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kgLutein ≥ 75 % der Carotinoide insgesamt (TC)Zeaxanthin ≥ 4 % der Carotinoide insgesamt (TC)Chemische Formel: C40H56O2CAS Nr. 127-40-2 (Lutein)CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)CoE-Nummer: 494AnalysemethodeZur Bestimmung von Lutein, Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden im Futtermittelzusatzstoff:Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Monografie der FAO-JECFA „Lutein from Tagetes erecta“, Combined Compendium of Food Additive SpecificationsZur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden (einschließlich Lutein) in Vormischungen und Mischfuttermitteln:Umkehrphasen- Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit UV-Detektion — EN 17550 | Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 80 | 1.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.2.Die Mischung aus luteinreichem Extrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.3.Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen. | |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
| 16.8.2030 |
| Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 80 |
| 2a161bi | Lutein-/Zeaxanthinextrakt | Zusammensetzung des ZusatzstoffsZubereitung aus Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta L. mit Carotinoiden insgesamt ≥ 0,5 %Benzol ≤ 2 mg/kgHexan ≤ 290 mg/kgFest oder flüssigCharakterisierung des WirkstoffsVerseifter/isomerisierter Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus getrockneten Blütenblättern von Tagetes erecta L., gewonnen durch Extraktion, Verseifung und Isomerisierung:Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kgLutein ≥ 37 % von TCZeaxanthin ≥ 36 % von TCCAS Nr. 127-40-2(Lutein)CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)CoE-Nummer: 494Chemische Formel: C40H56O2AnalysemethodeZur Bestimmung von Lutein, Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden im Futtermittelzusatzstoff:Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Monografie der FAO-JECFA „Lutein from Tagetes erecta“, Combined Compendium of Food Additive SpecificationsZur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden (einschließlich Lutein) in Vormischungen und Mischfuttermitteln:Umkehrphasen- Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit UV-Detektion — EN 17550 | Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | — | — | 80 | 1.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.2.Die Mischung aus Lutein-/Zeaxanthinextrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden vona)80 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner, Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Legehennen nicht überschreiten.b)50 mg/kg Alleinfuttermittel für Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nicht überschreiten.3.Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen. | 16.8.2030 |
| Legehennen | — | — | 80 |
| Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | - | - | 50 |