(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild;
b) Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen;
c) Alpenmurmeltier, Eichhörnchen, Biber, Bisam, Nutria;
d) Wolf, Fuchs, Goldschakal, Marderhund, Braunbär, Waschbär, Dachs, Fischotter, Baummarder (Edelmarder), Steinmarder, Iltis, Großes Wiesel (Hermelin), Kleines Wiesel (Mauswiesel, Zwergwiesel), Wildkatze, Luchs;
e) Reiher, Wildgänse, Wildenten, Rallen;
f) Greifvögel, Eulen;
g) Auer- und Birkwild mit Kreuzungen (Rackelhahnen), Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Wachtel, Fasan, Großtrappe, Zwergtrappe, Schnepfenvögel, Wildtauben;
h) Rabenvögel, Wacholderdrossel (Krammetsvogel), Möwen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird.
(3) Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildhaltung (Abs. 2) umzäunt werden, sind für die Dauer der landwirtschaftlichen Haltung von Wild nicht Teil des Jagdgebietes. Diese Grundstücksflächen sind bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten in Abzug zu bringen. Davon betroffene Gemeindejagdgebietsflächen sind der Gemeinde spätestens mit Beginn der Errichtung der Einfriedung bekannt zu geben. Ebenso ist die Einstellung der landwirtschaftlichen Wildhaltung der Gemeinde unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat in beiden Fällen unverzüglich die davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten zu verständigen. Miteingezäuntes oder eingesprungenes Schalenwild aus freier Wildbahn ist vom landwirtschaftlichen Wildhalter oder mit seiner Erlaubnis auch von anderen geeigneten Personen auszutreiben. Aus freier Wildbahn stammendes im Gatter verendetes Wild oder Fallwild ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete zu übergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024
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