(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024
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