Bodenseefischereigesetz
§ 1*)Allgemeines
§ 2§ 2*) Begriffsbestimmungen
§ 32. Abschnitt Ausübung der Fischerei
§ 4§ 4*) Besondere fischereipolizeiliche Vorschrifte
§ 5§ 5*) Mitführen von Urkunden
§ 62. Unterabschnitt Berufsfischerei
§ 7§ 7*) Beschränkungen der Patente
§ 8§ 8*) Ausstellung und Entzug der Patente
§ 9§ 9*) Hilfskräfte des Patentinhabers
§ 9a§ 9a*)Stellvertretung
§ 103. Unterabschnitt Angelfischerei
§ 11§ 11*)Erteilung der ErlaubnisUntersagung der Angelfischerei
§ 11a§ 11a*)Fischerausweis
§ 12§ 12*)Organe der Fischereiaufsicht
§ 13§ 13*) Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 14§ 14*) Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsi
§ 154. Abschnitt Förderung der Bodenseefischerei
§ 16§ 16*) Ausmaß
§ 17§ 17*) Fälligkeit und Entrichtung
§ 185. Abschnitt*) Organisations-, Verfahrens-, Straf
§ 18a§ 18a*)Fischereiverband für das Land Vorarlberg
§ 19§ 19*) Fischereirevierausschuss für den Bodensee
§ 19a§ 19a*)Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 19b§ 19b*)Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches Beschwerderecht
§ 20§ 20*) Strafbestimmungen
§ 21§ 21*) Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbes
§ 21a§ 21a*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
§ 21b§ 21b*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021
§ 23§ 23Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1*) Allgemeines
(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstige Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.
(2) Dieses Gesetz findet
a) im Bereich des Hohen Sees auf Personen, die sich auf Berechtigungen zu berufen vermögen, die von anderen Bodenseeuferstaaten ausgestellt und mit den in diesem Gesetz vorgesehenen vergleichbar sind, nur insoweit Anwendung, als dies ohne Verletzung der Fischereihoheit anderer Bodenseeuferstaaten möglich ist;
b) im Bereich des Überlinger Sees und des Konstanzer Trichters nur auf Inhaber von Berechtigungen, die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellt sind, Anwendung.
(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstatten über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 2*) Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
a) Bodensee der Obersee einschließlich des Überlinger Sees, ausgenommen der ausländische Teil der Halde;
b) Halde der an das Ufer anschließende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe bei mittlerem Wasserstand 25 m nicht übersteigt;
c) Hoher See der außerhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees;
d) Fische sämtliche Fisch-, Flusskrebs- und Muschelarten;
e) Fischerei das Hegen, Fangen, und Aneignen von Fischen, Flusskrebsen und Muscheln;
f) Berufsfischerei die regelmäßig und in der Absicht ausgeübte Fischerei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;
g) Angelfischerei die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung, ausgeübte Fischerei.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019
2. Abschnitt Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 3*) Berechtigung, Art der Ausübung
§ 3
(1) Die Fischerei darf nur aufgrund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), eines Alterspatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, den Grundsätzen des Tierschutzes und den fischereikundlichen Erkenntnissen entsprochen, ein wertvoller und artenreicher Bestand an Fischen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhalten und die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
(3) Fischarten, die im Bodensee oder in seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, dürfen dort nur mit Bewilligung der Landesregierung eingesetzt werden. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden; Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2004, 81/2016, 67/2019
§ 4*) Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 4
(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen insbesondere über
a) die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, insbesondere über die zeitliche Beschränkung oder das Verbot von Fangarten und der Verwendung von Fischereigeräten sowie über Ausmaß, Maschenweite und Fadenstärke der Netze;
b) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer;
c) die Kennzeichnung der Fischereigeräte;
d) die mengenmäßige Beschränkung der Fänge der Berufs- und Angelfischer;
e) die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung der Fischerei während der Schonzeiten;
f) die Mindestmaße der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und des Beifanges;
g) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
h) die Fischereiruhezeiten;
i) den Einsatz von Fischen (Jungfischen, Setzlingen, Brut), insbesondere über Art, Zeit und Menge des Einsatzes einzelner Fischarten;
j) die Bekanntgabe der Fangergebnisse und der Fischeinsätze;
k) die Beseitigung von Fischereiabfällen;
l) sonstige Gebote und Verbote zur Wahrung der Grundsätze des Tierschutzes.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(3) In einer Bewilligung nach Abs. 2 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden.
(4) Soweit es zur Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Bestandes an Fischen im Bodensee erforderlich ist, hat die Landesregierung für die Ausübung der Fischerei in den Zuflüssen des Bodensees durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zu erlassen.
(5) Zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 kann die Landesregierung in Fällen, in denen die Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht abgewartet werden kann, die gemäß Abs. 1 erlassenen Vorschriften durch Verordnung befristet ändern oder ergänzen. Sie kann nähere Vorschriften erlassen über
a) eine geringere Anzahl an Netzen und eine größere Maschenweite der Netze,
b) zeitliche und örtliche Beschränkungen der Verwendung von Netzen,
c) die mengenmäßige Beschränkung der Fänge.
(6) Auf Abs. 5 gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019, 4/2022
§ 5*) Mitführen von Urkunden
§ 5
Bei der Ausübung der Fischerei sind die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellten Urkunden (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
2. Unterabschnitt Berufsfischerei
§ 6*) Haldenpatent, Hochseepatent, Alterspatent
§ 6
(1) Die Berufsfischerei darf, soweit in den §§ 9 und 9a nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes, Hochseepatentes oder Alterspatentes ausgeübt werden.
(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(4) Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Abs. 5 lit. b. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund eines Patentes zur Ausübung der Berufsfischerei benützt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass
a) die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft zum Facharbeiter oder Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden, höher festgelegt werden kann als für andere Inhaber eines Hochseepatentes; eine solche Begünstigung darf vom Patentinhaber pro Lehrling bzw. pro Facharbeiter für die Dauer seiner Ausbildung in Anspruch genommen werden; überdies hat der Lehrling bzw. der Facharbeiter am Bühren der aufgrund der Begünstigung zusätzlich verwendeten Netzen teilzunehmen;
b) für Inhaber eines Alterspatentes die Art und die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte einschränkender festzulegen ist als für Inhaber eines Hochseepatentes, allenfalls auch einschränkender als für andere Inhaber eines Haldenpatentes; der Inhaber eines Alterspatentes hat am Bühren der aufgrund des Alterspatentes verwendeten Netze teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021
§ 7*) Beschränkungen der Patente
§ 7
(1) Die Halden- und Hochseepatente sind für mindestens ein, höchstens aber drei Kalenderjahre, und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr auszustellen. Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Anträge auf Verleihung eines Patentes sind spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraumes bei der Behörde einzubringen. Soweit die Bestimmungen des Abs. 3 nicht entgegenstehen, können auch nach diesem Zeitpunkt beantragte Patente ausgestellt werden.
(2) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der inländischen Halde oder auf dem Hohen See erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, wie viele Patente höchstens ausgestellt werden dürfen. Im Falle einer Beschränkung der Haldenpatente ist unter Berücksichtigung der Flächenmaße der Gebiete der Fischereiberechtigten auch zu bestimmen, wie viele Haldenpatente für die einzelnen Gebiete ausgestellt werden dürfen.
(3) Bei einer Beschränkung der Zahl der Patente (Abs. 2) sind von mehreren Antragstellern, welche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Patentes erfüllen (§ 8 Abs. 1) und den Antrag bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht haben, zunächst die bisherigen Inhaber gleichartiger Patente, sodann die Inhaber anderer Patente und schließlich Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen vor sonstigen Antragstellern zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Gruppen sind die Antragsteller nach dem Grad, in dem sie auf die Ausübung der Berufsfischerei zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu berücksichtigen.
(4) Werden durch Entzug (§ 8 Abs. 9) oder aus sonstigen Gründen Patente frei, so hat die Behörde die nicht berücksichtigten Antragsteller hievon unter Festsetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige neuerliche Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Auf fristgerecht eingebrachte Anträge sind die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 25/2011, 58/2016, 81/2016
§ 8*) Ausstellung und Entzug der Patente
§ 8
(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
a) volljährig und entscheidungsfähig sind,
b) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Fischereiwirtschaft nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz oder eine nach dem genannten Gesetz als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen, einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis dieser fachlichen Qualifikation (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehaben oder Berufserfahrung nach Abs. 3 nachweisen,
c) glaubhaft machen, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mindestens ein Jahr rechtmäßig als Berufsfischer tätig waren oder als Fischergehilfe oder sonst als Hilfskraft bei der Berufsfischerei mitgewirkt haben,
d) glaubhaft machen, dass sie für den Fall der Ausstellung des Patentes über ausreichende Fischereigeräte verfügen und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist,
e) für den Zeitraum, für den die Ausstellung beantragt wird, nicht schon ein gleichartiges Patent und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent besitzen,
f) für das Gebiet, für das die Ausstellung eines Haldenpatentes beantragt wird, den Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten zur Ausübung der Berufsfischerei nachweisen,
g) im Falle eines Alterspatentes bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes oder eines Alterspatentes war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterspension bezieht,
h) nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt,
i) in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung nicht mehr als zwei Mal wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:
a) drei Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und dreijährige Ausbildung,
b) vier Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und zweijährige Ausbildung,
c) fünf Jahre Berufserfahrung und dreijährige Ausbildung,
d) fünf Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter,
e) sechs Jahre Berufserfahrung und zweijährige Ausbildung oder
f) acht Jahre Berufserfahrung, einschließlich drei Jahre als Selbständiger oder Betriebsleiter.
(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.
(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Der Eingang eines Antrages nach § 7 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Patentes hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Das Patent muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Patente zu erlassen.
(9) Die Behörde hat das Patent zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung (Abs. 1) nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind. Die Behörde kann das Patent überdies entziehen, wenn der Patentinhaber die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt und im Falle eines Hochseepatentes den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überwiegend aus einem anderen Erwerb gewinnt. Der Entzug eines Patentes ist dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist das Patent unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 58/2016, 81/2016, 24/2020, 75/2021
§ 9*) Hilfskräfte des Patentinhabers
§ 9
(1) Hilfskräfte des Patentinhabers (Fischereigehilfen) dürfen die Berufsfischerei nur aufgrund einer von der Behörde ausgestellten Gehilfenkarte ausüben. Die Gehilfenkarten sind für ein, höchstens aber drei Kalenderjahre auszustellen. Die Mitwirkung bei der Berufsfischerei in Anwesenheit des Patentinhabers oder eines Fischergehilfen bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die Behörde darf eine Gehilfenkarte nur an natürliche Personen ausstellen, die
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) die im § 8 Abs. 1 lit. c, h und i genannten Voraussetzungen erfüllen,
c) nachweisen, dass sie vom Patentinhaber als Fischergehilfe beschäftigt sind und die Zustimmung des Fischereiberechtigten hiezu vorliegt.
(3) Die Gehilfenkarte muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Fischergehilfen, den Namen und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer der Gehilfenkarte, die Art des dem Patentinhaber ausgestellten Patentes und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gehilfenkarte zu erlassen.
(4) Die Behörde hat die Gehilfenkarte zu entziehen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Entzug einer Gehilfenkarte ist dem Patentinhaber und dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist die Gehilfenkarte unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 9a § 9a*) Stellvertretung
(1) Inhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Abs. 3) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(2) Eine über die Fälle des Abs. 1 hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Abs. 3) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht vorliegen, und die
a) Inhaber eines entsprechenden Patentes ist oder war oder
b) die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. b oder c erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
3. Unterabschnitt Angelfischerei
§ 10*) Erlaubnis
§ 10
(1) Die Angelfischerei darf nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Angelfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei benützt werden dürfen.
(4) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, an wie viele Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.
(5) Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach § 11 Abs. 4 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 11 § 11*) Erteilung der Erlaubnis Untersagung der Angelfischerei
(1) Die Erlaubnis ist für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. An Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird.
(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
a) dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach lit. b,
b) dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit Behinderung geringere Anforderungen gelten,
c) dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d) welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,
e) dass andere als mit Verordnung nach lit. d festgelegte Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für die Prüfung nach lit. a anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind,
f) dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten sowie Angaben über das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Für die Erteilung der Erlaubnis sind Vordrucke zu verwenden, die den Fischereiberechtigten von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 erster und zweiter Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
(6) Die Behörde kann Personen, welche die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht erfüllen, mit Bescheid die Ausübung der Angelfischerei für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe untersagen. Die Untersagung ist den Fischereiberechtigten und den zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Personen (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) mitzuteilen. Personen, denen die Ausübung der Angelfischerei untersagt ist, darf keine Erlaubnis erteilt werden. Inhaber einer gültigen Erlaubnis haben diese im Falle der Untersagung unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021
§ 11a § 11a*) Fischerausweis
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 11 Abs. 3 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
(4) Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Fischereigesetz (§ 14).
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
3. Abschnitt Fischereiaufsicht
§ 12 § 12*) Organe der Fischereiaufsicht
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu überwachen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Überwachung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die erforderliche Zahl an staatlichen Fischereiaufsehern zu bestellen. Als staatliche Fischereiaufseher können nur volljährige Landesbedienstete, die Inländer sind, bestellt werden.
(3) Soweit es zur Beaufsichtigung des Gebietes eines Fischereiberechtigten erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten diesen oder die von ihm vorgeschlagenen Personen mit Bescheid als Fischereischutzorgane für das betreffende Gebiet zu bestellen. Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen. Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer
a) volljährig ist,
b) für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet ist,
c) die im § 8 Abs. 1 lit. h und i genannten Voraussetzungen erfüllt,
d) den Fischereiausweis (§ 11a) besitzt und
e) für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.
(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h und i (Abs. 3 lit. c) vorliegt, ist § 8 Abs. 5 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 75/2021
§ 13*) Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 13
(1) Den Organen der Fischereiaufsicht ist von der Behörde, die sie bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Dienstausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Fischereiaufsichtsgebiet enthalten. Die Dienstabzeichen haben das Landeswappen und die Aufschrift „Staatlicher Fischereiaufseher“ (§ 12 Abs. 2) bzw. „Fischereischutzorgan“ (§ 12 Abs. 3) zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Dienstausweise und der Dienstabzeichen zu erlassen.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht haben in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem haben sie sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Wird die Bestellung widerrufen (§ 12 Abs. 6), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
§ 14*) Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
§ 14
(1) Die Organe der Fischereiaufsicht haben Übertretungen gemäß § 20 sowie Übertretungen nach dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz, dem Naturschutzgesetz und dem Landschaftsschutzgesetz der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, fremde Grundstücke zu betreten, Personen, welche die Fischerei ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen. Sie sind befugt, Gegenstände, die allem Anschein nach von der Begehung einer Übertretung gemäß § 20 herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen oder zu diesem Zweck Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel von Personen, die verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zu durchsuchen.
(4) Die staatlichen Fischereiaufseher dürfen Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 20 auf frischer Tat betreten, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
a) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(5) Die Fischereischutzorgane können bei Vorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen die betreffenden Personen auffordern, ihnen zur Behörde zu folgen.
(6) Die staatlichen Fischereiaufseher haben in Ausübung ihres Dienstes beim Betrieb von Fischzuchtanstalten für den Bodensee mitzuwirken, soweit die vollständige und genaue Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes sonst übertragenen Aufgaben dies zulässt. Die dienstrechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
4. Abschnitt Förderung der Bodenseefischerei
§ 15*) Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei
§ 15
(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 16*) Ausmaß
§ 16
(1) Das Ausmaß des Beitrages ist nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf
a) im Falle der Ausstellung eines Patentes das Fünfundsiebzigfache der hiefür festgesetzten Verwaltungsabgabe,
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis zur Angelfischerei für die Dauer eines Jahres 17 v.H. des Beitrages für die Ausstellung eines Patentes nicht übersteigen.
(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. a ist nach der Dauer des Ausstellungszeitraumes abzustufen.
(3) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen, wobei für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermäßigung bestimmt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016
§ 17*) Fälligkeit und Entrichtung
§ 17
(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.
(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtige Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.
(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 44/2013
5. Abschnitt*) Organisations-, Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 18
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
§ 18*) Behörde
§ 18
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Für den Entzug des Fischerausweises (§ 11a Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 18a § 18a*) Fischereiverband für das Land Vorarlberg
(1) Dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen
a) die Ausstellung des Fischerausweises (§ 11a) und
b) die Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung, soweit dies in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 3 vorgesehen ist.
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Abs. 1 lit. a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
§ 19*) Fischereirevierausschuss für den Bodensee
§ 19
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Fischereirevierausschuss für den Bodensee, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist ferner zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 berufen. Er kann überdies die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Angelfischer oder ihre Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.
(2) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses für den Bodensee sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Fischereiberechtigten, der Berufsfischer und der Angelfischer, ein Mitglied nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Die Mitglieder aus dem Kreise der Fischereiberechtigten sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten, die Mitglieder aus den Kreisen der Berufs- und Angelfischer nach Anhörung allenfalls bestehender Vereinigungen der Berufsfischer bzw. der Angelfischer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach Bedarf einzuberufen. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der Obmann hat zu den Sitzungen den Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Obmann neuerlich eine Sitzung zur Behandlung derselben Tagesordnung einzuberufen. In einem solchen Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben beratende Stimme.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee näher umschrieben werden können und die insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Abfassung von Niederschriften sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 4/2022
§ 19a § 19a*) Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.
(4) Die Unterlassung der Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
§ 19b § 19b*) Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches Beschwerderecht
(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
a) eine Bewilligung nach § 3 Abs. 3 im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014;
b) eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 2 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art.
(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 37/2025
§ 20*) Strafbestimmungen
§ 20
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) die Fischerei im Bodensee ohne die gemäß den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erforderliche Berechtigung ausübt,
b) Fischarten, die im Bodensee oder seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, ohne die gemäß § 3 Abs. 3 erforderliche Bewilligung einsetzt,
c) den Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nachkommt,
d) den Berechtigungsumfang eines Patentes (§ 6 Abs. 2, 3 und 4) oder einer Erlaubnis (§ 10 Abs. 2) überschreitet oder die Bestimmungen des § 9a missachtet,
e) im Falle des Entzuges das Patent oder die Gehilfenkarte nicht unverzüglich zurückstellt (§§ 8 Abs. 9 und 9 Abs. 4),
f) die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dritter und vierter Satz missachtet,
g) im Falle des Widerrufes der Bestellung als Fischereischutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen nicht zurückgibt (§ 13 Abs. 4),
h) sich einer Überprüfung, Durchsuchung oder Beschlagnahme gemäß § 14 Abs. 3 widersetzt oder einer Aufforderung gemäß § 14 Abs. 5 nicht nachkommt,
i) den in Verordnungen und Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
j) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Ausübung der Berufsfischerei Tiere bei der Tötung oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c und e bis h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Fischereigeräte, die zur Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j benützt wurden, sowie Fänge, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, d, i und j herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 3 für verfallen erklärt werden. Soweit an der Übertretung nicht beteiligte Personen Rechtsansprüche an solchen Gegenständen haben, dürfen diese nicht für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016, 81/2016, 75/2021
§ 21*) Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 21
(1) Die §§ 3 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes gelten auch für den Bereich des Bodensees und der gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes einbezogenen Gewässer.
(2) Der § 8 Abs. 1 lit. b findet auf die Ausstellung von Patenten an Personen keine Anwendung, die vor dem 1. Jänner 1981 bereits einmal Inhaber eines Patentes waren.
(3) Art. LXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des § 3 Abs. 3, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten;
b) Hochseepatente verlieren ihre Gültigkeit nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2017;
c) Alterspatente dürfen frühestens für das Kalenderjahr 2018 erteilt werden;
d) eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Sportfischerei gilt als Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016
§ 21a § 21a*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 19b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
§ 21b § 21b*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
§ 23 § 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 4 Abs. 6, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“