(1) Die Berufsfischerei darf, soweit in den §§ 9 und 9a nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes, Hochseepatentes oder Alterspatentes ausgeübt werden.
(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(4) Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Abs. 5 lit. b. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund eines Patentes zur Ausübung der Berufsfischerei benützt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass
a) die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft zum Facharbeiter oder Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden, höher festgelegt werden kann als für andere Inhaber eines Hochseepatentes; eine solche Begünstigung darf vom Patentinhaber pro Lehrling bzw. pro Facharbeiter für die Dauer seiner Ausbildung in Anspruch genommen werden; überdies hat der Lehrling bzw. der Facharbeiter am Bühren der aufgrund der Begünstigung zusätzlich verwendeten Netzen teilzunehmen;
b) für Inhaber eines Alterspatentes die Art und die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte einschränkender festzulegen ist als für Inhaber eines Hochseepatentes, allenfalls auch einschränkender als für andere Inhaber eines Haldenpatentes; der Inhaber eines Alterspatentes hat am Bühren der aufgrund des Alterspatentes verwendeten Netze teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021
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