*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Für den Entzug des Fischerausweises (§ 11a Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
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